5273/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5638/J - NR11999 betreffend Nebenbeschäftigung von

Bediensteten, die die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen am 20. Jänner 1999 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.- 4. u. 6. - 8.:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz Nebenbeschäfti -

gung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer

allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Neben -

beschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem

sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden.

Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des Beamten, das Ende

seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine

Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die

Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet

(§ 56 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im

§ 56 Abs. 4 Beamten - Dienstrechtsgesetz genannten Fällen vorgesehen.

 

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit den

dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 Beamten -

Dienstrechtsgesetz der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach

Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

 

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen Anfrage

ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle Gegenstände der

Vollziehung beschränkt. Einen Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur

die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt

es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht

aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für

die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine

personenbezogene Beantwortung, inklusive der Offenlegung von Daten der Privatsphäre der

Beamten soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - , gegen das Grundrecht der Betroffenen auf

Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung

mit den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der

Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.

 

Ad 5.:

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen ent -

sprechend den gesetzlichen Erfordernissen.

 

Dadurch ist gewährleistet, dass nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die

dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige

wesentliche Interessen gefährden.

 

Ad 9. u. 10.:

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere

Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher Gutachter -

tätigkeiten zu setzen.

 

Ad 11:

Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 Beamten - Dienstrechtsgesetz normierte

Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer allfälligen

Nebentätigkeit ausgeübt wird; ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich

ausgeschlossen.

 

Ad 12.:

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung

seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,

gehe ich davon aus, dass der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.

Ad 13.:

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb seines

Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Nebentätigkeit für einen Dritten ausübt,

entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B.

Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.

 

Ad 14.:

Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Entfall von

Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen. Es können daher auch

keine zusätzlichen Bediensteten infolge von Nebenbeschäftigungen benötigt werden.