5278/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kier, Peter, Partnerinnen und Partner, haben an mich am 21.1.1999

die schriftliche Anfrage Nr. 5537/J betreffend „Erteilung von Reisevisa für Nicht - EU -

Staatsbürger“ gerichtet:

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Nach dem geltenden Fremdenrecht benötigen paßpflichtige Fremde zur Einreise in das

Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich einen Sichtvermerk, soweit

nichts anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt

ist. Ausnahmen ergeben sich daher insbesondere aufgrund von Sichtvermerksabkommen

oder von Verordnungen gem. § 28 Abs. 3 FrG 97 sowie aufgrund der Schengener Rege -

lungen, wonach sich Inhaber eines gültigen, von einer Vertragspartei ausgestellten Auf -

enthaltstitels bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien frei be -

wegen dürfen.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Sichtvermerksabkommen besteht für Angehörige

folgender Staaten Visumpflicht, wobei jedoch in einigen Fällen Inhaber von Dienst - und

Diplomatenpässen von dieser ausgenommen sind:

 

Afghanistan

 Angola

 Aserbaidschan

 Bangladesch

Ägypten

 Antigua u. Barbuda

 Äthiopien

 Barbados

Albanien

 Äqutorialguinea

 Bahamas

 Belarus

Algerien

 Armenien

 Bahrain

 Belize


 

Benin

 Jemen

 Mikronesien

 St.Lucia

Bhutan

 Jordanien

 Moldau

 St. Kitts und Nevis

Bosnien - Herzeg.

 Jugoslawien

 Mongolei

 St.Vinc.u.d.Grenad.

Botsuana

 Kambodscha

 Mosambik

 Südafrika

Brunei

 Kamerun

 Myanmar

 Sudan

Bulgarien

 Kap Verde

 Namibia

 Suriname

Burkina - Faso

 Kasachstan

 Nauru

 Swasiland

Burundi

 Katar

 Nepal

 Syrien

China

 Kenia

 Nicaragua

 Tadschikistan

Cote d´Ivoire

 Kirgisistan

 Niger

 Taiwan

Dominica

 Kiribati

 Nigeria

 Tansania

Dominikan Rep.

 Komoren

 Oman

 Thailand

Dschibuti

 Kongo

 Pakistan

 Togo

Eritrea

 Kongo, Dem. Rep

 Palästina

 Tonga

Estland

 Korea, Dem. VR

 Palau

 Trinidad u.Tobago

Fidschi

 Kuba

 Papua - Neuguinea

 Tschad

Gabun

 Kuwait

 Peru

 Tunesien

Gambia

 Laos

 Philippinen

 Türkei

Georgien

 Lesotho

 Ruanda

 Turkmenistan

Ghana

 Libanon

 Rumänien

 Tuvalu

Grenada

 Liberia

 Russ. Föderation

 Uganda

Guinea

 Libyen

 Salomonen

 Ukraine

Guinea - Bissau

 Madagaskar

 Sambia

 Usbekistan

Guyana

 Malawi

 Sao Tome u. Princ.

 Vanatu

Haiti

 Malediven

 Saudi - Arabien

 Ver. Arab. Emirate

Honduras

 Mali

 Senegal

 Vietnam

Hongkong

 Marokko

 Seychellen

 Western Samoa

Indien

 Marshall - lnseln

 Sierra Leone

 Zentralafrikan. Rep.

Indonesien

 Mauretanien

 Simbabwe

 Flüchtlinge

Irak

 Mauritius

 Somalia

 Staatenlose

Iran

 Mazedonien

 Sri Lanka

 

 

 


Zu Frage 2:

 

Sowohl im Rahmen der VO (EG) 2317/95 (Liste der visapflichtigen Drittstaaten), als auch

gem. Art. 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 ist Österreich verpflichtet, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des

Personenverkehrs, insbesondere in Bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen.

 

Die Aspekte, welche bei der Beurteilung der Frage der Visumpflicht maßgebend sind,

werden in den zuständigen Gremien und Arbeitsgruppen diskutiert. Grundlegende Kriteri -

en sind neben der Bewertung des Risikos der illegalen Einwanderung im gesamten

Schengener - (bzw. EU) Raum und des Risikos für die innere Sicherheit eines oder mehre -

rer Vertragsstaaten auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit, zu treffende Ausgleichsmaß -

nahmen (etwa der Abschluß von Rückübernahmeabkommen), Gründe nationaler und

internationaler Politik und regionale Kohärenz.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Die Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung eines Visums sind in den §§ 6, 8,10,

11 und 14 FrG 97 geregelt. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Erfordernissen, die sich

keineswegs im Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel und einer alle Risken abdecken -

den Krankenversicherung erschöpfen.

 

Gemäß §10 Abs. 2 Z.1 FrG 97 kann die Erteilung eines Visums wegen Gefährdung öf -

fentlicher Interessen insbesondere versagt werden kann, wenn der Fremde nicht über ei -

ne alle Risken abdeckende Krankenversicherung oder über ausreichende eigene Mittel zu

seinem Unterhalt oder für die Wiederausreise verfügt. Weiters kann der Einreisetitel ver -

sagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Ge -

bietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfül -

lung eines gesetzlichen Anspruches.

 

Sollte einer dieser Sachverhalte zutreffen, kann gem. Abs. 3 einem Fremden trotz Vorlie -

gens eines der obgenannten Versagungsgründe ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund

der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet

die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den

Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

Bei sichtvermerkspflichtigen Personen ist somit generell der Nachweis ausreichender

Mittel zu ihrem Unterhalt und zur Gewährleistung der Wiederausreise, sowie der Nach -

weis einer alle Risken abdeckende Versicherung zur Erlangung eines Visums erforderlich.

 

Dies kann sowohl durch eigene Mittel als auch durch Ausstellung einer Verpflichtungser -

klärung geschehen.

 

Eine generelle Vorlagepflicht von Verpflichtungserklärungen für Angehörige bestimmter

Staaten besteht nicht und wurde auch nicht angewiesen.

 

 

Zu Frage 5:

 

Werden vom Antragsteller eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, sowie aus -

reichende Mittel zu seinem Unterhalt und für die Wiederausreise nachgewiesen, ist die

Vorlage einer Verpflichtungserklärung - wie bereits dargelegt - nicht notwendig.

 

Betont wird in diesem Zusammenhang, daß der Nachweis ausreichender Mittel und einer

alle Risken abdeckende Krankenversicherung allein noch keine Garantie für die Erteilung

eines Visums ist, da noch andere Kriterien, wie etwa Gewährleistung der öffentlichen Ru -

he Ordnung und Sicherheit oder eine gesicherte Wiederausreise, bei der Erteilung zu

berücksichtigen sind.

 

 

Zu Frage 6:

 

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 verwiesen.

 

 

Zu Frage7:

 

Es ist sicherlich richtig, daß die Visumpflicht ein wichtiges Element bei der Bekämpfung

der illegalen Migration ist.

 

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht auch finanziell schlechter gestellten Personen die

Einreise, denen aufgrund der Bestimmungen des Fremdengesetzes sonst kein Visum er -

teilt werden könnte.

Zu Frage 8:

 

Unter den vom geltenden Fremdenrecht vorgegebenen Voraussetzungen wird die Einrei -

se in das Bundesgebiet jedem Fremden ermöglicht.

 

Zu Frage 9:

 

Nein