5221/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 20.

Jänner 1999 unter der Nummer 5648/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die Desavouierung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit durch die

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich” gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Unter Zugrundelegung der in der Anfrage wiedergegebenen Passagen aus dem

Auflösungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weise ich

darauf hin, daß hier auf die Bestimmung des § 3 VerbotsG abgestellt wird Diese

Bestimmung normiert nach der Rechtsprechung ein allgemeines, unmittelbar wirksames

Wiederbetätigungsverbot. Sie ist über die nachfolgenden Straftatbestände der §§ 3 if

VerbotsG hinaus von Bedeutung und umschreibt selbst keine gerichtlich strafbare Handlung.