5232/AB XX.GP
zur Zahl 5809/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider, Mag. Johann Ewald Stadler und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Zahl der Sonderurlau -
be“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz (ohne die Planstellenbereiche Justi -
zanstalten und Bewährungshilfe) wurden im Jahr
1995 7115
1996 8659
1997 8220
1998 8738
Arbeitstage Sonderurlaub gewährt.
Zur näheren Darstellung wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen:
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Anzahl der Sonderurlaubstage (in AT) ohne JAen und BewH |
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1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
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SU bis zu 3 Arbeitstagen SU über 3Arbeitstage |
keine Aufgliederung möglich |
6.636 2.023 |
6.746 1.474 |
7.481 1.257 |
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Sonderurlaubstage gesamt |
7.115 |
8.859 |
8.220 |
8.738 |
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Fälle Sonderurlaubs - gewährung |
4.287 |
4.779 |
5.125 |
5.374 |
In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe wurden im Jahr
1995 3184
1996 3920
1997 3695
1998 2941
Sonderurlaubstage gewährt.
In diesen Planstellenbereichen sind neben Bediensteten des Exekutivdienste auch sol -
che des Allgemeinen Verwaltungdienstes, Lehrer und Bedienstete des Krankenpflege -
dienstes tätig. In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe erfolg -
te die Sonderurlaubsverwaltung im angefragten Zeitraum - anders als in den Planstel -
lenbereichen Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung - händisch durch Ein -
trag auf den Urlaubs - und Krankenblättern. Die aufgegliederte Beantwortung der Frage
der gewährten Sonderurlaube nach Bediensteten des Exekutivdienstes und den ande-
ren Bediensteten würde eine händische Auswertung erfordern, also die Durchsicht
sämtlicher - mehr als 3.500 - Personalakte. Dieser Vorgang wäre mit einem erhebli -
chen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Planstellenverteilung zufolge würden ca. 85
% der Sonderurlaube in diesen beiden Bereichen auf Exekutivbedienstete entfallen.
Zu 3 und 4
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung eines Son -
derurlaubes nach der beantragten Dauer des beantragten Sonderurlaubes richtet. Zur
Entscheidung über einen Antrag auf Sonderurlaub bis zu drei Arbeitstagen ist gemäß §
3 Abs 1 Z 2 lit b DVV 1981 der Leiter der Dienststelle berufen. Die Entscheidung über
einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bis höchstens zwei Wochen hat ge -
mB § 1 Abs 1 Z 17 iVm § 2 Z 6 DVV 1981 die Dienstbehörde erster Instanz gegen
nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde zu treffen. Die Entscheidung über
einen Antrag auf Sonderurlaub von mehr als zwei Wochen obliegt stets dem Bundes -
minister für Justiz (§ 2 Abs. 2 DVG); soweit ein ununterbrochener Sonderurlaub von
mehr als drei Monaten gewährt werden soll, ist dafür das Einvernehmen mit dem Bun -
desminister für Finanzen erforderlich.
Die Sonderurlaubsverwaltung erfolgt in den Planstellenbereichen Justizbehörden in
den Ländern und Zentralleitung seit dem Jahr 1996 automationsunterstützt im Rahmen
des Personalinformationssystems des Bundes (PIS). Die Erfassung der gewährten
Sonderurlaubstage erfolgt unabhängig vom Anlass der Gewährung mittels eines ein -
heitlichen Codes. Um diese Frage für
den angefragten Zeitraum (1995 bis 1998) beant -
worten zu können, müssten die Personalakten der rund 9000 Bediensteten durchgese -
hen werden und eine anlassbezogene Auswertung vorgenommen werden, was einen
sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. In den Planstellenbereichen Ju -
stizanstalten und Bewährungshilfe erfolgt die Sonderurlaubsverwaltung - wie bereits
ausgeführt - nicht automationsunterstützt, sodass auch in diesen Bereichen eine händi -
sche Auswertung sämtlicher Personalakte erforderlich wäre. In Hinblick auf diesen er -
heblichen Aufwand ersuche ich um Verständnis, dass von der Beantwortung dieser
Frage Abstand genommen werden muß.
Die am häufigsten vorkommenden Anlässe, für die Sonderurlaub gewährt wird, sind
Todesfälle naher Angehöriger, eigene Eheschließungen sowie Übersiedlungen.
Zu 5 und 6:
Eine Gegenüberstellung der Anzahl der Bediensteten (in Vollzeitkräften „VZK“) und der
gewährten Anzahl von Sonderurlaubstagen zeigt, dass im Jahr 1995 0,76, 1996 0,94,
1997 0,90 und 1998 0,97 Arbeitstage Sonderurlaub (SU) pro Bediensteten (ohne Justi -
zanstalten und Bewährungshilfe) gewährt wurden.
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Anzahl der Sonderurlaubstage (in AT) pro Bedienst. ohne. JAen und BewH |
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1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
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Anzahl der Bediensteten zum 31.12. in VZK (ohne Karenzierte) |
9.352,74 |
9.254,25 |
9.038,74 |
9.040,06 |
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SU/VZK |
0,76 |
0,94 |
0,91 |
0,97 |
In den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zeigt die Gegenüber -
stellung der Anzahl der Bediensteten und der gewährten Anzahl der Sonderurlaubsta -
ge folgendes Bild:
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Anzahl der Sonderurlaubstage (in AT) pro Bedienst. |
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1995 |
1996 |
1997 |
998 |
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Anzahl der Bediensteten zum 31.12. in VZK |
3563 |
3689 |
3743 |
3730 |
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SU/VZK |
0,89 |
1,06 |
0,98 |
0,78 |
Zu 7:
Die Entwicklung in den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe
zeigt - wie aus der Darstellung zu den Fragen 5 und 6 ersehen werden kann - eine fal -
lende Tendenz der gewährten Sonderurlaubstage seit dem Jahr 1996.
Im Planstellenbereich Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung ist in den Jah -
ren 1995 bis 1998 die Anzahl der Sonderurlaubsgewährungen und die Gesamtanzahl
der dabei gewährten Arbeitstage zwar angestiegen, die durchschnittliche Dauer der
Sonderurlaube jedoch seit 1996 signifikant zurückgegangen.
Zu 8:
Die den Sonderurlaub regelnden §§ 74 Richterdienstgesetz, 74 Beamten - Dienstrechts -
gesetz 1979 und 29a Vertragsbedienstetengesetz, gewähren keinen Rechtsanspruch,
vielmehr liegt die Gewährung im freien Ermessen der Dienstbehörde. Um eine ein -
schränkende Handhabung dieser Bestimmungen sicherzustellen, hat das Bundesmini -
sterium für Justiz die nachgeordneten Dienststellen darauf hingewiesen, dass die Ge -
währung von Sonderurlaub wichtige persönliche oder familiäre Gründe oder einen son -
stigen besonderen Anlass erfordert, wobei keine zwingenden dienstlichen Erfordernis -
se entgegenstehen dürfen. Die Bewilligung von Sonderurlauben erfolgt nach eingehen -
der Prüfung des dem Ansuchen zugrundeliegenden Sachverhaltes unter Anlegung
strenger Kriterien. Darüberhinaus ist durch die Sonderurlaubsverwaltung im Rahmen
des Personalinformationssystems des Bundes (PIS) die Zentralstelle nicht mehr auf
periodische Berichte über gewährte Sonderurlaube angewiesen, vielmehr können aktu -
elle Informationen jederzeit durch Abfragen und Auswertungen aus dem PIS eingeholt
werden, sodass eine laufende Überwachung gewährleistet ist. Ich werde auch in Zu -
kunft auf eine restriktive Gewährung von Sonderurlauben hinwirken und sehe darüber
hinaus keine Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen.