5268/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5631/J betreffend
Nebenbeschäftigung von Bediensteten, welche die Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen am
20. Jänner 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 6 bis 8 der Anfrage:
Hier sei auf die einleitenden Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Beantwortung der
Anfrage 5628/J verwiesen, v.a. im Hinblick darauf, dass die Nebenbeschäftigungen einzelner
Bediensteter des Wirtschaftsministeriums weder EDV - mäßig noch händisch mittels Listen
erfaßt sind und die Durchsicht sämtlicher Personalakte einen enormen Verwaltungsaufwand
darstellen
würde.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nein, da die Prüfung der Nebenbeschäftigung, wie vom Gesetz vorgesehen, gemäß den
Bestimmungen des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgt.
Die einzelnen Bediensteten werden darauf hingewiesen, daß sie die ihnen obliegenden
Dienstpflichten insbesondere die Einhaltung der Dienststunden - weiterhin ordnungsgemäß
wahrzunehmen und von sich aus alles zu unterlassen haben, was sie in der Erfüllung der
Dienstpflichten bzw. der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit
hervorruft oder sonstige wesentliche Interessen gefährdet.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Auch hier sei auf die einleitenden Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Beantwortung
der Anfrage 5628/J verwiesen. Da gemäß § 56 Abs. 3 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 nur
die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, nicht aber die Beendigung derselben einer
Meldepflicht bzw., im Falle des Abs. 4 leg. cit., einer Genehmigungspflicht unterliegt, ist eine
lückenlose Erfassung nicht möglich.
Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass lediglich die Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung
mit den Dienstpflichten der Bediensteten überwacht wird.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die Meldung der Nebenbeschäftigung erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Bediensteten.
In der Grundausbildung wird bereits verstärkt auf diese Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3
leg. cit. hingewiesen. Falls eine Meldung nicht erfolgt, besteht das Risiko eines
Disziplinarverfahrens mit den dafür vorgesehenen Folgen.
Es besteht daher derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und
außergerichtlicher
Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Antwort zu den Punkten 11 bis 14 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung des Bundeskanzlers zur Anfrage 5628/J
verweisen.