5263/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 20. 1. 1999,
Nr. 5624/J, betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 4953/J, betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre, vom Herrn
Bundesminister für Finanzen dargestellt, ist den in den Ressorts eingerichteten Personalver -
tretungsorganen insbesondere keine Einflussnahme auf die Gestaltung der gesetzlichen
dienst - und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen möglich. Der notwendige Interes -
senausgleich erfolgt daher zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und den ressortübergrei -
fend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Die dafür erforderliche Un -
abhängigkeit vom Dienstgeber rechtfertigt eine Freistellung in dem vom Ministerrat in seiner
Sitzung vom 19.
März 1968 beschlossenen Umfang.
Zu den Fragen 2 und 3:
Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist ein Bediensteter
in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär im Ausmaß von 20% dienstfreigestellt. Aus
Gründen des Datenschutzes kann der Personalaufwand zahlenmäßig nicht genannt werden.
Zu Frage 4:
In Anbetracht der 3747 Bediensteten des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft
(Stand 1.1.1999), die von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vertreten werden, wird die
derzeitige Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschaftsfunktionäre als gerechtfertigt ange -
sehen.
Zu Frage 5:
a) Zum Stichtag 1.1.1999 ist im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft kein Bediensteter in seiner Funktion als Personalvertreter zur Gänze
dienstfreigestellt.
b) Zum Stichtag 1.1.1999 sind im Ressortbereich 6 Personalvertreter teilweise freigestellt
(je ein Bediensteter zu 80% und zu 70%, zwei Bedienstete zu je 50%, zwei Bedienstete
zu je 25%).
Personalvertretern, die nicht zu einem bestimmten Prozentsatz dauernd dienstfreigestellt
sind, ist gemäß § 25 Abs 4 Bundes - Personalvertretungsgesetz (PVG) unter Fortzahlung der
Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zur Verfügung zu
stellen.
Zu Frage 6:
Die Umrechnung ergibt drei ganze Dienstfreistellungen. Die Anzahl der Dienstfreistellungen
ist durch § 25 Abs 4 PVG vorgegeben (3627 wahlberechtigte Dienstnehmer bei den Perso -
nalvertretungswahlen
1995).
Zu Frage 7:
Die Personalvertretungs - Aufsichtskommission hat in ihrer am Sinn des PVG orientierten Ent -
scheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten, dass Teilfreistel -
lungen von Personalvertretern zulässig sind. Dieser Entscheidung wird auch im Bundesmini -
sterium für Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Der Personalaufwand für die teilweise freigestellten Personalvertretungsmitglieder beträgt für
das Jahr 1998 1,569.363,60 ATS.
Zu Frage 10:
Der finanzielle Aufwand meines Ressorts für Reisekosten (Inlandsreisen) für alle Personal -
vertreter (nicht nur für die zu einem bestimmten Prozentsatz freigestellten), die aufgrund des
§ 29 Abs 2 PVG angefallen sind, beträgt:
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Jahr |
Betrag in ATS |
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1990 |
140.287,60 |
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1991 |
127.630,60 |
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1992 |
143.044,60 |
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1993 |
128.183,40 |
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1994 |
196.586,70 |
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1995 |
86.243,10 |
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1996 |
149.848,80 |
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1997 |
133.029,30 |
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1998 |
164.680,20 |
Zu den Fragen 11 und 12:
Es wird um Verständnis ersucht, dass die Kosten für die beigestellte Infrastruktur (Räumlich -
keiten und andere
Sachleistungen wie Telefonanschlüsse, Kanzleibedarf), die gemäß
§ 29 Abs 1 PVG im erforderlichen Ausmaß verpflichtend zur Verfügung zu stellen ist, nicht in
konkreten Zahlen individualisierbar sind. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass
sich die Höhe der Kosten im notwendigen Ausmaß bewegt und den Grundsätzen der Sparsam -
keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgt.
Ergänzend ist zu bemerken, dass es zu den wesentlichen Merkmalen einer Demokratie ge -
hört, dass die öffentlich Bediensteten, wie auch alle anderen Berufsgruppen, gewählte
Dienstnehmervertreter haben. Solche Einrichtungen sind notwendigerweise mit Kosten ver -
bunden. Auch in vergleichbaren Regelungen der Arbeitsverfassung sind dem Betriebsrat
oder dem Zentralbetriebsrat die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse
durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass von einem ungerechtfertigten Aufwand in „enor -
mer Höhe“ nicht gesprochen werden kann.