5234/AB XX.GP
zur Zahl 5634/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend „Nebenbeschäftigung von Bediensteten", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 58 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz
(BDG) 1979 Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat
seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Ge -
winn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts unverzüglich zu melden. Die
Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit
hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 58 Abs. 2 BDG
1979). Eine ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG
1979 genannten Fällen vorgesehen.
Diese Regelung gilt auch für Vertragsbedienstete.
Die entsprechenden Regelungen für Richter finden sich im § 63 des Richterdienstgeset -
zes (RDG). Zu beachten ist hier allerdings,
daß bei Richtern Nebenbeschäftigungen,
für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist, als Nebentätigkeit gelten (vgl
§ 63a Abs. 1 RDG).
Zu 1 und 2:
Das Bundesministerium für Justiz lässt sich regelmäßig von den nachgeordneten
Dienstbehörden über die von den Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
ausgeübten Nebenbeschäftigungen berichten. Nach den zum Auswertungsstichtag 1.
Oktober 1998 vorliegenden Berichten haben 539 Richter, Richteramtsanwärter und
Staatsanwälte sowie 20 Bedienstete der Zentralstelle Nebenbeschäftigungen gemel -
det. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Nebenbeschäftigungen und Ne -
bentätigkeiten:
- Lehr - oder Vortragstätigkeiten,
- schriftstellerische Tätigkeiten,
- Mitgliedschaften in Schieds - und Disziplinarkommissionen sowie Spruchsenaten
und Tätigkeiten als Disziplinaranwalt,
- Tätigkeiten als Vorstands - oder Aufsichtsratsmitglied, Treuhänder, Sparkassenrat
und - kommissär,
- Tätigkeiten als Konsulent, Sachverständiger, Dolmetscher oder als sonstiger juristi -
scher Berater,
- kanzlei -, Buchhaltungs - oder sonstige Verwaltungstätigkeiten,
- sonstige Tätigkeiten, wie z.B. Vereinsfunktionär, Unternehmensgesellschafter, Ver -
sicherungsvertreter, Bausparberater, Musiker, Reiseleiter etc
Weiters sind 28 Bedienstete als politische Mandatare tätig.
Im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten haben 226 Personen eine Nebenbe -
schäftigung gemeldet.
Über die Zahl der Nebenbeschäftigungen von Bediensteten in den Planstellenberei -
chen Justizanstalten und Bewährungshilfe werden keine Aufzeichnungen geführt. Um
die gestellten Fragen auch für diesen Bereich beantworten zu können, müssten die
Personalakten von weit mehr als dreitausend Bediensteten durchgesehen werden, was
einen sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Ich muss daher um Ver -
ständnis ersuchen, dass die gestellten Fragen für die Bereiche Justizanstalten und Be -
währungshilfe nicht beantwortet
werden.
Zu 3 und 4:
Eine Untersagung von Nebenbeschäftigungen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorgaben in den in der Einleitung zitierten Bestimmungen. Von der jeweiligen Dienst -
behörde wird im Einzelfall geprüft, ob ein Untersagungsgrund gegeben ist. Über die
Zahl der bescheidmäßig untersagten Nebenbeschäftigungen werden keine statisti -
schen Aufzeichnungen geführt. Um die Frage beantworten zu können, müssten daher
mehr als 12.000 Personalakten durchgesehen werden, was einen unverhältnismäßi -
gen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde.
Zu 5:
Das Justizressort legt bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen seit
längerer Zeit einen sehr strengen Maßstab an, was dazu beigetragen hat, dass die
Zahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen in den letzten Jahren kaum angestiegen
ist. Dieser strenge Maßstab wird auch künftig beibehalten werden.
Zu 6, 7 und 8:
Die dienstbehördliche Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachver -
ständigengutachtens ist im Anwendungsbereich des Beamten - Dienstrechtsgesetzes
1979 (§ 57) erforderlich. Eine statistische Erfassung nach § 57 BDG 1979 erteilter Ge -
nehmigungen erfolgt nicht. Eine Beantwortung der Frage wäre daher nur nach Durch -
sicht der Personalakten möglich, was einen erheblichen Zeitaufwand erfordern würde.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage für den Bereich der nachge -
ordneten Dienststellen nicht beantworten kann. Für den Bereich der Zentralstelle ist
den zuständigen Beamten in den letzten Jahren weder die Erteilung einer Genehmi -
gung noch deren Verweigerung erinnerlich.
Zu 9 und 10:
Die Bediensteten werden insbesondere in den Grundausbildungslehrgängen und son -
stigen Ausbildungskursen auf die gesetzlichen Meldepflichten (§ 56 Abs. 3 und Abs. 5
BDG 1979, § 8 VBG, § 63 Abs. 6 RDG) und auf mögliche dienst - und arbeitsrechtliche
Konsequenzen einer Verletzung von Meldepflichten hingewiesen. Auch sonst werden
sie regelmäßig auf die Meldepflichten aufmerksam gemacht.
Die nachgeordneten Dienstbehörden haben jährlich über die Nebenbeschäftigungen
und Nebentätigkeiten aller Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften dem
Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit zu
weiteren Maßnahmen.
zu 11 und 12:
Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 ist dem Beamten die Ausübung unter anderem solcher
Nebenbeschäftigungen verwehrt, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindern oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden. Ebenso regelt §
63 Abs. 2 RDG für Richter und Richteramtsanwärter, dass der Richter keine Nebenbe -
schäftigung ausüben darf, die ihn bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern
oder sonstige wesentliche Interessen gefährden könnte. Darunter werden solche Ne -
benbeschäftigungen subsumiert, die entweder eine derartige physische oder psychi -
sche Belastung des Richters darstellen, dass dadurch die (hauptberufliche) Leistungs -
fähigkeit des Richters herabgesetzt wird oder wenn sie in zeitlicher Hinsicht den Rich -
ter nicht in die Lage versetzt, im Amte derart anwesend zu sein, dass er seinen Dienst -
pflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
§ 63 Abs. 6 RDG sieht vor, dass der Richter die Aufnahme, die Art, das Ausmaß, die
Beendigung und wesentliche Änderungen einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung
unverzüglich der Dienstbehörde zu melden hat. Es handelt sich dabei um eine vom
Richter zu beachtende Amtspflicht, deren Verletzung disziplinarrechtlich zu ahnden ist.
§ 56 Abs. 3 BDG 1979 sieht eine ähnliche Meldepflicht für Beamte vor. Die erfolgten
Meldungen werden von der zuständigen Dienstbehörde genau geprüft. In jedem Ein -
zelfall wird entschieden, ob ein Untersagungsgrund, wie z.B. die mögliche Behinderung
der Erfüllung der Dienstpflichten, gegeben ist. Darüberhinaus erfolgt eine periodische
Überwachung durch die Zentralstelle, insbesondere auch der Gesamtentwicklung bei
den Nebenbeschäftigungen. Im Rahmen
dieser Überwachungstätigkeiten sind keine
Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes durch die Ausübung von Nebenbeschäftigun-
gen bekannt geworden.
In Hinblick auf den strengen Maßstab bei der Prüfung der gemeldeten Nebenbeschäfti -
gungen auf ihre Gesetzeskonformität ist davon auszugehen, dass infolge der Neben -
beschäftigungen keine Dienststunden entfallen und keine Beeinträchtigungen des
Dienstbetriebes erfolgen.
zu 13 und 14:
keine.