5223/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Thomas Barmüller und Genossen
haben am 20.1.1999 unter der Nr. 5535/J eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Gehaltsexekutionen bei
Verkehrsstrafen gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Vorweg ist zu bemerken, dass die Bezirksverwaltungsbehörden als
Verwaltungsstrafbehörden nicht dem Bundesministerium für Inneres
unterstehen.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass sich die folgenden Ausführungen
auf die Bereiche der Bundespolizeidirektionen und - zu einzelnen Fragen -
der Bundesgendarmerie beschränken müssen.
Über die Anzahl der jährlich im Bereich der Bundespolizeidirektionen bei
den Gerichten beantragten Gehaltsexekutionen nach Nichtbezahlung von
Verkehrsstrafen werden keine Statistiken geführt. Eine Nachschau in den
einzelnen Akten hätte in Anbetracht der bereits in der Anfrage zum
Ausdruck gebrachten Dimension der Fälle einen nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand dargestellt.
Zu Frage 2:
Die Zahl der Dienstposten in den Bundespolizeidirektionen, bei denen
zumindest ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches die Vollstreckung
von Geldstrafen und damit verbunden das Stellen von Exekutionsanträgen
ist, beträgt insgesamt 110.
Hier ist allerdings anzumerken, dass das Stellen von Exekutionsanträgen
nicht die ausschließliche Aufgabe des
Arbeitsplatzes darstellt. Eine genaue
Zuordnung einzelner Arbeitsplätze im Sinne der Anfrage ist daher nur
schwer möglich.
Soferne mit dem Ausdruck “Inkasso von Verkehrsstrafen” auch die
Einhebung von mit Organstrafverfügung (“Organmandat”) verhängten
Geldstrafen durch Organe der Bundespolizei oder Bundesgendarmerie vor
Ort gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es keine
Dienstposten gibt, deren ausschließliche oder überwiegende Aufgabe diese
Tätigkeiten darstellen.
Zu Frage 3:
Die Fragestellung ist unklar, da sie Angelegenheiten des
Verwaltungsstrafverfahrens (“Erstellung einer Strafverfügung”) mit
Agenden des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (“Einbringung eines
Exekutionsantrages”) vermischt und beides mit dem Begriff “Bearbeitung
eines Exekutionsantrages” zu erfassen versucht.
Um dennoch eine ungefähre Vorstellung von der zeitlichen Dimension der
,‚Strafvollzugstätigkeit” im Bereich der Bundespolizeidirektionen zu geben,
ist anzuführen, dass etwa die Arbeitszeit von der (ersten) Mahnung (nach
Nichteingang des rechtskräftig verhängten Strafbetrages) bis zur
Versendung des Exekutionsantrages - je nach Stand der EDV - Ausstattung
- zwischen fünf und maximal 20 Minuten liegt.
Zu Frage 4:
Die einzelnen Verwaltungsstrafverfahren werden - vom Organmandat
beginnend - auch in der Praxis so gehandhabt, wie sie vom VStG
vorgezeichnet sind. Bei allen schriftlichen Erledigungen (bargeldloses
Organmandat, Anonymverfügung, Strafverfügung‘ Straferkenntnis)
werden dem Adressaten regelmäßig Erlagscheine zur Bezahlung des
Strafbetrages mitübersandt bzw. übergeben.
Die wesentlichen Grundlagen einer danach noch nötigen Vollstreckung und
Eintreibung von Geldstrafen sind die §§ 54b f. VStG und 3 VVG.
Vor der zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen erfolgt - nach
Rechtskraft des Strafbescheides und dem ergebnislosen Verstreichen der
Frist für die Bezahlung - regelmäßig als Serviceleistung eine schriftliche
Zahlungserinnerung (Mahnung), die grundsätzlich ohne Zustellnachweis
zugestellt wird und so nur einen geringen behördlichen Aufwand erfordert.
In der Praxis sind hier in Details behördenspezifische Unterschiede vor
allem wegen der dzt. noch unterschiedlichen
EDV - Ausstattung und wegen
unterschiedlicher personeller Ausstattung zu verzeichnen. So werden zum
Teil nach ergebnisloser erster Mahnung noch zweite Mahnungen versendet
oder in speziellen Einzelfällen auch telefonische Zahlungserinnerungen
praktiziert.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bestraften jedenfalls genügend
Möglichkeit erhalten, die aushaftenden Strafbeträge - wenn sie tatsächlich
wollen - ohne viel Aufwand zur Einzahlung zu bringen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es im Bereich der
Bundesgendarmerie keinen “behördlichen Ablauf des Inkassos” gibt, da
entweder das Inkasso des verhängten Organmandates vor Ort oder eine
Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
Zu Frage 5:
Eine generelle zusätzliche telefonische Mahnung in
Vollstreckungsverfahren der Bundespolizeidirektionen erscheint nicht
geeignet, die “Zahlungsmoral” der (ohnehin bereits schriftlich gemahnten)
Betroffenen signifikant zu verbessern. Hier ist auch darauf hinzuweisen,
dass telefonische Urgenzen im Gegensatz zu schriftlichen (die
automationsunterstützt erstellt werden können) einen ungleich höheren
administrativen Aufwand erfordern (Erhebung der Telefonnummer, die
Erreichbarkeit der Schuldner v.a. untertags ist selten gegeben und
müssen so wahrscheinlich zahlreiche Versuche unternommen werden) und
wohl auch die vermehrten Fernsprechgebühren zu Buche schlagen
würden.
Dieser vermehrte Aufwand steht aus meiner Sicht wie auch aus Sicht der
betroffenen Polizeibehörden in keiner Relation zum zu erwartenden Effekt
und wird daher nicht in Erwägung gezogen.