5278/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kier, Peter, Partnerinnen und Partner, haben an mich am 21.1.1999
die schriftliche Anfrage Nr. 5537/J betreffend „Erteilung von Reisevisa für Nicht - EU -
Staatsbürger“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach dem geltenden Fremdenrecht benötigen paßpflichtige Fremde zur Einreise in das
Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich einen Sichtvermerk, soweit
nichts anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt
ist. Ausnahmen ergeben sich daher insbesondere aufgrund von Sichtvermerksabkommen
oder von Verordnungen gem. § 28 Abs. 3 FrG 97 sowie aufgrund der Schengener Rege -
lungen, wonach sich Inhaber eines gültigen, von einer Vertragspartei ausgestellten Auf -
enthaltstitels bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien frei be -
wegen dürfen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Sichtvermerksabkommen besteht für Angehörige
folgender Staaten Visumpflicht, wobei jedoch in einigen Fällen Inhaber von Dienst - und
Diplomatenpässen von dieser ausgenommen sind:
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Afghanistan |
Angola |
Aserbaidschan |
Bangladesch |
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Ägypten |
Antigua u. Barbuda |
Äthiopien |
Barbados |
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Albanien |
Äqutorialguinea |
Bahamas |
Belarus |
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Algerien |
Armenien |
Bahrain |
Belize |
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Benin |
Jemen |
Mikronesien |
St.Lucia |
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Bhutan |
Jordanien |
Moldau |
St. Kitts und Nevis |
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Bosnien - Herzeg. |
Jugoslawien |
Mongolei |
St.Vinc.u.d.Grenad. |
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Botsuana |
Kambodscha |
Mosambik |
Südafrika |
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Brunei |
Kamerun |
Myanmar |
Sudan |
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Bulgarien |
Kap Verde |
Namibia |
Suriname |
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Burkina - Faso |
Kasachstan |
Nauru |
Swasiland |
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Burundi |
Katar |
Nepal |
Syrien |
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China |
Kenia |
Nicaragua |
Tadschikistan |
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Cote d´Ivoire |
Kirgisistan |
Niger |
Taiwan |
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Dominica |
Kiribati |
Nigeria |
Tansania |
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Dominikan Rep. |
Komoren |
Oman |
Thailand |
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Dschibuti |
Kongo |
Pakistan |
Togo |
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Eritrea |
Kongo, Dem. Rep |
Palästina |
Tonga |
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Estland |
Korea, Dem. VR |
Palau |
Trinidad u.Tobago |
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Fidschi |
Kuba |
Papua - Neuguinea |
Tschad |
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Gabun |
Kuwait |
Peru |
Tunesien |
|
Gambia |
Laos |
Philippinen |
Türkei |
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Georgien |
Lesotho |
Ruanda |
Turkmenistan |
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Ghana |
Libanon |
Rumänien |
Tuvalu |
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Grenada |
Liberia |
Russ. Föderation |
Uganda |
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Guinea |
Libyen |
Salomonen |
Ukraine |
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Guinea - Bissau |
Madagaskar |
Sambia |
Usbekistan |
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Guyana |
Malawi |
Sao Tome u. Princ. |
Vanatu |
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Haiti |
Malediven |
Saudi - Arabien |
Ver. Arab. Emirate |
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Honduras |
Mali |
Senegal |
Vietnam |
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Hongkong |
Marokko |
Seychellen |
Western Samoa |
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Indien |
Marshall - lnseln |
Sierra Leone |
Zentralafrikan. Rep. |
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Indonesien |
Mauretanien |
Simbabwe |
Flüchtlinge |
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Irak |
Mauritius |
Somalia |
Staatenlose |
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Iran |
Mazedonien |
Sri Lanka |
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Zu Frage 2:
Sowohl im Rahmen der VO (EG) 2317/95 (Liste der visapflichtigen Drittstaaten), als auch
gem. Art. 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 ist Österreich verpflichtet, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des
Personenverkehrs, insbesondere in Bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen.
Die Aspekte, welche bei der Beurteilung der Frage der Visumpflicht maßgebend sind,
werden in den zuständigen Gremien und Arbeitsgruppen diskutiert. Grundlegende Kriteri -
en sind neben der Bewertung des Risikos der illegalen Einwanderung im gesamten
Schengener - (bzw. EU) Raum und des Risikos für die innere Sicherheit eines oder mehre -
rer Vertragsstaaten auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit, zu treffende Ausgleichsmaß -
nahmen (etwa der Abschluß von Rückübernahmeabkommen), Gründe nationaler und
internationaler Politik und regionale Kohärenz.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung eines Visums sind in den §§ 6, 8,10,
11 und 14 FrG 97 geregelt. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Erfordernissen, die sich
keineswegs im Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel und einer alle Risken abdecken -
den Krankenversicherung erschöpfen.
Gemäß §10 Abs. 2 Z.1 FrG 97 kann die Erteilung eines Visums wegen Gefährdung öf -
fentlicher Interessen insbesondere versagt werden kann, wenn der Fremde nicht über ei -
ne alle Risken abdeckende Krankenversicherung oder über ausreichende eigene Mittel zu
seinem Unterhalt oder für die Wiederausreise verfügt. Weiters kann der Einreisetitel ver -
sagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Ge -
bietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfül -
lung eines gesetzlichen Anspruches.
Sollte einer dieser Sachverhalte zutreffen, kann gem. Abs. 3 einem Fremden trotz Vorlie -
gens eines der obgenannten Versagungsgründe ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund
der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet
die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den
Aufenthalt des
Fremden entstehen könnten.
Bei sichtvermerkspflichtigen Personen ist somit generell der Nachweis ausreichender
Mittel zu ihrem Unterhalt und zur Gewährleistung der Wiederausreise, sowie der Nach -
weis einer alle Risken abdeckende Versicherung zur Erlangung eines Visums erforderlich.
Dies kann sowohl durch eigene Mittel als auch durch Ausstellung einer Verpflichtungser -
klärung geschehen.
Eine generelle Vorlagepflicht von Verpflichtungserklärungen für Angehörige bestimmter
Staaten besteht nicht und wurde auch nicht angewiesen.
Zu Frage 5:
Werden vom Antragsteller eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, sowie aus -
reichende Mittel zu seinem Unterhalt und für die Wiederausreise nachgewiesen, ist die
Vorlage einer Verpflichtungserklärung - wie bereits dargelegt - nicht notwendig.
Betont wird in diesem Zusammenhang, daß der Nachweis ausreichender Mittel und einer
alle Risken abdeckende Krankenversicherung allein noch keine Garantie für die Erteilung
eines Visums ist, da noch andere Kriterien, wie etwa Gewährleistung der öffentlichen Ru -
he Ordnung und Sicherheit oder eine gesicherte Wiederausreise, bei der Erteilung zu
berücksichtigen sind.
Zu Frage 6:
Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 verwiesen.
Zu Frage7:
Es ist sicherlich richtig, daß die Visumpflicht ein wichtiges Element bei der Bekämpfung
der illegalen Migration ist.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht auch finanziell schlechter gestellten Personen die
Einreise, denen aufgrund der Bestimmungen des Fremdengesetzes sonst kein Visum er -
teilt werden
könnte.
Zu Frage 8:
Unter den vom geltenden Fremdenrecht vorgegebenen Voraussetzungen wird die Einrei -
se in das Bundesgebiet jedem Fremden ermöglicht.
Zu Frage 9:
Nein