5262/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 20.1.1999, Nr.

5611/J, betreffend Zahl der Sonderurlaube, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gewährung von Sonderurlaub im gesamten Res -

sortbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft neben den gesetzlichen

Voraussetzungen an genaue Vorgaben von Richtlinien geknüpft ist, die strikt einzuhalten

sind. Von einem sorglosen Umgang mit dem Geld des Steuerzahlers kann in keiner Weise

gesprochen werden.

 

Zu den Fragen 1 und 5:

 

Jahr        Sonderurlaubstage gem. § 74 BDG, § 29a VBG

                (gesamter Ressortbereich):

 

                                               Durchschnitt

1995:       2386                       0,63 Arbeitstage

1996:       2367                        0,63 Arbeitstage

1997:       2377                       0,63 Arbeitstage

1998:       2097                       0,56 Arbeitstage

Die Durchschnittsangaben beziehen sich auf den jeweiligen Personalstand an Beamten und

Vertragsbediensteten zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

 

Zu den Fragen 2. 4 und 6:

 

Der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft wird durch diese

Fragen nicht berührt.

 

Zu Frage 3:

 

Die nach diversen Anlässen differenzierte elektronische Speicherung der Sonderurlaube

wurde im Laufe des Jahres 1997 für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft eingeführt. Zuverlässige Daten sind daher nach den nachstehend angeführ -

ten Kriterien nur für die Zentralstelle erst ab dem Jahre 1998 verfügbar. Die zuvor den Be -

diensteten gewährten Sonderurlaube wurden in die einzelnen Urlaubs- und Krankenblätter

eingetragen. Eine genaue Aufschlüsselung würde die händische Durchsicht sämtlicher Ur -

laubs - und Krankenblätter erfordern. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dies ohne

einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.

 

Im Jahr 1998 wurden von den Bediensteten der Zentralleitung des Bundesministeriums für

Land - und Forstwirtschaft für folgende Anlässe Sonderurlaub in Anspruch genommen:

 

• Eheschließung  - 39 AT

• Eheschließung naher Angehöriger -  14 AT

• Geburt eines Kindes - 27 AT

• Tod eines nahen Angehörigen - 98 AT

• Übersiedlung - 66 AT

• Betriebsausflug  - 27 AT

• Vorbereitung auf die Dienstprüfung - 182 AT

• Sonstiger Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus

  einem besonderen sonstigen Anlass (gemäß § 29a VBG 1948 bzw. § 74 BDG 1979) -

  107 AT

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Von 1997 auf 1998 war eine leicht sinkende Tendenz der Sonderurlaube zu verzeichnen.

Um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigen

persönlichen oder familiären Gründen gemäß § 29a VBG 1948 bzw. § 74 BDG 1979 zu ge -

währleisten, gibt es ressortinterne Richtlinien, die strikt einzuhalten sind. Da bei der Gewäh -

rung von Sonderurlaub schon bisher strenge Maßstäbe angelegt wurden, sind keine weite -

ren Maßnahmen erforderlich.