5218/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 unter

der Nr. 5633/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Nebenbeschäftigung von Bediensteten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz ist wie bereits in der Beantwortung der

Anfrage Nr. 3047/J ausgeführt, unter einer Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung zu

verstehen, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen

Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in

einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu

melden. Diese Meldepflicht zählt zu den Dienstpflichten der Beamten. Eine Verpflichtung, das

Enden der Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob

eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche

Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im

§ 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.

 

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit

den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der

Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck

des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen

Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle

Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Einen Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem

Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den

Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art

der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von den

enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten

des Ressorts erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive der

Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten soweit sie der Dienstbehörde

überhaupt bekannt sind -, gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen.

Fragen, die sich nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten

eines Beamten beschränken, bilden auch keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art

52 Abs. 1 B - VG. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich insoweit von einer

Beantwortung der Frage absehen.

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:

 

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

 

Zu Frage 5:

 

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigung

entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß nur

Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch

die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus

weitere Schritte zu Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher

Gutachtertätigkeiten zu setzen.

 

Zu Frage 11:

 

Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 BDG normierte Nebenbeschäftigung

jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit

ausgeübt wird; ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen.

Zu Frage 12:

 

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung

seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen

gefährdet, gehe ich davon aus, daß der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht

beeinträchtigt wird.

 

Zu Frage 13:

 

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb seines

Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Nebentätigkeit für einen Dritten ausübt,

entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B.

Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.

 

Zu Frage 14:

 

Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11  ausgeführt habe, ist ein Entfall von

Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen. Es können daher

auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von Nebenbeschäftigungen benötigt werden.