5236/AB XX.GP

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 20.

Jänner 1999 unter der Nummer 5649/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken‘ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Dem in der Anfrage wiedergegebenen Antwortschreiben ging ein Ersuchen des Herrn

Dipl.Vw. Mag. DDr. Stephan Tull voraus, indem der Genannte um Auskunft bat, ob ein

bestimmtes Buch im Sinne des § 3g VerbotsG als verboten anzusehen sei. § 3g VerbotsG

umschreibt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. Gemäß § 28 MedG bestimmt

sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte im Sinne von § 1 Abs. 1

Z 12 MedG, soweit im fünften Abschnitt des MedG nichts anderes bestimmt ist, nach den

allgemeinen Strafgesetzen.

Davon ausgehend teile ich die in dem in der Anfrage erwähnten Antwortschreiben vertretene

Auffassung.