5209/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt u.a.

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Zusatzpensionsversicherungen (Nr. 5568/J)

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes an:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Grundsätzlich ist eingangs folgendes festzuhalten:

Aus der Anfragebearbeitung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz (Nr. 3671/AB) ist in keiner Weise zu entnehmen, daß die Bundes -

regierung je die Absichtserklärung abgegeben hätte, den Beirat für die Renten - und

Pensionsanpassung mit der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Verhinderung einer

versicherungsmathematischen Benachteiligung von Frauen bei privaten Pensions -

versicherungen zu ersuchen. Bei dieser Lesart der Anfragebeantwortung kann es

sich nur um ein Mißverständnis handeln.

 

Aufgabe des genannten Beirates ist es, im wesentlichen im Rahmen der gesetz -

lichen Pensionsversicherung jährlich

1. eine Empfehlung für die Festsetzung des Anpassungsfaktors abzugeben, und

    dies

2. auf Basis eines vom Beirat zu erstellenden Gutachtens, das eine mittelfristige Ge -

    barungsvorschau für die gesetzliche Pensionsversicherung beinhaltet.

    Über den konkreten Bereich der Pensionsanpassung in der gesetzlichen Pensions -

    versicherung hinausgehende Kompetenzen kommen dem Beirat nicht zu.

 

    Um so unverständlicher ist daher der Gedanke, den Beirat mit einer Aufgabe zu be -

    trauen, die weit ab von seinen Agenden liegt und die darüberhinaus die gesetzliche

    Pensionsversicherung überhaupt nicht tangiert.

 

    Die Frage allfälliger geschlechtsspezifischer Differenzierungen bei Zusatzpensions -

    systemen - wie etwa bei privaten Lebensversicherungen oder bei Pensionskassen -

    steht in keinem Zusammenhang mit der Festsetzung des jährlichen Pensionsan -

    passungsfaktors, der ja, wie allgemein bekannt sein dürfte, für Männer und Frauen

    gleich ist. Die gesetzliche Pensionsversicherung verfügt nur über eine einzige,

    quantitativ allerdings äußerst unbedeutende Leistung, wo bei der Leistungsberech -

    nung versicherungsmathematisch nach Frauen und Männer getrennt wird, nämlich

    die freiwillige Höherversicherung.

 

    Die Berechnungsgrund lagen für die freiwillige Höherversicherung werden gerade

    neu kalkuliert, wobei geplant ist, auf sogenannte Unisex - Tafeln umzusteigen, d.h.

    das Problem einer geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung bei Zusatzpensio -

    nen wird sich für die gesetzliche Pensionsversicherung in Kürze überhaupt nicht

    mehr stellen. Aber nochmals, auch die Neukalkulation der Rechnungsgrundlagen für

    die freiwillige Höherversicherung in keine Agenda, die dem genannten Beirat obliegt.

 

   Die Bundesregierung hat im Rahmen der Pensionsreform 1997 ins Auge gefaßt, den

   Beirat für die Renten - und Pensionsanpassung mit der Erstellung eines Konzeptes

   für den Einbau eines demographischen Lebenserwartungsfaktors in die Pensionsan -

   passungsformel - nicht in die Pensionsberechnungsformel - zu beauftragen. Dieser

   Auftrag steht in keinem Zusammenhang zu den in der Begründung der Anfrage auf -

geworfenen Fragestellungen und bringt auch keine geschlechtsspezifische Probleme

mit sich, da eine differenzierte Anpassung nach Männern und Frauen weder möglich

ist, noch jemals angedacht wurde.