5262/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 20.1.1999, Nr.
5611/J, betreffend Zahl der Sonderurlaube, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gewährung von Sonderurlaub im gesamten Res -
sortbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft neben den gesetzlichen
Voraussetzungen an genaue Vorgaben von Richtlinien geknüpft ist, die strikt einzuhalten
sind. Von einem sorglosen Umgang mit dem Geld des Steuerzahlers kann in keiner Weise
gesprochen werden.
Zu den Fragen 1 und 5:
Jahr Sonderurlaubstage gem. § 74 BDG, § 29a VBG
(gesamter Ressortbereich):
Durchschnitt
1995: 2386 0,63 Arbeitstage
1996: 2367 0,63 Arbeitstage
1997: 2377 0,63 Arbeitstage
1998: 2097 0,56
Arbeitstage
Die Durchschnittsangaben beziehen sich auf den jeweiligen Personalstand an Beamten und
Vertragsbediensteten zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Zu den Fragen 2. 4 und 6:
Der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft wird durch diese
Fragen nicht berührt.
Zu Frage 3:
Die nach diversen Anlässen differenzierte elektronische Speicherung der Sonderurlaube
wurde im Laufe des Jahres 1997 für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft eingeführt. Zuverlässige Daten sind daher nach den nachstehend angeführ -
ten Kriterien nur für die Zentralstelle erst ab dem Jahre 1998 verfügbar. Die zuvor den Be -
diensteten gewährten Sonderurlaube wurden in die einzelnen Urlaubs- und Krankenblätter
eingetragen. Eine genaue Aufschlüsselung würde die händische Durchsicht sämtlicher Ur -
laubs - und Krankenblätter erfordern. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dies ohne
einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.
Im Jahr 1998 wurden von den Bediensteten der Zentralleitung des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft für folgende Anlässe Sonderurlaub in Anspruch genommen:
• Eheschließung - 39 AT
• Eheschließung naher Angehöriger - 14 AT
• Geburt eines Kindes - 27 AT
• Tod eines nahen Angehörigen - 98 AT
• Übersiedlung - 66 AT
• Betriebsausflug - 27 AT
• Vorbereitung auf die Dienstprüfung - 182 AT
• Sonstiger Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus
einem besonderen sonstigen Anlass (gemäß § 29a VBG 1948 bzw. § 74 BDG 1979) -
107 AT
Zu den Fragen 7 und 8:
Von 1997 auf 1998 war eine leicht sinkende Tendenz der Sonderurlaube zu verzeichnen.
Um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigen
persönlichen oder familiären Gründen gemäß § 29a VBG 1948 bzw. § 74 BDG 1979 zu ge -
währleisten, gibt es ressortinterne Richtlinien, die strikt einzuhalten sind. Da bei der Gewäh -
rung von Sonderurlaub schon bisher strenge Maßstäbe angelegt wurden, sind keine weite -
ren Maßnahmen erforderlich.