5236/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 20.
Jänner 1999 unter der Nummer 5649/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes von Medienwerken‘ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Dem in der Anfrage wiedergegebenen Antwortschreiben ging ein Ersuchen des Herrn
Dipl.Vw. Mag. DDr. Stephan Tull voraus, indem der Genannte um Auskunft bat, ob ein
bestimmtes Buch im Sinne des § 3g VerbotsG als verboten anzusehen sei. § 3g VerbotsG
umschreibt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. Gemäß § 28 MedG bestimmt
sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte im Sinne von § 1 Abs. 1
Z 12 MedG, soweit im fünften Abschnitt des MedG nichts anderes bestimmt ist, nach den
allgemeinen Strafgesetzen.
Davon ausgehend teile ich die in dem in der Anfrage erwähnten Antwortschreiben vertretene
Auffassung.