5268/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5631/J betreffend

Nebenbeschäftigung von Bediensteten, welche die Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen am

20. Jänner 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 6 bis 8 der Anfrage:

 

Hier sei auf die einleitenden Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Beantwortung der

Anfrage 5628/J verwiesen, v.a. im Hinblick darauf, dass die Nebenbeschäftigungen einzelner

Bediensteter des Wirtschaftsministeriums weder EDV - mäßig noch händisch mittels Listen

erfaßt sind und die Durchsicht sämtlicher Personalakte einen enormen Verwaltungsaufwand

darstellen würde.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nein, da die Prüfung der Nebenbeschäftigung, wie vom Gesetz vorgesehen, gemäß den

Bestimmungen des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgt.

Die einzelnen Bediensteten werden darauf hingewiesen, daß sie die ihnen obliegenden

Dienstpflichten insbesondere die Einhaltung der Dienststunden - weiterhin ordnungsgemäß

wahrzunehmen und von sich aus alles zu unterlassen haben, was sie in der Erfüllung der

Dienstpflichten bzw. der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit

hervorruft oder sonstige wesentliche Interessen gefährdet.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Auch hier sei auf die einleitenden Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Beantwortung

der Anfrage 5628/J verwiesen. Da gemäß § 56 Abs. 3 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 nur

die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, nicht aber die Beendigung derselben einer

Meldepflicht bzw., im Falle des Abs. 4 leg. cit., einer Genehmigungspflicht unterliegt, ist eine

lückenlose Erfassung nicht möglich.

Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass lediglich die Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung

mit den Dienstpflichten der Bediensteten überwacht wird.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die Meldung der Nebenbeschäftigung erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Bediensteten.

In der Grundausbildung wird bereits verstärkt auf diese Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3

leg. cit. hingewiesen. Falls eine Meldung nicht erfolgt, besteht das Risiko eines

Disziplinarverfahrens mit den dafür vorgesehenen Folgen.

Es besteht daher derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen

hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und

außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.

Antwort zu den Punkten 11 bis 14 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung des Bundeskanzlers zur Anfrage 5628/J

verweisen.