5260/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen
betreffend die Zahl der Sonderurlaube, Nr. 5606/J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Den Angehörigen meines Ressorts wurden in den Jahren 1996 bis 1998 Sonderur -
laube im nachstehenden Umfang gewährt;
1996: 3.148 Tage 1997: 3.934 Tage 1998: 3.974 Tage
Für das Jahr 1995 ist die Anzahl der Sonderurlaubstage im Ressort nicht zur Gänze
EDV - mäßig abrufbar. Da eine Vielzahl von Einzelakten durchgesehen werden müß -
ten, wäre mit einer derartigen Erhebung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungs -
aufwand verbunden. Für das Jahr 1997 sind die Sonderurlaube der Bediensteten
des ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ab dem
14. Februar 1997 berücksichtigt.
Zu den Fragen 2, 4 und 6:
Die Fragen hinsichtlich des Exekutivdienstes betreffen nicht mein Ressort.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage für das gesamte Ressort ist mit einem unverhältnis -
mäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da sich die geforderten Informationen
aus den vorliegenden EDV - Daten nicht erschließen lassen. Für den Bereich der
Ämter des Arbeitsmarktservice können für die Jahre 1997 und 1998 folgende Daten
genannt werden:
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1997 |
1998 |
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gewerkschaftliche Anlässe: |
41 |
42 |
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personalvertretungsbedingte Anlässe: |
Daten nicht verfügbar |
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kulturelle Anlässe (z.B. Betriebsausflüge): |
252 |
231 |
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sportliche Anlässe: |
78 |
108 |
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andere Anlässe: |
973 |
1.030 |
Als übliche (andere) Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub in meinem Res -
sort sind etwa der Todesfall eines nahen Angehörigen, die eigene Eheschließung
oder die Eheschließung eines Familienmitgliedes sowie die Geburt eines eigenen
Kindes zu nennen.
Zu Frage 5:
Für das Jahr 1995 kann die Frage - aus den bereits bei der Frage 1 genannten
Gründen - nicht beantwortet werden. Für die übrigen Jahre ergibt sich folgendes
Bild:
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1996: 0,82 Tage |
1997: 0,91 Tage |
1998: 0,94 Tage |
Zu Frage 7:
Ja.
Zu Frage 8:
Sonderurlaube werden nur aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder
aus einem sonstigen besonderen Anlaß gewährt, wenn keine zwingenden dienstli -
chen Erfordernisse entgegenstehen. Diese Vorgangsweise wird weiter beibehalten.