5250/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gilbert Trattner, Dr. Jörg Haider, Mag. Ewald

Stadler und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 unter der Nr. 5575/J - NR/1999 an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vertretung in Aufsichtsräten,

Beiräten, Kommissionen und anderen Gremien gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Hinsichtlich der Aufsichtsräte, Beiräte, Kommissionen, Fachgremien und ähnlicher

Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen Aufgaben) sowie

Institutionen, in denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in weiteren

Aufsichtsfunktionen vertreten ist, verweise ich auf die angeschlossene Aufstellung A.

 

Zu Frage 2:

In Bezug auf jene Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

die zum Stichtag 1. Jänner 1999 mit der Vertretung desselben in den in Beilage A

angeführten Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien und Institutionen

betraut gewesen sind, verweise ich auf die beigeschlossene Aufstellung B.

 

Zu den Fragen 3 und 5:

Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten waren zum genannten

Stichtag weder sonstige Personen noch im Ruhestand befindliche ehemalige Bedienstete,

sondern nur aktive Bedienstete mit der Vertretung meines Ressorts in Gremien im Sinne

der vorliegenden Anfrage betraut.

Zu den Fragen 4, 6 und 7:

Bei zahlreichen in der Beilage A angeführten Gremien, in die das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten Vertreter entsendet bzw. zu entsenden hat, besteht eine

durch Bundesgesetz (z.B. Rat für Auswärtige Angelegenheiten, Kuratorium der

Diplomatischen Akademie) oder Ministerratsbeschluss oder durch die einschlägigen

Statuten (Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale

Beziehungen) vorgegebene Regelung über die Entsendung eines Vertreters meines

Ressorts.

 

Soweit keine derartige Regelung besteht, sind im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten für die jeweilige Entsendung der einzelnen Vertreter meines Ressorts

sachliche Erwägungen, nämlich die fachliche Qualifikation der zu entsendenden Person,

maßgeblich. Wie aus der in Beantwortung der Frage 2 beigeschlossenen Aufstellung B

ersichtlich ist, werden grundsätzlich jene Bediensteten als Ressortvertreter in ein

Gremium im Sinne der vorliegenden Anfrage entsendet, die als Leiter einer

Organisationseinheit meines Ressorts dienstlich für die Wahrnehmung einschlägiger

Aufgabenbereiche zuständig sind. Da der Bestellung der Abteilungs -, Gruppen - und

Sektionsleiter die Feststellung ihrer diesbezüglichen Eignung gemäß dem

Ausschreibungsgesetz 1989 vorangeht, werden die betreffenden Leitungsorgane auch zur

Vertretung des Ressorts in solchen Gremien für geeignet erachtet, die für jeweils ihrem

dienstlichen Wirkungsbereich vergleichbare Sachgebiete eingerichtet sind.

 

Naturgemäß werden im Laufe des Bestellungsverfahrens allfällige Unvereinbarkeiten, die

sich durch die Entsendung eines Vertreters meines Ressorts in ein solches Gremium

ergeben könnten, geprüft. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein. In diesem

Zusammenhang möchte ich festhalten, dass die meisten der in Beilage A genannten

Mitgliedschaften in Gremien ohnedies in den unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich

des jeweils entsandten Ressortvertreters fallen, sodass sich die Frage der

Unvereinbarkeit praktisch kaum stellt.

Zu Frage 8:

Eine separate öffentliche Ausschreibung der Vertretungsfunktionen erfolgt in Ermange -

lung entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht und erscheint im Hinblick auf die

vorstehend dargelegte bewährte Praxis der Bestellung von Ressortvertretern auch in

Zukunft nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Die Mitgliedschaften in den in der Aufstellung A aufgezählten Gremien haben in der

weitaus überwiegenden Zahl der Fälle einen rein ehrenamtlichen Charakter, sodass die

vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entsandten Vertreter daraus

keine Einkünfte beziehen.

 

Soweit aber Bediensteten Einkünfte aus Vertretungs- bzw. Aufsichtsfunktionen meines

Ressorts erwachsen und soweit derartige Einkünfte überhaupt Gegenstand der

Vollziehung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 B - VG sind, unterliegen sie dem Grundrecht auf

Datenschutz. Eine personenbezogene Information über solche Einkünfte ist daher nicht

zulässig.

 

Im Hinblick darauf, dass das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - wie zu

Frage 3 bereits ausgeführt - keine sonstigen Personen in die in der Beilage A genannten

Gremien entsandt hat, erübrigt sich daher ein inhaltliches Eingehen auf Frage 10.

 

Zu den Fragen 11,12 und 14:

In ihrer überwiegenden Mehrzahl fallen die von den Vertretern des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten wahrgenommenen Vertretungsfunktionen in den mit

ihrem Arbeitsplatz verbundenen unmittelbaren Aufgabenbereich. Ihre Tätigkeit in Gremien

ist somit Teil ihrer Dienstverrichtung.

 

Eine Nebentätigkeit wiederum ist eine Aufgabe, die ein Beamter für den Bund neben

seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Verrichtet er die Nebentätigkeit

während der Dienstzeit, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt

hat, die dadurch „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen.

In beiden oberwähnten Fällen ist daher ein Entfall von Dienststunden, eine

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge

der Tätigkeiten in den in der Beilage A aufgelisteten Gremien begrifflich nicht möglich.

 

In der Beilage B wurde allerdings zur Illustration neben den Vertretern des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den aufgelisteten Gremien auch

die von ihnen für ihre Funktion jeweils jährlich aufgewendete Zeit angeführt.

 

Zu Frage 13:

Im Budgetkapitel 20 (BMaA samt Vertretungsbehörden und Kulturinstituten) wurde im

Jahre 1998 gemäß § 25 Gehaltsgesetz (BGBI. Nr.54/1956) insgesamt ein Betrag von öS

485.850,--, das sind 0,05% des gesamten Personalaufwandes, an Vergütungen für

Nebentätigkeiten geleistet.

 

Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten für den Bund. Sollten diese Tätigkeiten daher nicht von

öffentlich Bediensteten als Nebentätigkeiten ausgeübt werden, so müssten diese, soweit

dies überhaupt möglich ist, von anderen, also zugekauften Kräften verrichtet werden, soll

es nicht zu einer Leistungseinschränkung des Bundes kommen.

Gremien, In denen das BMaA zum Stichtag 1. Jänner 1999 vertreten war

(Zu Frage 1 der parlamentarischen Anfrage Nr. 5575/J - NR/1999 vom Jänner 1999):

 

1. Rat für Auswärtige Angelegenheiten (BGBI. Nr.330/1976)

2. Kuratorium der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr.179/1996)

3. Studienkommission der Diplomatischen Akademie (BGBI. Nr.179/1996)

4. Kuratorium des Fonds zur Integration von Flüchtlingen

5. Präsidium des Auslandsösterreicherwerkes

6. Vorstand des Auslandsösterreicherwerkes

7. Vorstand des Österreichischen Instituts für Internationale Politik

8. Kuratorium des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche

9. Vorstand des Center for Democracy

10. Vorstand des Weltbundes der Österreicher im Ausland

11. Aufsichtsrat der „Internationalen Amssitz- und Konferenzzentrum Wien (IAKW)‘£ AG

12. Aufsichtsrat der "Österreichisches Konferenzzentrum (ÖKZ)" AG

13. Seniorenbeirat der Bundesregierung

14. Kuratorium des Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie

15. Budgetkommission des Europarates

16. Arbeitsgruppe „Krisenmanagement“ (Ministerratsbeschluss vom 3.11.1986)

17. Aufsichtsrat der BUWOG

18. Entwicklungshilfebeirat (BGBI. Nr.474/1974)

19. Koordinationskomitee für Informationstechnik (BGBI. Nr.192/1992)

20. Vorstand der Österr. Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale Beziehungen

21. Statistische Zentralkommission

22. Außenhandelsbeirat

23. Außenwirtschaftspolitischer Beirat

24. Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

25. Rat für Archäologische Forschung

26. Arbeitsgruppe Archäologische Forschung in der Türkei

27. Komitee für Internationale Sportbeziehungen

28. Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

29. Aufsichtsrat der Österr. Gesellschaft für Weltraumfragen (ASA)

30. Generalversammlung des Österr. Komitees für int. Studienaustausch (ÖKISTA)

31. Österreichische IIASA - Kommission

32. Aufsichtsrat der „Österreich - Institut GmbH“ (BGBI. Nr.178/1996)

33. Finanzausschuss des Österreichischen Komitees für int. Studienaustausch

34. Vorstand des Vereins "Österreich - Kooperation“ (Lektorenentsendung)

35. Kuratorium des Österreichischen Akademischen Austauschdienstes (ÖAD)

36. Interministerielle Arbeitsgruppe „Österreichisches Sprachdiplom“

37. Generalversammlung „Europäisches Fremdsprachenzentrum in Graz“

38. Interessentenbeirat der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG)

39. Interministerielle Arbeitsgruppe "Kryptographie“

40. Kommission zum Schutz des lnformationsaustausches mit Internationalen

      Organisationen

41. Österreichischer Rat für nachhaltige Entwicklung

42. Interministerielles Komitee zur Koordinierung von Maßnahmen betreffend den Schutz

     des globalen Klimas (IMK)

43. Forum für Atomfragen

44. Nationales Komitee der Alpenkonvention

45. Vorstand des Vereins zur Förderung der Lehre der Diplomatischen Akademie

46. Chemiewaffenkonventionsbeirat (BGBI. 1 Nr.24/1997)

47. Direktorium des Österr.- Französischen Zentrums für wirtschaftl. Annäherung in

      Europa

48. Bundeslenkungsausschuss nach dem Lebensmittelsbewirtschaftungsgesetz (BGBI.

      Nr.789/1996)

49. Geschäftsführungsausschuss der Hofburg Kongresszentrum Betriebsgesellschaft

50. Task Force zur Beseitigung des Asbest im VIC

51. Generalversammlung und Vorstand des Schulvereins der Internationalen Schule Wien

52. Asylbeirat (BGBI. Nr.405/1991)

53. Vorstand des Vereins für intemationale Forschungs-, Technologie- u.

      Bildungskooperation

54. Fulbright Commission

55. Sokrates - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation

56. Erasmus - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation

57. Verband der Österreichisch - Ausländischen Gesellschaften

58. Liaison-Gruppe Universität Alberta am Zentrum für Kanadastudien an der Universität

      Innsbruck

59. Liaison - Gruppe Universität Stanford am Zentrum für Internationale und

      Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien

60. Österreichische UNESCO - Kommission

61. Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus (BGBI.

      432/1995)

 

Anmerkung:

Zusätzlich entsendet das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten laufend

Bedienstete in diverse Arbeitsgruppen des Rats der Europäischen Union sowie der

,,Zentraleuropäischen Initiative (CEI)", wobei die Auswahl der betreffenden

Ressortvertreter jeweils nach dem zu erörternden Themenkreis und ihrer dienstlichen

Zuständigkeit erfolgt (siehe die Beantwortung der Fragen 4, 6 und 7).

Ressortvertreter, die seitens des BMaA am 1. Juli 1997 in die einzelnen Gremien

laut Beilage ,,A“ entsendet gewesen waren, sowie Zeitaufwand, der mit diesen

Funktionen verbunden war

(Zu Fragen 11 und 12 der parlamentarischen Anfrage Nr. 5575/J-NR/1 999 vom 20.

Jänner 1999):

 

Nummer des Gremiums

laut Aufstellung "A“:

Ressortvertreter des

BMaA zum Stichtag:

Zeitaufwand

in Stunden/Jährlich

1

Generalsekretär

4 Stunden

2

Generalsekretär

Leiter d. Sektion VI

Leiter d. Gmppe l.A und

Leiter d. Abteilung VI.3

(Ersatzmitglieder:

Leiter d. Kabinetts der

Frau Staatssekretärin,

Leiter d. Abteilung VI.1 u.

Leiter d. Referates VI.3c)

4 Stunden

3

Leiter d. Abteilung III.1

3 Stunden

4

Leiter d. Abteilung IV.6

30 Stunden

5

Generalsekretär

6 Stunden

6

Leiter d. Abteilung IV.3

6 Stunden

7

Generalsekretär

2 Stunden

8

Generalsekretär

2 Stunden

9

Generalsekretär

3 Stunden

10

Leiter d. Abteilung IV.3

(Beobachter)

64 Stunden

11

Leiter d.Abteilung 1.5

6 Stunden

12

Leiter d. Abteilung 1.5

4 Stunden

13

Leiter d. Abteilung III.5

(Ersatzmitglied:

Leiter d. Abteilung VI.1)

0 Stunden (1998)

14

Leiter d. Abteilung VI.3

4 Stunden

15

Leiter d.AbteilungVI.3

120 Stunden

16

Leiterin d. General -

sekretariats, Leiter d.

Koordinationsstelle für

bes. Angelegenheiten,

Leiter d. Abteilung 1.9

8 Stunden

17

Leiter d. Sektion VI

10 Stunden

18

Leiter d. Sektion VII

65 Stunden

19

Leiter d. Abteilung VI.7

16 Stunden

20

Generalsekretär

4 Stunden


 

21

Leiter d. Abteilung III.1

Leiter d. Abteilung III.3

(Ersatzmitglieder:

Leiterin d. Referates III.1

und

Leiter d. Referates III.3a)

2 Stunden

22

Leiter d. Referates II.1 1a

2 Stunden

23

Leiter d. Abteilung III.3

u. Leiter d. Referates

III.3a

2 Stunden

5 Stunden

24

Leiter d. Abteilung III.3 u.

Leiter d. Referates III.3a

2 Stunden

26 Stunden

25

Leiter d. Abteilung V.5

30 Stunden

26

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

27

Leiter d. Abteilung V.3

9 Stunden

28

Leiter d. Abteilung V.5

20 Stunden

29

Leiter d. Abteilung V.5

20 Stunden

30

Leiter d. Abteilung V.5

5 Stunden

31

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

32

Leiter d. Abteilung V.5 u.

Leiterin d. Abteilung V.6

40 Stunden

33

Leiter d. Abteilung V.5

5 Stunden

34

Leiter d. Abteilung V.5 u.

Leiterin d. Abteilung V.6

10 Stunden

35

Leiter d. AbteilungV.5

10 Stunden

36

Leiterd.AbteilungV.5

5 Stunden

37

Leiterd.AbteilungV.5

4 Stunden

38

Leiter d. Abteilung VI.5

(Ersatzmitglied:

Leiter d. Abteilung VI .4)

4 Stunden

39

Leiter d. Abteilung VI.6

2 Stunden

40

Leiter d. Abteilung 1.9 u.

Referentin d. höheren

ausw. Dienstes d.

Generalsekretariates

36 Stunden

41

Leiter d. Abteilung III.6 u.

Leiterind.AbteilungVII.4

2 Stunden

42

Leiter d. Abteilung III.6

5 Stunden

43

Leiter d. Abteilung III.6

4 Stunden

44

Leiter d. Abteilung III.6 u.

Leiter d. Ref. l.2c

4 Stunden

45

Referent d. höheren

ausw. Dienstes im Kab.

d. Bundesministers

4 Stunden

46

Leiter d. Abteilung II.8

6 Stunden


 

47

Leiter d. Abteilung II.11

26 Stunden

48

Leiter d. Ref. l.2c

0 Stunden (1998)

49

Leiter d. Abteilung I.5

24 Stunden

50

Leiter d. Abteilung I.5

(Beobachter)

36 Stunden

51

Leiter d. Abteilung I.5

(Beobachter)

12 Stunden

52

Leiter d. Sektion IV

(Ersatzmitglied: Leiter d.

AbteilungIV.6)

6 Stunden

53

Leiter d. Abteilung III.5

2 Stunden

54

Leiterin d. Abteilung V.7

15 Stunden

55

Leiterin d. Abteilung V.7

8 Stunden

56

Leiter d. Abteilung V.7

8 Stunden

57

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

58

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

59

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

60

Leiterin d. Abteilung V.2

30 Stunden

61

Generalsekretär

16 Stunden