5248/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Feurstein, Dr. Rasinger und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend festsitzender Zahnersatz (Nr.5651/J).

 

Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich zunächst

einleitend Folgendes aus:

 

Wie die anfragenden Parlamentarier bereits in ihrer Anfrage feststellen, sieht die mit

BGBl. 1 Nr.15/1999 erfolgte Änderung der Sozialversicherungsgesetze vor, dass

sich die krankenversicherungsträger bei der Leistungserbringung des festsitzenden

Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen

medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens -

verhältnissen zu konzentrieren haben. Die krankenversicherungsträger dürfen in

den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosme-

tischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahn -

ersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außer -

gewöhnliches Risiko darstellen.

 

Die von den Anfragestellern behauptete Gesetzwidrigkeit kann ich den kolportierten

Äußerungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht entnehmen. Zum

einen gebietet die maßgebliche gesetzliche Regelung keine strikte Beschränkung

auf die genannten Personengruppen, sondern verlangt von den Kranken -

versicherungsträgern, sich auf diese Personengruppen zu konzentrieren, nicht aber

andere Personen generell auszuschließen. Zum anderen wird in dem genannten

Zeitungsbericht auch das Verbot der Anfertigung von rein kosmetisch bedingten

Kronen in Zahnambulatorien explizit erwähnt.

 

Zu den Fragen 1 bis 2:

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat in einer Stellungnahme zur

gegenständlichen Anfrage ausdrücklich bekräftigt, die gesetzliche Regelung selbst -

verständlich vollinhaltlich einzuhalten. Auch im Rahmen der von meinen Ressort

wahrzunehmenden Aufsicht über die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist

keine rechtswidrige Vorgangsweise der Kasse registriert worden.

Zur Frage 3:

Die Rechtmäßigkeit der Gebarung der Sozialversicherungsträger wird im Rahmen

der Aufsicht des Bundes überprüft. Bis dato gab es jedoch im Zusammenhang mit

der Erbringung von festsitzendem Zahnersatz in Zahnambulatorien noch keinen

Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

Wie bereits dargestellt halte ich die Vorgangsweise der Oberösterreichischen

Gebietskrankenkasse nicht für rechtswidrig. Meine Zielvorstellung ist das Zustande -

kommen eines österreichweiten Gesamtvertrages zwischen Sozialversicherung und

Ärzteschaft über Richttarife und Tätigkeitsbereich der Zahnambulatorien. Ein der -

artiger Gesamtvertrag gemäß § 343c ASVG ist bekanntlich zwischen dem Haupt -

verband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen

Ärztekammer abzuschließen. Die einschlägigen Verhandlungen sind bislang ge -

scheitert, obwohl der Hauptverband ein bereits bei den parlamentarischen Beratun -

gen zur Diskussion stehendes Angebot für eine Regelung unterbreitet hat und nach

wie vor aufrecht hält.

 

Ich werde mich weiterhin für den Abschluß einer derartigen Vereinbarung

verwenden, bin aber nicht berechtigt, die mangelnde Zustimmung von Vertrags -

partnern zu ersetzen.