525/AB

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

502/J betreffend Ausbau des Kraftwerks Theiß, welche die Abgeord-

neten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 26. April 1996 an

mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:

 

Bezüglich des Kraftwerkes Theiß wurden bis dato keine Anträge

gem. § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz i.d.g.F. seitens der

Verbundgesellschaft oder von Sondergesellschaften gestellt.

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Die erste formelle Erklärung zum Großkraftwerk gem. § 4 Abs. 5

des 2. Verstaatlichungsgesetzes ist im Jahr 1949 für das

Reißeck-Kraftwerk erfolgt. Die Daten der darauffolgenden Anträge,

 

die zu unterschiedlichen Projekten eingebracht wurden, können

gegenwärtig nicht erhoben werden. Es ist jedoch festzustellen,

daß eine formelle Erklärung zum Großkraftwerk bis 1981 nicht

erfolgt ist.

 

Mit Schreiben vom 9.9.1981 an den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat die Donaukraftwerke AG einen Antrag auf

Entscheidung der Bundesregierung gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Ver-

staatlichungsgesetzes gestellt, daß das Kraftwerk Greifenstein

und die weiteren künftig auszubauenden Donaukraftwerke als Groß-

kraftwerke im Sinne des § 3 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsge-

setzes anzusehen sind. Die Anhörung der Verbundgesellschaft ist

auf schriftlichem Wege erfolgt, die Antwort der Verbundgesell-

schaft mit Schreiben vom 4.11.1981 hat die Zustimmung erhalten.

ie Genehmigung der Bundesregierung ist in der 110. Sitzung des

Ministerrates vom 25.11.1981, TOP 31, erfolgt.

 

Die Tauernkraftwerke AG hat mit Schreiben vom 6.7.1983 an das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einen Antrag

auf Erklärung des Kraftwerksprojektes Oberpinzgau zum Großkraft-

werk eingebracht. Zu diesem Antrag wurde ein Ermittlungsverfahren

eingeleitet, eine mündliche Verhandlung ist am 20.1.1984 erfolgt.

Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte auch die Anhörung der Ver-

bundgese1lschaft.

 

Anläßlich dieser Anhörung war bereits klar, daß dieses Projekt im

koordinierten Ausbauprogramm 1983 nicht mehr aufscheint, da es

aufgrund eines Moratoriums, das mit dem Land Salzburg abge-

schlossen wurde, die Verwirklichung des Projektes außerhalb des

zehnjährigen Ausbauprogrammes rückte. Die Erklärung des Kraft-

werksvorhabens Oberpinzgau zum Großkraftwerk gemäß § 4 Abs. 5 des

2. Verstaatlichungsgesetzes wurde mangels energiewirtschaftlicher

Aktualität nicht weiter verfolgt. Der Antrag der Tauernkraftwerke

AG wurde mit Schreiben vom 26.9.1991 zurückgezogen, das Verfahren

eingestellt.

 

Seitens der Osttiroler Kraftwerke GesmbH. wurde mit Schreiben vom

28 . 3 . 1986 an die Österreichische Bundesregierung der Antrag ge-

stellt , die Bundesregierung möge das Speicherkraftwerk Dorfer-

tal-Matrei zum Großkraftwerk erklären. Dieser Antrag wurde nicht

in Behandlung genommen.

 

Vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

bisher kein Antrag auf Großkraftwerkserklärung gemäß § 4 Abs .

5 . 2 . Verstaatlichungsgesetz abgelehnt .