525/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
502/J betreffend Ausbau des Kraftwerks Theiß, welche die Abgeord-
neten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 26. April 1996 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:
Bezüglich des Kraftwerkes Theiß wurden bis dato keine Anträge
gem. § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz i.d.g.F. seitens der
Verbundgesellschaft oder von Sondergesellschaften gestellt.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Die erste formelle Erklärung zum Großkraftwerk gem. § 4 Abs. 5
des 2. Verstaatlichungsgesetzes ist im Jahr 1949 für das
Reißeck-Kraftwerk erfolgt. Die Daten der darauffolgenden Anträge,
die zu unterschiedlichen Projekten eingebracht wurden, können
gegenwärtig nicht erhoben werden. Es ist jedoch festzustellen,
daß eine formelle Erklärung zum Großkraftwerk bis 1981 nicht
erfolgt ist.
Mit Schreiben vom 9.9.1981 an den Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat die Donaukraftwerke AG einen Antrag auf
Entscheidung der Bundesregierung gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Ver-
staatlichungsgesetzes gestellt, daß das Kraftwerk Greifenstein
und die weiteren künftig auszubauenden Donaukraftwerke als Groß-
kraftwerke im Sinne des § 3 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsge-
setzes anzusehen sind. Die Anhörung der Verbundgesellschaft ist
auf schriftlichem Wege erfolgt, die Antwort der Verbundgesell-
schaft mit Schreiben vom 4.11.1981 hat die Zustimmung erhalten.
ie Genehmigung der Bundesregierung ist in der 110. Sitzung des
Ministerrates vom 25.11.1981, TOP 31, erfolgt.
Die Tauernkraftwerke AG hat mit Schreiben vom 6.7.1983 an das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einen Antrag
auf Erklärung des Kraftwerksprojektes Oberpinzgau zum Großkraft-
werk eingebracht. Zu diesem Antrag wurde ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, eine mündliche Verhandlung ist am 20.1.1984 erfolgt.
Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte auch die Anhörung der Ver-
bundgese1lschaft.
Anläßlich dieser Anhörung war bereits klar, daß dieses Projekt im
koordinierten Ausbauprogramm 1983 nicht mehr aufscheint, da es
aufgrund eines Moratoriums, das mit dem Land Salzburg abge-
schlossen wurde, die Verwirklichung des Projektes außerhalb des
zehnjährigen Ausbauprogrammes rückte. Die Erklärung des Kraft-
werksvorhabens Oberpinzgau zum Großkraftwerk gemäß § 4 Abs. 5 des
2. Verstaatlichungsgesetzes wurde mangels energiewirtschaftlicher
Aktualität nicht weiter verfolgt. Der Antrag der Tauernkraftwerke
AG wurde mit Schreiben vom 26.9.1991 zurückgezogen, das Verfahren
eingestellt.
Seitens der Osttiroler Kraftwerke GesmbH. wurde mit Schreiben vom
28 . 3 . 1986 an die Österreichische Bundesregierung der Antrag ge-
stellt , die Bundesregierung möge das Speicherkraftwerk Dorfer-
tal-Matrei zum Großkraftwerk erklären. Dieser Antrag wurde nicht
in Behandlung genommen.
Vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde
bisher kein Antrag auf Großkraftwerkserklärung gemäß § 4 Abs .
5 . 2 . Verstaatlichungsgesetz abgelehnt .