5275/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen

betreffend Auslandsdienstreisen, Nr. 5590/J

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Die Kosten der Auslandsdienstreisen betrugen:

 

 

BMAS bzw. BMAGS

 BMGK

1995

ATS   4,851.410,--

 ATS 8,524.188,--

1996

ATS   4,279.798,--

 ATS 7,759.765,--

1997

ATS   9,607.207,--

 -

1998

ATS 12,749.798,--

 -

 

Davon betrugen die Flugkosten:

 

 

BMAS bzw. BMAGS

 BMGK

1995

ATS 3,021.839,--

 ATS 5,689.852,--

1996

ATS 2,223.998,--

 ATS 4,720.682,--

1997

ATS 5,833.789,--

 

1998

ATS 8,293.956,--

 

 

Die Flugkosten beinhalten jeweils auch die Flugkosten der Ressortleitung und die

Inlandsflüge der Bediensteten und der Ressortleitung.

Zu Frage 2:

 

Die Flugkosten für Auslandsdienstreisen des Ressortschefs / der Ressortchefin be -

trugen:

 

BMAS bzw. BMAGS

 BMGK

1995

ATS   86.857,20

 ATS   97.980, 50

1996

ATS   71.875,90

 ATS 126.240,--

1997

ATS 203.556,--

 -

1998

ATS 424.889,--

 -

 

Über die sonstigen Kosten dieser Dienstreisen können für das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales (1995 und 1996) und für das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales (ab 1997) keine exakten Angaben gemacht werden. Die

Leiter/innen dieser Ressorts legten keine Reiserechnungen.

 

Die Reisekosten der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz be -

trugen 1995 ATS 29.822,40 (3 Reiserechnungen) und 1996 ATS 3.201,30

(1 Reiserechnung).

 

Sehr häufig fielen und fallen bei Reisen der Ressortleiter/innen mit Ausnahme der

Flugkosten keine weiteren kosten an, weil der Veranstalter oder der einladende

Staat diese trägt. Soweit die Ressortleiter/innen für Kosten aufzukommen haben,

werden diese aus dem Sachaufwand ersetzt, jedoch nicht getrennt erfaßt.

 

Zu Frage 3:

 

Die Gesamtkosten der Auslandsreisen der Ressortchefin einschließlich der Begleit -

personen, die auf Grund des EU - Vorsitzes 1998 zusätzlich angefallen sind, betru -

gen: ATS 823.255,--.

 

Diesen und den zu den Fragen 1 und 2 genannten kosten sind die Refundierungen

von Reisekosten durch den Rat und die Generaldirektionen der Kommission entge -

genzuhalten. Die Richtlinien des Rates sehen jeweils für das den Vorsitz führende

Mitglied die Refundierung der Reisekosten einer höheren Anzahl von Delegations -

mitgliedern vor.

 

Die einlangenden Beträge werden nicht gesondert erfaßt. Die Einnahmen aus Re -

fundierungen der Europäischen Union betrugen 1998 insgesamt ATS 4.899

Millionen. Die Vergleichszahl 1997 beträgt ATS 3,327 Millionen.

 

Zu den Fragen 4 und 8:

Die gesetzliche Grundlagen hinsichtlich der Abwicklung von Auslandsdienstreisen

von Bundesbediensteten finden sich in der Reisengebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, insbesondere im Abschnitt VI.

Darüberhinaus werden die Ressortbediensteten in Erlassen über die einheitliche

und effiziente Abwicklung der Dienstreisen informiert.

 

Durch die Delegierung der Befugnisse sowohl zur Anordnung der Dienstreisen als

auch zur Genehmigung der Reiseabrechnungen an die direkten Vorgesetzten der

Dienstreisenden habe ich die Einsparungsmöglichkeiten einer straffen Ablauforgani -

sation optimal genutzt und sehe darüberhinaus - auch im Hinblick auf meine Ausfüh -

rungen zu den folgenden Fragen 5, 8, 7 und 9 - keine weiteren Einsparungspoten -

tiale.

 

Zu den Frage 5, 6, 7 und 9:

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Bundeskanzler,

und AUSTRIAN AIRLINES, Österreichische Luftverkehrs AG, wurde im ersten

Quartal des Jahres 1994 rückwirkend mit 1. Jänner 1994 geschlossen. Mit Schrei -

ben vom 31. Juli 1995 teilte der Bundeskanzler dem Vorstand von AUSTRIAN AIR -

LINES, Österreichische Luftverkehrs AG, mit, daß eine Verlängerung des Vertrages

über das Kalenderjahr 1995 hinaus nicht in Aussicht genommen sei.

 

Im Hinblick auf das bedeutende Auftragsvolumen sowie aus Gründen der Wirtschaft -

lichkeit und Zweckmäßigkeit wurde unter Mitbefassung eines externen Experten eine

neuerliche, den EU - Bestimmungen entsprechende Ausschreibung der Flugreisen

des Bundes durchgeführt.

 

Angebote wurden von den Unternehmen Reisebüro KUONI, Gesellschaft m.b.H.,

Österreichisches Verkehrsbüro AG, Quality in Travel, Gesellschaft m.b.H. und AUS -

TRIAN AIRLINES, Österreichische Luftverkehrs AG, gelegt.

 

Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens eines externen Beraters (DIEBOLD

GmbH) wurde von der Vergabekommission am 22. November 1995 beschlossen, der

Bundesregierung zu empfehlen, den Zuschlag an den Bestbieter Österreichisches

Verkehrsbüro AG zu erteilen.

 

Am 21. Dezember 1995 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und

der Österreichischen Verkehrsbüro AG geschlossen.

 

Dieser Vertrag enthält folgende Konditionen:

 

• Das Österreichische Verkehrsbüro (kurz: ÖVB) verpflichtet sich, die Flüge zu

   bestimmten angeführten Hauptdestinationen zu den bestmöglichen Konditionen

   (Bestpreisgarantie) zu besorgen und durchzuführen.

 

   Das ÖVB gestaltet über seine Kontakte und durch kreative Leistungsgestaltung

   ein optimales Reiseangebot zum aktuellen Bestpreis und die verbindliche Bu -

   chung für die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der reiseanfordernden Dienst -

   stelle.

 

   Als höchste Ausgangswerte für die Preisermittlung gelten für die Hauptdestina -

   tionen jeweils halbjährlich festgelegte Flugtarife (ÖVB - Basispreise).

• Das ÖVB wird auch die Besorgung und Durchführung von Flügen zu anderen als

   festgelegten Destinationen zum jeweils niedrigsten Tarif (Best Buy) vornehmen.

 

• Das ÖVB gewährt für die gesamte Vertragslaufzeit einen Preisabzug von den

   obigen Preisen im Ausmaß von 9 %.

 

• Darüber hinaus garantiert das ÖVB, daß alle Vorteile aus den von den einzelnen

   Airlines angebotenen Firmenförderprogrammen der Republik Österreich zugute

   kommen.

 

• Für vom Bund in Anspruch genommene Zusatzleistungen (Packages), wie zum

   Beispiel Hotel, Transfer, Busse etc., gilt ebenfalls Bestpreisgarantie sowie ein zu  -

   sätzlicher Preisabschlag von mindestens 6 %.

 

• Dem Bund wird der Meistbegünstigungsstatus eingeräumt.

 

   Für die Österreichische Bundesregierung und deren Delegationen wurde des wei -

   teren nach Durchführung einer internationalen Ausschreibung gemäß Bundesver -

   gabegesetz unter Mitwirkung eines externen technischen Sachverständigen, ei -

   nes externen Vergaberechtsexperten sowie eines externen Vertragsrechtsexper -

   ten und in Verfolgung eines Beschlusses des Ministerrates vom 8. Oktober 1998

   zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Fi -

   nanzen, und der Firma Lauda Air Luftfahrt AG ein entsprechender Rahmenvertrag

   abgeschlossen.

 

   Der Vertrag, der am 29. Oktober 1998 - rückwirkend mit 1. Oktober 1998 - vorerst

   auf zwei Jahre abgeschlossen wurde, enthält folgende wesentlichen Konditionen:

 

• Die Firma Lauda Air Luftfahrt AG stellt auf Anforderung in Verbindung mit ande -

   ren österreichischen Flugunternehmen vier Flugzeugtypen zur Verfügung, mit de -

   nen der Bedarf voll abgedeckt werden kann:

 

   - Kategorie I

     6 - 9 Sitzplätze

 Lear Jet 60

 Reaktionszeit 2 Stunden

   - Kategorie II

 10 - 20 Sitzplätze

 Challenger 601

 Reaktionszeit 2 Stunden

   - Kategorie III

 21 - 50 Sitzplätze

 Regionaljet

 Reaktionszeit 24 Stunden

   - Kategorie IV

 51 - 80 Sitzplätze

 Fokker 70

 Reaktionszeit 24 Stunden

 

• Zentrale und direkte Abrechnung mit den einzelnen Ressorts an Hand der Pas -

   sagierlisten durch die Firma Lauda Air Luftfahrt AG. Dadurch ist gewährleistet,

   daß die anfallenden Kosten auch bei gemischten Delegationen bei jenen Res -

   sorts anteilsmäßig verrechnet werden, die die Flugleistungen in Anspruch neh -

   men.

 

• Garantierte Reaktionszeit (= tatsächlicher Abflug ab Auftragserteilung).

 

• 24 - Stunden telefonische Erreichbarkeit des Büros des Auftragnehmers (Dispatch)

   auch an Sonn- und Feiertagen.

 

• Ersatzpflicht und Pönale im Falle der Nichterbringung der vertraglichen Ver -

   pflichtungen unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen

   höhere Gewalt).

• Abnahmeverpflichtung von 400 Flugstunden pro Jahr durch den Auftraggeber.

 

• Garantierte Preise pro Flugstunde je nach Kategorie zwischen öS 34.000,--

   (Kategorie 1 bis 9 Sitze) und öS 90.000,-- (Kategorie IV bis 80 Sitze).

   Durch diesen Vertrag ist zu erwarten, daß die durch die laufend zunehmenden inter -

   nationalen Verflechtungen und Beziehungen steigenden Flugleistungen verwal -

   tungsökonomisch und kostengünstig abgewickelt werden können.