5270/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen
betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre,
Nr. 5619/J.
Der in der Einleitung enthaltenen Aussage, daß für bestimmte privilegierte Bedien -
stetengruppen äußerst großzügige Sonderregelungen geschaffen würden, während
die normalen Bediensteten oft in Dienstrechtsangelegenheiten kleinlich und gerade -
zu schikanös behandelt werden, muß ich - zumindest für die Dienststellen, für die
ich die Verantwortung trage - entschieden widersprechen. Die Dienstbehörden im
Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind stets
bemüht die gerechtfertigten Interessen der Bediensteten bei ihren dienstrechtlichen
Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen; daß dabei den Anliegen der
Bediensteten nicht immer voll Rechnung getragen werden kann, ergibt sich aus der
Notwendigkeit, auch dienstliche Erfordernisse zu beachten. Von einer kleinlichen
oder schikanösen Behandlung der Bediensteten kann daher keine Rede sein.
Zu den einzelnen Fragen führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Da im öffentlichen Dienst die Besoldung der Bediensteten durch Gesetze geregelt
wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen
somit kein Einfluß auf Gehaltsfragen zukommt, werden die Interessen der Bedienste -
ten in diesem Bereich von der ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaft
des öffentlichen Dienstes wahrgenommen. Dieser notwendige Interessenausgleich
zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der Dienstnehmervertretung setzt die
Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und damit die Freistellung vom
Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung die
Interessen der Dienstnehmer vertreten zu können.
Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen
Dienstes tätigen Funktionäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist daher aus
meiner Sicht
gerechtfertigt.
Zu Frage 2:
In meinem Ressort gab es 1998 keine zur Gänze dienstfreigestellten Gewerkschafts -
funktionäre.
Zu Frage 3:
Da in meinem Ressort 1998 lediglich zwei Personen zur Ausübung einer Gewerk -
schaftsfunktion teilweise vom Dienst freigestellt waren, kann ich zu dieser Frage aus
datenschutzrechtlichen Gründen keine näheren Angaben machen.
Zu Frage 4:
In Anbetracht der rund 180.000 Bundesbediensteten, die auf zahlreiche Berufsgrup -
pen entfallen und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in über 3.600 Bundes -
dienststellen vertreten werden und in Anbetracht der geringen Anzahl von Freistel -
lungen in meinem Ressort, erachte ich die derzeitige Dienstfreistellungsregelung für
Gewerkschaftsfunktionäre - auch im Vergleich zu den entsprechenden Freistellungs -
regelungen der Arbeitsverfassung in Konzernen, in denen eine Konzernvertretung
der Arbeitnehmer eingerichtet ist - als gerechtfertigt.
Zu den Frage 5 und 6:
Vier Personalvertreter sind zur Gänze, ein Personalvertreter ist teilweise - und zwar
zur Hälfte - vom Dienst freigestellt.
Zu Frage 7:
Ich teile die Rechtsauffassung der Personalvertretungsaufsichtskommission
(Entscheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84), daß das Personalvertretungsgesetz
(PVG) auch die teilweise Freistellung von Personalvertretern zuläßt.
Zu Frage 8:
Der Personalaufwand für die zur Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter belief
sich im Jahr 1998 auf S 2.999.752.-.
Zu Frage 9:
Da in meinem Ressort lediglich eine Person aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalver -
treter teilweise vom Dienst freigestellt ist, kann ich zu dieser Frage aus datenschutz -
rechtlichen
Gründen keine näheren Angaben machen.
Zu Frage 10:
Die Verrechnung aller Reisekosten für die Inlandsdienstreisen aller Bediensteter
erfolgt unter einer Voranschlagspost. Um die gegenständliche Anfrage zu beantwor -
ten, wäre es erforderlich, jede einzelne Reiserechnung aus einem Zeitraum von
mehr als neun Jahren sowohl hinsichtlich der Person als auch hinsichtlich des
Zweckes zu überprüfen. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage nur
hinsichtlich der den Ämtern des Arbeitsmarktservice zugeordneten Bediensteten und
für das Jahr 1998 beantworten kann, da nur in diesem Bereich und erst seit dem
Geschäftsjahr 1998 eine diesbezügliche EDV - mäßige Abfrage möglich ist: Der
Aufwand für Reisekosten gemäß § 29 Abs. 2 PVG betrug für diese Bediensteten im
Jahr 1998 S 100.800.-.
Zu Frage 11:
Für die Zuverfügungstellung von Räumlichkeiten entstehen keine gesonderten
kosten, da für die Personalvertretungsorgane - vom Bereich der Ämter des Arbeits -
marktservice abgesehen - keine eigenen Räumlichkeiten angemietet bzw. aus -
schließlich zur Verfügung gestellt werden, sondern diese die hauseigenen Räum -
lichkeiten mitbenutzen.
Der finanzielle Aufwand, der im Rahmen der Vertretung der Bediensteten der Ämter
des Arbeitsmarktservice gemäß § 29 Abs. 1 PVG anfällt, betrug im Jahr 1998 (inkl.
Räumlichkeiten und Schreibkraft) S 981.400,-; auch hier ist die EDV - unterstützte
Abfrage erst seit dem Geschäftsjahr 1998 möglich.
Zu Frage 12:
Bei der Personalvertretung handelt es sich um eine demokratische Institution, der
für den öffentlichen Dienst große Bedeutung zukommt und deren Wirken durch die
Tätigkeit der Gewerkschaft aus den bei der Frage 1 genannten Gründen ergänzt
wird. Die Freistellungen im dargestellten Ausmaß (siehe die Beantwortung zu den
Fragen 3 und 5) und die daraus resultierenden Kosten erreichen keineswegs eine
enorme Höhe und sind in Hinblick auf die von den freigestellten Personen im Interes -
se der Bediensteten wahrzunehmenden Aufgaben gerechtfertigt.