5234/AB XX.GP

 

zur Zahl 5634/J - NR/1999

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend „Nebenbeschäftigung von Bediensteten", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 58 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz

(BDG) 1979 Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb

seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat

seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im

Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Ge -

winn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts unverzüglich zu melden. Die

Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der

Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit

hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 58 Abs. 2 BDG

1979). Eine ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG

1979 genannten Fällen vorgesehen.

 

Diese Regelung gilt auch für Vertragsbedienstete.

 

Die entsprechenden Regelungen für Richter finden sich im § 63 des Richterdienstgeset -

zes (RDG). Zu beachten ist hier allerdings, daß bei Richtern Nebenbeschäftigungen,

für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist, als Nebentätigkeit gelten (vgl

§ 63a Abs. 1 RDG).

 

Zu 1 und 2:

 

Das Bundesministerium für Justiz lässt sich regelmäßig von den nachgeordneten

Dienstbehörden über die von den Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

ausgeübten Nebenbeschäftigungen berichten. Nach den zum Auswertungsstichtag 1.

Oktober 1998 vorliegenden Berichten haben 539 Richter, Richteramtsanwärter und

Staatsanwälte sowie 20 Bedienstete der Zentralstelle Nebenbeschäftigungen gemel -

det. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Nebenbeschäftigungen und Ne -

bentätigkeiten:

- Lehr - oder Vortragstätigkeiten,

- schriftstellerische Tätigkeiten,

- Mitgliedschaften in Schieds - und Disziplinarkommissionen sowie Spruchsenaten

und Tätigkeiten als Disziplinaranwalt,

- Tätigkeiten als Vorstands - oder Aufsichtsratsmitglied, Treuhänder, Sparkassenrat

und - kommissär,

- Tätigkeiten als Konsulent, Sachverständiger, Dolmetscher oder als sonstiger juristi -

scher Berater,

- kanzlei -, Buchhaltungs - oder sonstige Verwaltungstätigkeiten,

- sonstige Tätigkeiten, wie z.B. Vereinsfunktionär, Unternehmensgesellschafter, Ver -

sicherungsvertreter, Bausparberater, Musiker, Reiseleiter etc

Weiters sind 28 Bedienstete als politische Mandatare tätig.

 

Im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten haben 226 Personen eine Nebenbe -

schäftigung gemeldet.

 

Über die Zahl der Nebenbeschäftigungen von Bediensteten in den Planstellenberei -

chen Justizanstalten und Bewährungshilfe werden keine Aufzeichnungen geführt. Um

die gestellten Fragen auch für diesen Bereich beantworten zu können, müssten die

Personalakten von weit mehr als dreitausend Bediensteten durchgesehen werden, was

einen sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Ich muss daher um Ver -

ständnis ersuchen, dass die gestellten Fragen für die Bereiche Justizanstalten und Be -

währungshilfe nicht beantwortet werden.

Zu 3 und 4:

 

Eine Untersagung von Nebenbeschäftigungen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorgaben in den in der Einleitung zitierten Bestimmungen. Von der jeweiligen Dienst -

behörde wird im Einzelfall geprüft, ob ein Untersagungsgrund gegeben ist. Über die

Zahl der bescheidmäßig untersagten Nebenbeschäftigungen werden keine statisti -

schen Aufzeichnungen geführt. Um die Frage beantworten zu können, müssten daher

mehr als 12.000 Personalakten durchgesehen werden, was einen unverhältnismäßi -

gen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde.

 

Zu 5:

 

Das Justizressort legt bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen seit

längerer Zeit einen sehr strengen Maßstab an, was dazu beigetragen hat, dass die

Zahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen in den letzten Jahren kaum angestiegen

ist. Dieser strenge Maßstab wird auch künftig beibehalten werden.

 

Zu 6, 7 und 8:

 

Die dienstbehördliche Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachver -

ständigengutachtens ist im Anwendungsbereich des Beamten - Dienstrechtsgesetzes

1979 (§ 57) erforderlich. Eine statistische Erfassung nach § 57 BDG 1979 erteilter Ge -

nehmigungen erfolgt nicht. Eine Beantwortung der Frage wäre daher nur nach Durch -

sicht der Personalakten möglich, was einen erheblichen Zeitaufwand erfordern würde.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage für den Bereich der nachge -

ordneten Dienststellen nicht beantworten kann. Für den Bereich der Zentralstelle ist

den zuständigen Beamten in den letzten Jahren weder die Erteilung einer Genehmi -

gung noch deren Verweigerung erinnerlich.

 

Zu 9 und 10:

Die Bediensteten werden insbesondere in den Grundausbildungslehrgängen und son -

stigen Ausbildungskursen auf die gesetzlichen Meldepflichten (§ 56 Abs. 3 und Abs. 5

BDG 1979, § 8 VBG, § 63 Abs. 6 RDG) und auf mögliche dienst - und arbeitsrechtliche

Konsequenzen einer Verletzung von Meldepflichten hingewiesen. Auch sonst werden

sie regelmäßig auf die Meldepflichten aufmerksam gemacht.

 

Die nachgeordneten Dienstbehörden haben jährlich über die Nebenbeschäftigungen

und Nebentätigkeiten aller Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften dem

Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit zu

weiteren Maßnahmen.

 

zu 11 und 12:

 

Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 ist dem Beamten die Ausübung unter anderem solcher

Nebenbeschäftigungen verwehrt, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

behindern oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden. Ebenso regelt §

63 Abs. 2 RDG für Richter und Richteramtsanwärter, dass der Richter keine Nebenbe -

schäftigung ausüben darf, die ihn bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern

oder sonstige wesentliche Interessen gefährden könnte. Darunter werden solche Ne -

benbeschäftigungen subsumiert, die entweder eine derartige physische oder psychi -

sche Belastung des Richters darstellen, dass dadurch die (hauptberufliche) Leistungs -

fähigkeit des Richters herabgesetzt wird oder wenn sie in zeitlicher Hinsicht den Rich -

ter nicht in die Lage versetzt, im Amte derart anwesend zu sein, dass er seinen Dienst -

pflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

 

§ 63 Abs. 6 RDG sieht vor, dass der Richter die Aufnahme, die Art, das Ausmaß, die

Beendigung und wesentliche Änderungen einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung

unverzüglich der Dienstbehörde zu melden hat. Es handelt sich dabei um eine vom

Richter zu beachtende Amtspflicht, deren Verletzung disziplinarrechtlich zu ahnden ist.

§ 56 Abs. 3 BDG 1979 sieht eine ähnliche Meldepflicht für Beamte vor. Die erfolgten

Meldungen werden von der zuständigen Dienstbehörde genau geprüft. In jedem Ein -

zelfall wird entschieden, ob ein Untersagungsgrund, wie z.B. die mögliche Behinderung

der Erfüllung der Dienstpflichten, gegeben ist. Darüberhinaus erfolgt eine periodische

Überwachung durch die Zentralstelle, insbesondere auch der Gesamtentwicklung bei

den Nebenbeschäftigungen. Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeiten sind keine

Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes durch die Ausübung von Nebenbeschäftigun-

gen bekannt geworden.

 

In Hinblick auf den strengen Maßstab bei der Prüfung der gemeldeten Nebenbeschäfti -

gungen auf ihre Gesetzeskonformität ist davon auszugehen, dass infolge der Neben -

beschäftigungen keine Dienststunden entfallen und keine Beeinträchtigungen des

Dienstbetriebes erfolgen.

 

zu 13 und 14:

 

keine.