5264/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 20. Jänner 1999,

Nr. 5636/J, betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333 i. d. g. F. (BDG 1979), Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte

außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

 

Der Beamte hat seiner Dienstbehörde gemäß § 56 Abs. 3 und Abs. 5 leg. cit. jede erwerbsmä -

ßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder

in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten

Rechts unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die

Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld - oder Güterform bezweckt.

 

Diese Meldepflicht zählt zu den Dienstpflichten des Beamten. Eine Verpflichtung zur Mel -

dung der Beendigung einer Nebenbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 hat die Dienstbehörde zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung

den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der

Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Eine

ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nur in den in § 56 Abs. 4 BDG 1979 genannten Fällen

vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die

mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG

1979 der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand

und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

 

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen

Anfrage richtet sich gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle

Gegenstände der Vollziehung. Gegenstand der Vollziehung ist in diesem Zusammenhang

nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten,

wobei es aber nicht auf die Identität des Beamten, sondern lediglich auf die Art der Neben -

beschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion ankommt.

 

Abgesehen von dem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht

der Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine personen -

bezogene Beantwortung inklusive der Offenlegung von Daten der Privatsphäre des Beamten

- soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betroffenen auf

Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäf -

tigung mit den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegen -

stand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B - VG.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des Vertragsbedienste -

tenreformgesetzes (VBRG), BGBI. I Nr. 10/1999, gilt für Vertragsbedienstete seit dem 1.

Jänner 1999 dieselbe Rechtslage wie für Beamte.

 

Zu den Fragen 1. 2 und 6 bis 8:

 

Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.

Zu den Fragen 3 und 4:

 

In der Vergangenheit musste in einem Fall die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unter -

sagt werden, da diese gerade in jenem Bereich ausgeübt wurde, in dem der betreffende Be -

amte auch dienstlich tätig war. In einem anschließenden Verfahren, welches der Betroffene

als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengt hatte, wurde die Rechts -

ansicht des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft bestätigt.

 

Zu Frage 5:

 

Wie bereits oben erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen

entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, dass nur Neben -

beschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch die

Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen

gefährden. Da bisher immer nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen wurde be -

steht auch keine Veranlassung die Verwaltungspraxis des Ressorts zu ändern.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Es wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnah -

men hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und au -

ßergerichtlicher Gutachtertätigkeit zu setzen.

 

Zu Frage 11:

 

Wie bereits einleitend erwähnt, ist unter Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung zu verste  -

hen, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt

wird Ein Entfall von Dienststunden ist daher begrifflich ausgeschlossen.

 

Zu Frage 12:

 

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn bei der Er -

füllung seiner dienstlicher Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interes -

sen gefährdet ist davon auszugehen, dass der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen

nicht beeinträchtigt wird.

 

Zu Frage 13:

 

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb seines

Dienstverhältnisses zum Bund bzw. außerhalb einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt, ent -

stehen dem Dienstgeber lediglich Kosten im Zusammenhang mit der Personaladministration

(z.B. Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht konkret beziffert wer -

den können.

 

Zu Frage 14:

 

Wie schon im Zuge der Beantwortung zu Frage 11 ausgeführt, ist ein Entfall von Dienststun -

den infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen. Es werden daher auch

keine zusätzlichen Bediensteten benötigt.