5226/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen betreffend Nebenbeschäftigung
von Bediensteten
(Nr. 5640/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 des Beamten - Dienstrechtsgeset -
zes (BDG) Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte
hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätig -
keit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer
auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden. Diese
Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des Beamten, das
Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat
zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienst -
lichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder son -
stige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine aus -
drückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorge -
sehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegen -
heiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf eben -
falls gemäß § 57 BDG der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verwei -
gern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen
gefährdet werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentari -
schen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitgliedes über
alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß
der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Ge -
genstand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der
Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber
lediglich auf die
Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion,
nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwal -
tungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Bediensteten des
Ressorts erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive
der Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie amtlich über -
haupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz versto -
ßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit
den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegen-
stand der Vollziehung im Sinne des Art 52 Abs. 1 B - VG.
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu Frage 5:
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigun -
gen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß
nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben
behindern noch die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentli -
che Interessen gefährden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und
außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Zu Frage 11:
Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 BDG normierte Nebenbe -
schäftigung jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer
allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird; ein Entfall von Dienststunden ist daher
bereits begrifflich ausgeschlossen.
Zu Frage 12:
Der Beamte darf kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstli -
che Interessen gefährdet. Handelt der Beamte dieser Vorschriften zuwider, wird die
Unzulässigkeit der Ausübung der Nebenbeschäftigung von der Dienstbehörde fest -
gestellt. Ich gehe daher davon aus, daß der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigun-
gen nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 13:
Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Nebentätigkeit für einen
Dritten ausübt, entstehen dem Dienstgeber lediglich kosten in Zusammenhang mit
der Verwaltung (z.B. Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht
konkret bezifferbar sind.
Zu Frage 14:
Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Ent -
fall von Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlos -
sen. Es werden daher auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von Nebenbe -
schäftigungen
benötigt.
Zu den Fragen 15 und 16:
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
üben insgesamt sieben Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, eine
Nebenbeschäftigung bei einem Sozialversicherungsträger aus.
Diese Nebenbeschäftigungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Sozialversi -
cherungsträger:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 1
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 1
Wiener Gebietskrankenkasse 1
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter 2
Bezüglich der Ärzte, die - außerhalb eines Dienstverhältnisses - eine Gutachtertätig -
keit bei der Sozialversicherung ausüben, können wegen des mit einer Beantwortung
verbundenen übermäßigen Verwaltungsaufwandes keine Angaben gemacht werden.
Bei der Beauftragung von Ärzten zur Gutachtenerstellung durch die Sozialversiche -
rungsträger ist entscheidend, ob sie zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen
Berufstätigkeit als Facharzt auf einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach be -
rechtigt sind. Inwieweit die Ärzte darüber hinaus in unselbständiger Stellung eine
ärztliche Tätigkeit ausüben, ist für die Beauftragung irrelevant und wird daher auch
nicht erfaßt.
Zu Frage 17:
Es besteht kein Grund, generell und von vornherein anzunehmen, eine solche
Tätigkeit sei mit den Dienstpflichten eines Bundesbediensteten nicht vereinbar. Im
übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 5.