5218/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 unter
der Nr. 5633/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Nebenbeschäftigung von Bediensteten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz ist wie bereits in der Beantwortung der
Anfrage Nr. 3047/J ausgeführt, unter einer Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung zu
verstehen, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen
Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in
einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu
melden. Diese Meldepflicht zählt zu den Dienstpflichten der Beamten. Eine Verpflichtung, das
Enden der Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob
eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche
Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im
§ 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit
den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der
Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck
des Gutachtens
dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen
Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle
Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Einen Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem
Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den
Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art
der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von den
enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten
des Ressorts erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive der
Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten soweit sie der Dienstbehörde
überhaupt bekannt sind -, gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen.
Fragen, die sich nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten
eines Beamten beschränken, bilden auch keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art
52 Abs. 1 B - VG. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich insoweit von einer
Beantwortung der Frage absehen.
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu Frage 5:
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigung
entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß nur
Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch
die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus
weitere Schritte zu Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher
Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Zu Frage 11:
Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 BDG normierte Nebenbeschäftigung
jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausgeübt
wird; ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich
ausgeschlossen.
Zu Frage 12:
Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen
gefährdet, gehe ich davon aus, daß der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht
beeinträchtigt wird.
Zu Frage 13:
Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb seines
Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Nebentätigkeit für einen Dritten ausübt,
entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B.
Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.
Zu Frage 14:
Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Entfall von
Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen. Es können daher
auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von Nebenbeschäftigungen benötigt werden.