5282/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und

Kollegen vom 20. Jänner 1999, Nr. 5538/J, betreffend Einreise mit Mietwagen aus der

Schweiz nach Vorarlberg, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zur rechtlichen Einordnung der vorübergehenden Verwendung von drittländischen Be-

förderungsmitteln, insbesonders von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch, zu denen

auch die in der Anfrage angesprochenen Mietwagen aus der Schweiz zählen, möchte ich

einleitend darauf hinweisen, daß es sich dabei um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Be-

deutung nach Art. 4 der Zollkodex - Durchführungsverordnung der EU - Kommission

(ZK - DVO), VO 2913192 handelt, bei dem es nicht davon abhängt, ob der Mietwagen von

einem FU-Bürger eingebracht wird, sondern davon, wo der Reisende - unabhängig von

seiner Staatsbürgerschaft - seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (wo er ansässig ist).

 

Grundsätzlich ist die vorübergehende Verwendung von drittländischen Beförderungsmitteln

nur durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der FG zulässig

(Art. 71 8 ff der ZK - DVO, VO 2454/93). Ausnahmen bestehen etwa für Studenten, für

Dienstfahrzeuge und eben für Mietwagen, wenn der Reisende das Fahrzeug mietet, um in

den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 719 Abs. 11 Buch -

stabe b ZK - DVO).

Die in der Anfrage genannten Touristen mit Wohnsitzen, die vorwiegend in Irland, im Ver -

einigten Königreich, in den Niederlanden, Belgien, Dänemark und Schweden liegen, mieten

den Mietwagen in Zürich aber nicht zu diesem Zweck, sondern um für einen Urlaub nach

Österreich einzureisen, und fallen daher nicht unter diese Ausnahmebestimmung.

 

Zu 1.:

 

Bereits vor dem Bekanntwerden der in der Anfrage dargelegten Probleme wurde im Zuge

der Reform der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung vom österreichischen Dele -

gierten in der Sitzung des zuständigen Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Zollver -

fahren mit wirtschaftlicher Bedeutung) am 11. und 12. September 1997 eine Regelung an -

gestrebt, welche diese Schwierigkeiten vermieden hätte. Nach dem Bekanntwerden der ge -

nannten Probleme erfolgte in der Sitzung am 6. und 7. April 1998 eine ausdrückliche Ein -

bringung in die Ausschußarbeit.

 

Da der Ausschuß in der Folge den Bereich der vorübergehenden Verwendung nicht mehr

behandelte und die Reform insgesamt ins Stocken geriet, drängte das Bundesministerium

für Finanzen auf eine Lösung außerhalb der Reform und verhandelte in bilateralen Kon -

takten mit der Europäischen Kommission um die Formulierung eines Lösungsvorschlages,

wobei im Spätherbst 1998 das Einvernehmen über einen Text erzielt wurde, der von der

Kommission erstmals in der Sitzung des Ausschusses am 1. Dezember 1998 (der ersten

Sitzung nach der Sommerpause) erörtert wurde.

 

Aufgrund von Widerständen einiger Mitgliedstaaten wurde einerseits versucht, die Wider -

stände in persönlichen Kontakten zu zerstreuen, und andererseits einen neuen, mit der

Europäischen Kommission abgestimmten Lösungsvorschlag zu erarbeiten, der den vorge -

brachten Bedenken Rechnung tragen sollte. In der Sitzung des Ausschusses am

4. Februar 1999, bei der auch der neue Textvorschlag von einigen Mitgliedstaaten nicht

akzeptiert wurde, zeichnete sich eine dritte Variante mit einem von der Kommission zu

formulierenden Kompromißtext ab, der Aussicht auf Zustimmung durch die erforderliche

qualifizierte Mehrheit im Ausschuß hat.

 

Zu 2.:

 

Wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, konnten zwar mit der Europäischen Kommission (die

am 1. Dezember 1998 bzw. 4. Februar 1999 im Ausschuß erörterten Texte), nicht aber mit

allen Mitgliedstaaten konkrete Verhandlungsergebnisse erzielt werden.

Der Grund für die späte Erörterung im zuständigen Ausschuß und für die noch ausstehende

Zustimmung der anderen Mitgliedstaaten ist aus der Sicht des Bundesministeriums für

Finanzen einerseits darin zu suchen, daß in der Europäischen Kommission aufgrund einer

Reorganisation der zuständigen Generaldirektion XXI von April bis Dezember 1998 keine

Sitzungen des zuständigen Ausschusses stattgefunden haben, die Reform der Zollverfahren

mit wirtschaftlicher Bedeutung ins Stocken geraten ist und daher die Änderung der für die

genannten Probleme maßgeblichen Bestimmung aus der Reform herausgenommen und in

ein Einzelverfahren umgeleitet werden mußte.

 

Andererseits haben Interventionen durch die Schweiz im Mai 1998 bei der Europäischen

Kommission den Eindruck erweckt, daß die Lösung dieser Schwierigkeiten ein Schweizer

Anliegen sei, wodurch bewirkt wurde, daß die Angelegenheit von der technischen Ebene der

Experten in die politische Ebene gehoben und der Strategie des Pakets der unter öster -

reichischer Präsidentschaft abgeschlossenen sieben Abkommen mit der Schweiz unter -

worfen wurde.

 

Zu 3.:

 

Der erste Textvorschlag, der auch dem Dokument der Kommission XXI/1726/98 vom

11. November 1998 bzw. den dem Parlament gemäß Art. 23e Bundes - Verfassungsgesetz

übermittelten Bericht vom 23. Dezember 1998 über die Ausschußsitzung vom 1. Dezember

1998 entnommen werden kann, lautet:

 

„Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

 

"kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein außerhalb

dieses Zollgebiets aufgrund eines schriftlichen Vertrags gemietetes oder geliehenes Fahr -

zeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c entspricht, einführen und im Zoll -

gebiet der Gemeinschaft verwenden, wenn das Fahrzeug dazu dient, um nach einem unvor -

hergesehenen oder unabwendbaren Ereignis aus dem Drittland in das Zollgebiet der Ge -

meinschaft zurückzukehren, oder wenn im Zuge einer durchgehenden Reisebewegung im

Drittland die Art des Beförderungsmittels gewechselt worden ist.

 

Das Fahrzeug ist binnen einer Frist von 8 Tagen nach Abschluß des schriftlichen Vertrages

auszuführen oder dem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zurückzu -

geben. Der Miet - oder Leihvertrag ist auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit vorzu -

weisen...“

Aufgrund der Widerstände einiger Mitgliedstaaten wurde in der Sitzung vom 4. Februar 1999

versucht, eine Einigung über folgenden Textvorschlag, der den in der Sitzung vom

1. Dezember 1998 vorgebrachten Bedenken Rechnung tragen sollte, zu erreichen:

„Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

Die Zollbehörden können zulassen, daß eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet

der Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebiets aufgrund eines schriftlichen Vertrags

gemietetes oder geliehenes Fahrzeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c

entspricht, einführt und im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet, wenn das Fahrzeug dazu

dient, um in einer besonderen Situation aus dem Drittland in das Zollgebiet der Gemein -

schaft zurückzukehren.

 

Das Fahrzeug ist binnen einer Frist von 8 Tagen nach Abschluß des schriftlichen Vertrages

auszuführen oder dem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zurückzu -

geben. Der Miet -  oder Leihvertrag ist auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit vorzu -

weisen...“

 

Eine längere Frist - etwa 14 Tage - wurde zwar ebenfalls diskutiert und würde auch die Zu -

stimmung des Bundesministeriums für Finanzen erhalten, hat jedoch keine Aussicht auf

einen Konsens unter den Mitgliedstaaten.

 

Zu 4.:

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht die Möglichkeit, daß die

angestrebte Änderungsverordnung, nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, etwa im

Juli 1999 in Kraft gesetzt wird.