5250/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gilbert Trattner, Dr. Jörg Haider, Mag. Ewald
Stadler und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 unter der Nr. 5575/J - NR/1999 an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vertretung in Aufsichtsräten,
Beiräten, Kommissionen und anderen Gremien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Hinsichtlich der Aufsichtsräte, Beiräte, Kommissionen, Fachgremien und ähnlicher
Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen Aufgaben) sowie
Institutionen, in denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in weiteren
Aufsichtsfunktionen vertreten ist, verweise ich auf die angeschlossene Aufstellung A.
Zu Frage 2:
In Bezug auf jene Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
die zum Stichtag 1. Jänner 1999 mit der Vertretung desselben in den in Beilage A
angeführten Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien und Institutionen
betraut gewesen sind, verweise ich auf die beigeschlossene Aufstellung B.
Zu den Fragen 3 und 5:
Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten waren zum genannten
Stichtag weder sonstige Personen noch im Ruhestand befindliche ehemalige Bedienstete,
sondern nur aktive Bedienstete mit der Vertretung meines Ressorts in Gremien im Sinne
der vorliegenden Anfrage betraut.
Zu den Fragen 4, 6 und 7:
Bei zahlreichen in der Beilage A angeführten Gremien, in die das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten Vertreter entsendet bzw. zu entsenden hat, besteht eine
durch Bundesgesetz (z.B. Rat für Auswärtige Angelegenheiten, Kuratorium der
Diplomatischen Akademie) oder Ministerratsbeschluss oder durch die einschlägigen
Statuten (Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale
Beziehungen) vorgegebene Regelung über die Entsendung eines Vertreters meines
Ressorts.
Soweit keine derartige Regelung besteht, sind im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten für die jeweilige Entsendung der einzelnen Vertreter meines Ressorts
sachliche Erwägungen, nämlich die fachliche Qualifikation der zu entsendenden Person,
maßgeblich. Wie aus der in Beantwortung der Frage 2 beigeschlossenen Aufstellung B
ersichtlich ist, werden grundsätzlich jene Bediensteten als Ressortvertreter in ein
Gremium im Sinne der vorliegenden Anfrage entsendet, die als Leiter einer
Organisationseinheit meines Ressorts dienstlich für die Wahrnehmung einschlägiger
Aufgabenbereiche zuständig sind. Da der Bestellung der Abteilungs -, Gruppen - und
Sektionsleiter die Feststellung ihrer diesbezüglichen Eignung gemäß dem
Ausschreibungsgesetz 1989 vorangeht, werden die betreffenden Leitungsorgane auch zur
Vertretung des Ressorts in solchen Gremien für geeignet erachtet, die für jeweils ihrem
dienstlichen Wirkungsbereich vergleichbare Sachgebiete eingerichtet sind.
Naturgemäß werden im Laufe des Bestellungsverfahrens allfällige Unvereinbarkeiten, die
sich durch die Entsendung eines Vertreters meines Ressorts in ein solches Gremium
ergeben könnten, geprüft. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein. In diesem
Zusammenhang möchte ich festhalten, dass die meisten der in Beilage A genannten
Mitgliedschaften in Gremien ohnedies in den unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich
des jeweils entsandten Ressortvertreters fallen, sodass sich die Frage der
Unvereinbarkeit praktisch kaum stellt.
Zu Frage 8:
Eine separate öffentliche Ausschreibung der Vertretungsfunktionen erfolgt in Ermange -
lung entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht und erscheint im Hinblick auf die
vorstehend dargelegte bewährte Praxis der Bestellung von Ressortvertretern auch in
Zukunft nicht erforderlich.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Mitgliedschaften in den in der Aufstellung A aufgezählten Gremien haben in der
weitaus überwiegenden Zahl der Fälle einen rein ehrenamtlichen Charakter, sodass die
vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entsandten Vertreter daraus
keine Einkünfte beziehen.
Soweit aber Bediensteten Einkünfte aus Vertretungs- bzw. Aufsichtsfunktionen meines
Ressorts erwachsen und soweit derartige Einkünfte überhaupt Gegenstand der
Vollziehung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 B - VG sind, unterliegen sie dem Grundrecht auf
Datenschutz. Eine personenbezogene Information über solche Einkünfte ist daher nicht
zulässig.
Im Hinblick darauf, dass das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - wie zu
Frage 3 bereits ausgeführt - keine sonstigen Personen in die in der Beilage A genannten
Gremien entsandt hat, erübrigt sich daher ein inhaltliches Eingehen auf Frage 10.
Zu den Fragen 11,12 und 14:
In ihrer überwiegenden Mehrzahl fallen die von den Vertretern des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten wahrgenommenen Vertretungsfunktionen in den mit
ihrem Arbeitsplatz verbundenen unmittelbaren Aufgabenbereich. Ihre Tätigkeit in Gremien
ist somit Teil ihrer Dienstverrichtung.
Eine Nebentätigkeit wiederum ist eine Aufgabe, die ein Beamter für den Bund neben
seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Verrichtet er die Nebentätigkeit
während der Dienstzeit, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt
hat, die dadurch „liegengebliebene
Arbeit“ später nachzuholen.
In beiden oberwähnten Fällen ist daher ein Entfall von Dienststunden, eine
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge
der Tätigkeiten in den in der Beilage A aufgelisteten Gremien begrifflich nicht möglich.
In der Beilage B wurde allerdings zur Illustration neben den Vertretern des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den aufgelisteten Gremien auch
die von ihnen für ihre Funktion jeweils jährlich aufgewendete Zeit angeführt.
Zu Frage 13:
Im Budgetkapitel 20 (BMaA samt Vertretungsbehörden und Kulturinstituten) wurde im
Jahre 1998 gemäß § 25 Gehaltsgesetz (BGBI. Nr.54/1956) insgesamt ein Betrag von öS
485.850,--, das sind 0,05% des gesamten Personalaufwandes, an Vergütungen für
Nebentätigkeiten geleistet.
Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten für den Bund. Sollten diese Tätigkeiten daher nicht von
öffentlich Bediensteten als Nebentätigkeiten ausgeübt werden, so müssten diese, soweit
dies überhaupt möglich ist, von anderen, also zugekauften Kräften verrichtet werden, soll
es nicht zu einer
Leistungseinschränkung des Bundes kommen.
Gremien, In denen das BMaA zum Stichtag 1. Jänner 1999 vertreten war
(Zu Frage 1 der parlamentarischen Anfrage Nr. 5575/J - NR/1999 vom Jänner 1999):
1. Rat für Auswärtige Angelegenheiten (BGBI. Nr.330/1976)
2. Kuratorium der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr.179/1996)
3. Studienkommission der Diplomatischen Akademie (BGBI. Nr.179/1996)
4. Kuratorium des Fonds zur Integration von Flüchtlingen
5. Präsidium des Auslandsösterreicherwerkes
6. Vorstand des Auslandsösterreicherwerkes
7. Vorstand des Österreichischen Instituts für Internationale Politik
8. Kuratorium des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche
9. Vorstand des Center for Democracy
10. Vorstand des Weltbundes der Österreicher im Ausland
11. Aufsichtsrat der „Internationalen Amssitz- und Konferenzzentrum Wien (IAKW)‘£ AG
12. Aufsichtsrat der "Österreichisches Konferenzzentrum (ÖKZ)" AG
13. Seniorenbeirat der Bundesregierung
14. Kuratorium des Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie
15. Budgetkommission des Europarates
16. Arbeitsgruppe „Krisenmanagement“ (Ministerratsbeschluss vom 3.11.1986)
17. Aufsichtsrat der BUWOG
18. Entwicklungshilfebeirat (BGBI. Nr.474/1974)
19. Koordinationskomitee für Informationstechnik (BGBI. Nr.192/1992)
20. Vorstand der Österr. Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale Beziehungen
21. Statistische Zentralkommission
22. Außenhandelsbeirat
23. Außenwirtschaftspolitischer Beirat
24. Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
25. Rat für Archäologische Forschung
26. Arbeitsgruppe Archäologische Forschung in der Türkei
27. Komitee für Internationale Sportbeziehungen
28. Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
29. Aufsichtsrat der Österr. Gesellschaft für Weltraumfragen (ASA)
30. Generalversammlung des Österr. Komitees für int. Studienaustausch (ÖKISTA)
31. Österreichische IIASA - Kommission
32. Aufsichtsrat der „Österreich - Institut GmbH“ (BGBI. Nr.178/1996)
33. Finanzausschuss des Österreichischen Komitees für int. Studienaustausch
34. Vorstand des Vereins "Österreich - Kooperation“ (Lektorenentsendung)
35. Kuratorium des Österreichischen Akademischen Austauschdienstes (ÖAD)
36. Interministerielle Arbeitsgruppe „Österreichisches Sprachdiplom“
37. Generalversammlung „Europäisches Fremdsprachenzentrum in Graz“
38. Interessentenbeirat der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG)
39. Interministerielle Arbeitsgruppe "Kryptographie“
40. Kommission zum Schutz des lnformationsaustausches mit Internationalen
Organisationen
41. Österreichischer Rat für
nachhaltige Entwicklung
42. Interministerielles Komitee zur Koordinierung von Maßnahmen betreffend den Schutz
des globalen Klimas (IMK)
43. Forum für Atomfragen
44. Nationales Komitee der Alpenkonvention
45. Vorstand des Vereins zur Förderung der Lehre der Diplomatischen Akademie
46. Chemiewaffenkonventionsbeirat (BGBI. 1 Nr.24/1997)
47. Direktorium des Österr.- Französischen Zentrums für wirtschaftl. Annäherung in
Europa
48. Bundeslenkungsausschuss nach dem Lebensmittelsbewirtschaftungsgesetz (BGBI.
Nr.789/1996)
49. Geschäftsführungsausschuss der Hofburg Kongresszentrum Betriebsgesellschaft
50. Task Force zur Beseitigung des Asbest im VIC
51. Generalversammlung und Vorstand des Schulvereins der Internationalen Schule Wien
52. Asylbeirat (BGBI. Nr.405/1991)
53. Vorstand des Vereins für intemationale Forschungs-, Technologie- u.
Bildungskooperation
54. Fulbright Commission
55. Sokrates - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation
56. Erasmus - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation
57. Verband der Österreichisch - Ausländischen Gesellschaften
58. Liaison-Gruppe Universität Alberta am Zentrum für Kanadastudien an der Universität
Innsbruck
59. Liaison - Gruppe Universität Stanford am Zentrum für Internationale und
Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien
60. Österreichische UNESCO - Kommission
61. Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus (BGBI.
432/1995)
Anmerkung:
Zusätzlich entsendet das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten laufend
Bedienstete in diverse Arbeitsgruppen des Rats der Europäischen Union sowie der
,,Zentraleuropäischen Initiative (CEI)", wobei die Auswahl der betreffenden
Ressortvertreter jeweils nach dem zu erörternden Themenkreis und ihrer dienstlichen
Zuständigkeit erfolgt (siehe die
Beantwortung der Fragen 4, 6 und 7).
Ressortvertreter, die seitens des BMaA am 1. Juli 1997 in die einzelnen Gremien
laut Beilage ,,A“ entsendet gewesen waren, sowie Zeitaufwand, der mit diesen
Funktionen verbunden war
(Zu Fragen 11 und 12 der parlamentarischen Anfrage Nr. 5575/J-NR/1 999 vom 20.
Jänner 1999):
|
Nummer des Gremiums laut Aufstellung "A“: |
Ressortvertreter des BMaA zum Stichtag: |
Zeitaufwand in Stunden/Jährlich |
|
1 |
Generalsekretär |
4 Stunden |
|
2 |
Generalsekretär Leiter d. Sektion VI Leiter d. Gmppe l.A und Leiter d. Abteilung VI.3 (Ersatzmitglieder: Leiter d. Kabinetts der Frau Staatssekretärin, Leiter d. Abteilung VI.1 u. Leiter d. Referates VI.3c) |
4 Stunden |
|
3 |
Leiter d. Abteilung III.1 |
3 Stunden |
|
4 |
Leiter d. Abteilung IV.6 |
30 Stunden |
|
5 |
Generalsekretär |
6 Stunden |
|
6 |
Leiter d. Abteilung IV.3 |
6 Stunden |
|
7 |
Generalsekretär |
2 Stunden |
|
8 |
Generalsekretär |
2 Stunden |
|
9 |
Generalsekretär |
3 Stunden |
|
10 |
Leiter d. Abteilung IV.3 (Beobachter) |
64 Stunden |
|
11 |
Leiter d.Abteilung 1.5 |
6 Stunden |
|
12 |
Leiter d. Abteilung 1.5 |
4 Stunden |
|
13 |
Leiter d. Abteilung III.5 (Ersatzmitglied: Leiter d. Abteilung VI.1) |
0 Stunden (1998) |
|
14 |
Leiter d. Abteilung VI.3 |
4 Stunden |
|
15 |
Leiter d.AbteilungVI.3 |
120 Stunden |
|
16 |
Leiterin d. General - sekretariats, Leiter d. Koordinationsstelle für bes. Angelegenheiten, Leiter d. Abteilung 1.9 |
8 Stunden |
|
17 |
Leiter d. Sektion VI |
10 Stunden |
|
18 |
Leiter d. Sektion VII |
65 Stunden |
|
19 |
Leiter d. Abteilung VI.7 |
16 Stunden |
|
20 |
Generalsekretär |
4 Stunden |
|
21 |
Leiter d. Abteilung III.1 Leiter d. Abteilung III.3 (Ersatzmitglieder: Leiterin d. Referates III.1 und Leiter d. Referates III.3a) |
2 Stunden |
|
22 |
Leiter d. Referates II.1 1a |
2 Stunden |
|
23 |
Leiter d. Abteilung III.3 u. Leiter d. Referates III.3a |
2 Stunden 5 Stunden |
|
24 |
Leiter d. Abteilung III.3 u. Leiter d. Referates III.3a |
2 Stunden 26 Stunden |
|
25 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
30 Stunden |
|
26 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
|
27 |
Leiter d. Abteilung V.3 |
9 Stunden |
|
28 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
20 Stunden |
|
29 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
20 Stunden |
|
30 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
5 Stunden |
|
31 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
|
32 |
Leiter d. Abteilung V.5 u. Leiterin d. Abteilung V.6 |
40 Stunden |
|
33 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
5 Stunden |
|
34 |
Leiter d. Abteilung V.5 u. Leiterin d. Abteilung V.6 |
10 Stunden |
|
35 |
Leiter d. AbteilungV.5 |
10 Stunden |
|
36 |
Leiterd.AbteilungV.5 |
5 Stunden |
|
37 |
Leiterd.AbteilungV.5 |
4 Stunden |
|
38 |
Leiter d. Abteilung VI.5 (Ersatzmitglied: Leiter d. Abteilung VI .4) |
4 Stunden |
|
39 |
Leiter d. Abteilung VI.6 |
2 Stunden |
|
40 |
Leiter d. Abteilung 1.9 u. Referentin d. höheren ausw. Dienstes d. Generalsekretariates |
36 Stunden |
|
41 |
Leiter d. Abteilung III.6 u. Leiterind.AbteilungVII.4 |
2 Stunden |
|
42 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
5 Stunden |
|
43 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
4 Stunden |
|
44 |
Leiter d. Abteilung III.6 u. Leiter d. Ref. l.2c |
4 Stunden |
|
45 |
Referent d. höheren ausw. Dienstes im Kab. d. Bundesministers |
4 Stunden |
|
46 |
Leiter d. Abteilung II.8 |
6 Stunden |
|
47 |
Leiter d. Abteilung II.11 |
26 Stunden |
|
48 |
Leiter d. Ref. l.2c |
0 Stunden (1998) |
|
49 |
Leiter d. Abteilung I.5 |
24 Stunden |
|
50 |
Leiter d. Abteilung I.5 (Beobachter) |
36 Stunden |
|
51 |
Leiter d. Abteilung I.5 (Beobachter) |
12 Stunden |
|
52 |
Leiter d. Sektion IV (Ersatzmitglied: Leiter d. AbteilungIV.6) |
6 Stunden |
|
53 |
Leiter d. Abteilung III.5 |
2 Stunden |
|
54 |
Leiterin d. Abteilung V.7 |
15 Stunden |
|
55 |
Leiterin d. Abteilung V.7 |
8 Stunden |
|
56 |
Leiter d. Abteilung V.7 |
8 Stunden |
|
57 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
|
58 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
|
59 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
|
60 |
Leiterin d. Abteilung V.2 |
30 Stunden |
|
61 |
Generalsekretär |
16 Stunden |