5221/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 20.
Jänner 1999 unter der Nummer 5648/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die Desavouierung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit durch die
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich” gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Unter Zugrundelegung der in der Anfrage wiedergegebenen Passagen aus dem
Auflösungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weise ich
darauf hin, daß hier auf die Bestimmung des § 3 VerbotsG abgestellt wird Diese
Bestimmung normiert nach der Rechtsprechung ein allgemeines, unmittelbar wirksames
Wiederbetätigungsverbot. Sie ist über die nachfolgenden Straftatbestände der §§ 3 if
VerbotsG hinaus von Bedeutung und umschreibt selbst keine gerichtlich strafbare Handlung.