5223/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Thomas Barmüller und Genossen

haben am 20.1.1999 unter der Nr. 5535/J eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Gehaltsexekutionen bei

Verkehrsstrafen gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Vorweg ist zu bemerken, dass die Bezirksverwaltungsbehörden als

Verwaltungsstrafbehörden nicht dem Bundesministerium für Inneres

unterstehen.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass sich die folgenden Ausführungen

auf die Bereiche der Bundespolizeidirektionen und - zu einzelnen Fragen -

der Bundesgendarmerie beschränken müssen.

 

Über die Anzahl der jährlich im Bereich der Bundespolizeidirektionen bei

den Gerichten beantragten Gehaltsexekutionen nach Nichtbezahlung von

Verkehrsstrafen werden keine Statistiken geführt. Eine Nachschau in den

einzelnen Akten hätte in Anbetracht der bereits in der Anfrage zum

Ausdruck gebrachten Dimension der Fälle einen nicht vertretbaren

Verwaltungsaufwand dargestellt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Zahl der Dienstposten in den Bundespolizeidirektionen, bei denen

zumindest ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches die Vollstreckung

von Geldstrafen und damit verbunden das Stellen von Exekutionsanträgen

ist, beträgt insgesamt 110.

 

Hier ist allerdings anzumerken, dass das Stellen von Exekutionsanträgen

nicht die ausschließliche Aufgabe des Arbeitsplatzes darstellt. Eine genaue

Zuordnung einzelner Arbeitsplätze im Sinne der Anfrage ist daher nur

schwer möglich.

 

Soferne mit dem Ausdruck “Inkasso von Verkehrsstrafen” auch die

Einhebung von mit Organstrafverfügung (“Organmandat”) verhängten

Geldstrafen durch Organe der Bundespolizei oder Bundesgendarmerie vor

Ort gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es keine

Dienstposten gibt, deren ausschließliche oder überwiegende Aufgabe diese

Tätigkeiten darstellen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Fragestellung ist unklar, da sie Angelegenheiten des

Verwaltungsstrafverfahrens (“Erstellung einer Strafverfügung”) mit

Agenden des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (“Einbringung eines

Exekutionsantrages”) vermischt und beides mit dem Begriff “Bearbeitung

eines Exekutionsantrages” zu erfassen versucht.

Um dennoch eine ungefähre Vorstellung von der zeitlichen Dimension der

,‚Strafvollzugstätigkeit” im Bereich der Bundespolizeidirektionen zu geben,

ist anzuführen, dass etwa die Arbeitszeit von der (ersten) Mahnung (nach

Nichteingang des rechtskräftig verhängten Strafbetrages) bis zur

Versendung des Exekutionsantrages - je nach Stand der EDV - Ausstattung

- zwischen fünf und maximal 20 Minuten liegt.

 

Zu Frage 4:

 

Die einzelnen Verwaltungsstrafverfahren werden - vom Organmandat

beginnend - auch in der Praxis so gehandhabt, wie sie vom VStG

vorgezeichnet sind. Bei allen schriftlichen Erledigungen (bargeldloses

Organmandat, Anonymverfügung, Strafverfügung‘ Straferkenntnis)

werden dem Adressaten regelmäßig Erlagscheine zur Bezahlung des

Strafbetrages mitübersandt bzw. übergeben.

 

Die wesentlichen Grundlagen einer danach noch nötigen Vollstreckung und

Eintreibung von Geldstrafen sind die §§ 54b f. VStG und 3 VVG.

 

Vor der zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen erfolgt - nach

Rechtskraft des Strafbescheides und dem ergebnislosen Verstreichen der

Frist für die Bezahlung - regelmäßig als Serviceleistung eine schriftliche

Zahlungserinnerung (Mahnung), die grundsätzlich ohne Zustellnachweis

zugestellt wird und so nur einen geringen behördlichen Aufwand erfordert.

 

In der Praxis sind hier in Details behördenspezifische Unterschiede vor

allem wegen der dzt. noch unterschiedlichen EDV - Ausstattung und wegen

unterschiedlicher personeller Ausstattung zu verzeichnen. So werden zum

Teil nach ergebnisloser erster Mahnung noch zweite Mahnungen versendet

oder in speziellen Einzelfällen auch telefonische Zahlungserinnerungen

praktiziert.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bestraften jedenfalls genügend

Möglichkeit erhalten, die aushaftenden Strafbeträge - wenn sie tatsächlich

wollen - ohne viel Aufwand zur Einzahlung zu bringen.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es im Bereich der

Bundesgendarmerie keinen “behördlichen Ablauf des Inkassos” gibt, da

entweder das Inkasso des verhängten Organmandates vor Ort oder eine

Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.

 

Zu Frage 5:

 

Eine generelle zusätzliche telefonische Mahnung in

Vollstreckungsverfahren der Bundespolizeidirektionen erscheint nicht

geeignet, die “Zahlungsmoral” der (ohnehin bereits schriftlich gemahnten)

Betroffenen signifikant zu verbessern. Hier ist auch darauf hinzuweisen,

dass telefonische Urgenzen im Gegensatz zu schriftlichen (die

automationsunterstützt erstellt werden können) einen ungleich höheren

administrativen Aufwand erfordern (Erhebung der Telefonnummer, die

Erreichbarkeit der Schuldner v.a. untertags ist selten gegeben und

müssen so wahrscheinlich zahlreiche Versuche unternommen werden) und

wohl auch die vermehrten Fernsprechgebühren zu Buche schlagen

würden.

 

Dieser vermehrte Aufwand steht aus meiner Sicht wie auch aus Sicht der

betroffenen Polizeibehörden in keiner Relation zum zu erwartenden Effekt

und wird daher nicht in Erwägung gezogen.