5232/AB XX.GP

 

zur Zahl 5809/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider, Mag. Johann Ewald Stadler und

Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Zahl der Sonderurlau -

be“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz (ohne die Planstellenbereiche Justi -

zanstalten und Bewährungshilfe) wurden im Jahr

            1995     7115

            1996     8659

            1997     8220

            1998     8738

 

Arbeitstage Sonderurlaub gewährt.

 

Zur näheren Darstellung wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen:

 

 

Anzahl der Sonderurlaubstage (in AT) ohne JAen und BewH

1995

 1996

 1997

 1998

SU bis zu

3 Arbeitstagen

SU über

3Arbeitstage

 keine

 Aufgliederung

 möglich

 6.636

 2.023

 6.746

 1.474

 7.481

 1.257

Sonderurlaubstage gesamt

 7.115

 8.859

 8.220

 8.738

Fälle Sonderurlaubs -

gewährung

 4.287

 4.779

 5.125

 5.374


 

In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe wurden im Jahr

 

            1995     3184

            1996     3920

            1997     3695

            1998     2941

 

Sonderurlaubstage gewährt.

 

In diesen Planstellenbereichen sind neben Bediensteten des Exekutivdienste auch sol -

che des Allgemeinen Verwaltungdienstes, Lehrer und Bedienstete des Krankenpflege -

dienstes tätig. In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe erfolg -

te die Sonderurlaubsverwaltung im angefragten Zeitraum - anders als in den Planstel -

lenbereichen Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung - händisch durch Ein -

trag auf den Urlaubs - und Krankenblättern. Die aufgegliederte Beantwortung der Frage

der gewährten Sonderurlaube nach Bediensteten des Exekutivdienstes und den ande-

ren Bediensteten würde eine händische Auswertung erfordern, also die Durchsicht

sämtlicher - mehr als 3.500 - Personalakte. Dieser Vorgang wäre mit einem erhebli -

chen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Planstellenverteilung zufolge würden ca. 85

% der Sonderurlaube in diesen beiden Bereichen auf Exekutivbedienstete entfallen.

 

Zu 3 und 4

 

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung eines Son -

derurlaubes nach der beantragten Dauer des beantragten Sonderurlaubes richtet. Zur

Entscheidung über einen Antrag auf Sonderurlaub bis zu drei Arbeitstagen ist gemäß §

3 Abs 1 Z 2 lit b DVV 1981 der Leiter der Dienststelle berufen. Die Entscheidung über

einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bis höchstens zwei Wochen hat ge -

mB § 1 Abs 1 Z 17 iVm § 2 Z 6 DVV 1981 die Dienstbehörde erster Instanz gegen

nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde zu treffen. Die Entscheidung über

einen Antrag auf Sonderurlaub von mehr als zwei Wochen obliegt stets dem Bundes -

minister für Justiz (§ 2 Abs. 2 DVG); soweit ein ununterbrochener Sonderurlaub von

mehr als drei Monaten gewährt werden soll, ist dafür das Einvernehmen mit dem Bun -

desminister für Finanzen erforderlich.

 

Die Sonderurlaubsverwaltung erfolgt in den Planstellenbereichen Justizbehörden in

den Ländern und Zentralleitung seit dem Jahr 1996 automationsunterstützt im Rahmen

des Personalinformationssystems des Bundes (PIS). Die Erfassung der gewährten

Sonderurlaubstage erfolgt unabhängig vom Anlass der Gewährung mittels eines ein -

heitlichen Codes. Um diese Frage für den angefragten Zeitraum (1995 bis 1998) beant -

worten zu können, müssten die Personalakten der rund 9000 Bediensteten durchgese -

hen werden und eine anlassbezogene Auswertung vorgenommen werden, was einen

sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. In den Planstellenbereichen Ju -

stizanstalten und Bewährungshilfe erfolgt die Sonderurlaubsverwaltung - wie bereits

ausgeführt - nicht automationsunterstützt, sodass auch in diesen Bereichen eine händi -

sche Auswertung sämtlicher Personalakte erforderlich wäre. In Hinblick auf diesen er -

heblichen Aufwand ersuche ich um Verständnis, dass von der Beantwortung dieser

Frage Abstand genommen werden muß.

 

Die am häufigsten vorkommenden Anlässe, für die Sonderurlaub gewährt wird, sind

Todesfälle naher Angehöriger, eigene Eheschließungen sowie Übersiedlungen.

 

Zu 5 und 6:

 

Eine Gegenüberstellung der Anzahl der Bediensteten (in Vollzeitkräften „VZK“) und der

gewährten Anzahl von Sonderurlaubstagen zeigt, dass im Jahr 1995 0,76, 1996 0,94,

1997 0,90 und 1998 0,97 Arbeitstage Sonderurlaub (SU) pro Bediensteten (ohne Justi -

zanstalten und Bewährungshilfe) gewährt wurden.

 

 

 

Anzahl der Sonderurlaubstage (in AT) pro Bedienst. ohne. JAen und BewH

1995

 1996

 1997

 1998

Anzahl der Bediensteten

zum 31.12. in VZK (ohne

Karenzierte)

 9.352,74

 9.254,25

 9.038,74

 9.040,06

SU/VZK

 0,76

 0,94

 0,91

 0,97

 

In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zeigt die Gegenüber -

stellung der Anzahl der Bediensteten und der gewährten Anzahl der Sonderurlaubsta -

ge folgendes Bild:

 

 

 

Anzahl der  Sonderurlaubstage (in AT) pro Bedienst.

 1995

 1996

 1997

 998

Anzahl der Bediensteten

zum 31.12. in VZK

 3563

 3689

 3743

 

 3730

SU/VZK

 0,89

 1,06

 0,98

 0,78


 

Zu 7:

 

Die Entwicklung in den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe

zeigt - wie aus der Darstellung zu den Fragen 5 und 6 ersehen werden kann - eine fal -

lende Tendenz der gewährten Sonderurlaubstage seit dem Jahr 1996.

 

Im Planstellenbereich Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung ist in den Jah -

ren 1995 bis 1998 die Anzahl der Sonderurlaubsgewährungen und die Gesamtanzahl

der dabei gewährten Arbeitstage zwar angestiegen, die durchschnittliche Dauer der

Sonderurlaube jedoch seit 1996 signifikant zurückgegangen.

 

Zu 8:

 

Die den Sonderurlaub regelnden §§ 74 Richterdienstgesetz, 74 Beamten  - Dienstrechts -

gesetz 1979 und 29a Vertragsbedienstetengesetz, gewähren keinen Rechtsanspruch,

vielmehr liegt die Gewährung im freien Ermessen der Dienstbehörde. Um eine ein -

schränkende Handhabung dieser Bestimmungen sicherzustellen, hat das Bundesmini -

sterium für Justiz die nachgeordneten Dienststellen darauf hingewiesen, dass die Ge -

währung von Sonderurlaub wichtige persönliche oder familiäre Gründe oder einen son -

stigen besonderen Anlass erfordert, wobei keine zwingenden dienstlichen Erfordernis -

se entgegenstehen dürfen. Die Bewilligung von Sonderurlauben erfolgt nach eingehen -

der Prüfung des dem Ansuchen zugrundeliegenden Sachverhaltes unter Anlegung

strenger Kriterien. Darüberhinaus ist durch die Sonderurlaubsverwaltung im Rahmen

des Personalinformationssystems des Bundes (PIS) die Zentralstelle nicht mehr auf

periodische Berichte über gewährte Sonderurlaube angewiesen, vielmehr können aktu -

elle Informationen jederzeit durch Abfragen und Auswertungen aus dem PIS eingeholt

werden, sodass eine laufende Überwachung gewährleistet ist. Ich werde auch in Zu -

kunft auf eine restriktive Gewährung von Sonderurlauben hinwirken und sehe darüber

hinaus keine Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen.