5248/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Feurstein, Dr. Rasinger und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend festsitzender Zahnersatz (Nr.5651/J).
Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich zunächst
einleitend Folgendes aus:
Wie die anfragenden Parlamentarier bereits in ihrer Anfrage feststellen, sieht die mit
BGBl. 1 Nr.15/1999 erfolgte Änderung der Sozialversicherungsgesetze vor, dass
sich die krankenversicherungsträger bei der Leistungserbringung des festsitzenden
Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen
medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens -
verhältnissen zu konzentrieren haben. Die krankenversicherungsträger dürfen in
den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosme-
tischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahn -
ersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außer -
gewöhnliches Risiko darstellen.
Die von den Anfragestellern behauptete Gesetzwidrigkeit kann ich den kolportierten
Äußerungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht entnehmen. Zum
einen gebietet die maßgebliche gesetzliche Regelung keine strikte Beschränkung
auf die genannten Personengruppen, sondern verlangt von den Kranken -
versicherungsträgern, sich auf diese Personengruppen zu konzentrieren, nicht aber
andere Personen generell auszuschließen. Zum anderen wird in dem genannten
Zeitungsbericht auch das Verbot der Anfertigung von rein kosmetisch bedingten
Kronen in Zahnambulatorien explizit erwähnt.
Zu den Fragen 1 bis 2:
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat in einer Stellungnahme zur
gegenständlichen Anfrage ausdrücklich bekräftigt, die gesetzliche Regelung selbst -
verständlich vollinhaltlich einzuhalten. Auch im Rahmen der von meinen Ressort
wahrzunehmenden Aufsicht über die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist
keine rechtswidrige Vorgangsweise der Kasse
registriert worden.
Zur Frage 3:
Die Rechtmäßigkeit der Gebarung der Sozialversicherungsträger wird im Rahmen
der Aufsicht des Bundes überprüft. Bis dato gab es jedoch im Zusammenhang mit
der Erbringung von festsitzendem Zahnersatz in Zahnambulatorien noch keinen
Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Wie bereits dargestellt halte ich die Vorgangsweise der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse nicht für rechtswidrig. Meine Zielvorstellung ist das Zustande -
kommen eines österreichweiten Gesamtvertrages zwischen Sozialversicherung und
Ärzteschaft über Richttarife und Tätigkeitsbereich der Zahnambulatorien. Ein der -
artiger Gesamtvertrag gemäß § 343c ASVG ist bekanntlich zwischen dem Haupt -
verband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen
Ärztekammer abzuschließen. Die einschlägigen Verhandlungen sind bislang ge -
scheitert, obwohl der Hauptverband ein bereits bei den parlamentarischen Beratun -
gen zur Diskussion stehendes Angebot für eine Regelung unterbreitet hat und nach
wie vor aufrecht hält.
Ich werde mich weiterhin für den Abschluß einer derartigen Vereinbarung
verwenden, bin aber nicht berechtigt, die mangelnde Zustimmung von Vertrags -
partnern zu ersetzen.