5284/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 20. Jänner 1999, Nr. 5557/J, betreffend Rechtsqualität von Erlässen, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß nach der verfassungsrechtlichen Konzeption

die gesamte Bundesverwaltung und damit auch die Finanzverwaltung hierarchisch aufge -

baut ist und es den Oberbehörden damit zusteht, einer nachgeordneten Dienststelle im

Einzelfall Weisungen (bei der Finanzverwaltung z.B. hinsichtlich der Behandlung von Steuer-

fragen) zu erteilen.

 

Darüber hinaus ist es jahrzehntelange Praxis, daß Oberbehörden (insbesondere das

Bundesministerium für Finanzen) ihre Rechtsansicht entweder zu einzelnen Rechtsfragen

oder auch zu zusammenhängenden Materien äußern.

 

In den sechziger Jahren wurde die Frage dieser Durchführungserlässe vom Verfassungsge -

richtshof releviert, der sich - anders als der Verwaltungsgerichtshof - auf den Standpunkt

stellte, daß es sich dabei um generell verbindliche Weisungen und daher um nicht gehörig

kundgemachte Rechtsverordnungen handle. Aus diesem Grunde hat er wiederholt einzelne

präjudizielle Aussagen derartiger Erlässe als gesetzwidrig aufgehoben. Da trotz dieser

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedarf nach grundsätzlichen Erlässen

bestand, ging die Verwaltung vor etwa dreißig Jahren dazu über, zu einzelnen Materien

Richtlinien zu erlassen, die im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

eine der einheitlichen Rechtsanwendung dienende, im Einzelfall aber nicht verbindliche

Mitteilung der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen darstellen. Derartige Er -

lässe werden regelmäßig im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundge -

macht.

 

Zu dem in der Anfrage angeführten Hinweis auf die Universitätsprofessoren Dr. Doralt und

Dr. Ruppe ist festzuhalten, daß sich der unter dem Vorsitz von Universitätsprofessor

Dr. Ruppe fertiggestellte Bericht der Steuerreformkommission mit der Frage der

„mangelnden Bindungswirkung von Erlässen und den dadurch ausgelösten Problemen“

auseinandersetzt, wobei folgende zwei Empfehlungen ausgesprochen werden, denen ich

mich durchaus anschließen kann: Einerseits, Rechtsmeinungen des Ministeriums „in Zukunft

verstärkt in Form von Verordnungen festzuschreiben“, und weiters, „angemessene Maß -

nahmen zu ergreifen, um die Erlässe und Rechtsauskünfte des Ministeriums in möglichst

transparenter Weise zugänglich zu machen“. Diesem Zweck dient auch das von mir in Auf -

trag gegebene Projekt einer Steuererlaß - Dokumentation, die es allen Interessierten

ermöglichen wird, auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen zuzugreifen.

 

Zu 1.:

Wie ich bereits einleitend ausgeführt habe, ist es einerseits zutreffend, daß verbindliche Er -

lässe vom VfGH als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen qualifiziert und

daher aufgehoben würden, andererseits dient aber die Bekanntgabe von Rechtsauffassun -

gen des Bundesministeriums für Finanzen in Erlässen der Information der

Abgabenbehörden.

 

Sämtliche Erlässe, die zum Teil lediglich die Rechtsprechung der Höchstgerichte wiederge -

ben, in Verordnungsform zu erlassen, wird vom Bundesministerium für Finanzen aber auch

deshalb als unzweckmäßig angesehen, weil dadurch ihr Inhalt der Kontrolle durch den

VwGH entzogen würde und der VwGH in jedem Fall, in dem er an deren Gesetzmäßigkeit

Zweifel hätte, ein Verordnungsprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof bean -

tragen müßte. Weiters wäre es auf Grund der unzureichenden personellen Ressourcen

meines Ressorts kaum möglich, stets zeitnah auf jede Änderung der Rechtslage bzw. auf

neue Judikatur mit Änderungen von Verordnungen zu reagieren. Im übrigen ist auch zu be -

denken, daß eine rückwirkende Änderung von Verordnungen verfassungsrechtlich unzu -

lässig ist.

Zu 2.:

Derartige Erlässe sind insbesondere als Folge ihrer Bezeichnung als unverbindlich keine

Weisungen im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz bzw. des § 44 Beamten -

Dienstrechtsgesetz.

 

Zu 3.:

Erlässe werden durch ihre Bezeichnung als unverbindlich zwar dem Verordnungsprüfungs -

verfahren durch den VfGH entzogen, doch ist dabei zu bedenken, daß Aufhebungen des

VfGH - abgesehen von den Anlaßfällen - grundsätzlich nur pro futuro wirken.

 

Als Folge ihrer Bezeichnung als unverbindlich ist der Inhalt von Erlässen allerdings im Be -

schwerdeverfahren durch den VwGH bzw. VfGH dann voll prüfbar, wenn die im Erlaß ver -

tretene Auffassung dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Erlässe sind daher nicht jeglicher

Kontrolle durch die Höchstgerichte entzogen.

 

Zu 4.:

Derartige Veranlassungen werden nicht getroffen werden, weil etwa eine Veröffentlichung

organisatorischer Erlässe in aller Regel nicht in Betracht kommt und weiters Erlässe, die

dem Steuergeheimnis unterliegende Umstände (z.B. Name eines Winkelschreibers, Name

einer Abschreibungsgesellschaft, deren steuerliche Behandlung dargestellt wird) enthalten,

nicht veröffentlicht werden dürfen.

 

Überdies erscheint dem Bundesministerium für Finanzen die Veröffentlichung von Erlässen,

die für die Allgemeinheit nicht bedeutsam sind, unter anderem wegen des Grundsatzes der

Sparsamkeit der Verwaltung nicht zweckmäßig. Erlässe von allgemeinem Interesse werden

schon derzeit, insbesondere im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, ver -

öffentlicht.

 

Zu 5.:

Wie bereits dargelegt, ist nicht beabsichtigt, Rechtsverordnungen über sämtliche Äußerun -

gen von Rechtsansichten des Bundesministeriums für Finanzen zu erlassen.

 

Im übrigen ist, wie aus meinen bisherigen Ausführungen ersichtlich ist, die in der Anfrage

erfolgte Darlegung, daß die nicht in Verordnungsform geäußerten Rechtsmeinungen des

Bundesministeriums für Finanzen wegen Publikationsmangel aufgehoben werden können,

nicht zutreffend.

Zu 6.:

Solange die Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH bestehen bleibt, ist es nach

Meinung des Bundesministeriums für Finanzen kaum vorstellbar, allgemeine Konsequenzen

zu ziehen, da wie bereits erwähnt, der VwGH in Erlässen keine Rechtsquelle (somit ein

rechtliches „Nichts“) erblickt, der VfGH hingegen Erlässe, die nicht als unverbindlich be -

zeichnet werden, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt aufhebt.

 

Wie ich aber bereits in den einleitenden Ausführungen zu dieser Anfragebeantwortung dar -

gelegt habe, werden die entsprechenden Anregungen der Steuerreformkommission einer

Prüfung unterzogen werden.

 

Zu 7. und 8.:

Diesbezüglich möchte ich auf die erst kürzlich von mir beantwortete parlamentarische An -

frage Nr. 5355/J, vom 16. Dezember 1998 verweisen, die ebenfalls vom Herrn Abge -

ordneten Hermann Böhacker (und Genossen) an mich gerichtet wurde und bei der das an -

gesprochene Thema ausführlich behandelt wurde.

 

Zu 9.:

Diese Auffassung wird von mir selbstverständlich nicht geteilt.

 

Zu. 11. und 12.:

Auch hinsichtlich dieses Themas möchte ich auf eine erst vor kurzer Zeit von mir beantwor -

tete parlamentarische Anfrage, und zwar Nr. 5275/J, vom 27. November 1998 verweisen, die

ebenfalls vom Herrn Abgeordneten Hermann Böhacker (und Genossen) an mich gerichtet

wurde und bei der eine umfangreiche Behandlung dieses Themenbereiches erfolgte.

 

Zu 13.:

Wie aus meiner Beantwortung der Anfrage Nr. 5275/J vom 27. November 1998 ersichtlich

ist, stellt der sogenannte Schirennläufererlaß keine „über das Gesetz hinausgehende Steu -

erbegünstigung“, sondern eine Schätzungsrichtlinie dar.

 

Aus Gründen des Vertrauensschutzes für heimische Sammler hat das Bundesministerium

für Finanzen mit Erlaß vom 27. Jänner 1999, GZ 09 060812 - 1V19198, für zwei Goldmünzen

einer bereits vor 1999 aufgelegten Serie eine Sonderregelung für 1999 verfügt. Dabei

handelt es sich um die im ersten Halbjahr 1999 mit einer Stückzahl von maximal 30.000 -

35.000 aufgelegte 500 - Schilling - Goldmünze „Johann Strauß Vater und Sohn“ sowie um die

im zweiten Halbjahr 1999 mit einer Stückzahl von gleichfalls maximal 30.000 - 35.000

aufzulegende 1000 - Schilling - Goldmünze „Kaiser Karl I“. Diese Münzen bleiben somit ebenso

unbesteuert wie die vor 1999 aufgelegten Teile der Serie. Damit können die heimischen

Sammler, die sich zum Erwerb der jeweiligen Serie von Goldmünzen entschlossen haben,

auch die 1999 aufgelegten Münzen zum gleichen Preis erwerben wie die vor 1999

aufgelegten.

 

Zu 14.:

Der sogenannte Schirennläufererlaß befaßt sich nicht mit allgemeinen Steuerangelegen -

heiten, sondern stellt eine Schätzungsrichtlinie für einen - wie auch aus meiner Antwort zur

parlamentarischen Anfrage Nr. 5275/J vom 27. November 1995 hervorgeht - nur 79 Per -

sonen umfassenden Anwenderkreis dar.

 

Die Äußerungen des Bundesministeriums für Finanzen zur Frage der Anerkennung von Ver -

schmelzungsverlusten stellen Beantwortungen von Einzelanfragen dar, die nach der der -

zeitigen Praxis - insbesondere auch aus Gründen des Datenschutzes - nicht veröffentlicht

werden. Wie ich aber schon einleitend ausgeführt habe, ist im Zuge des Konzeptes einer

allgemeinen Steuerdokumentation vorgesehen, derartige Anworten auf Einzelanfragen in

Zukunft zu anonymisieren und sodann gleichfalls zu veröffentlichen.

 

Darüber hinaus bin ich gerne bereit, Ihnen durch Einsichtnahme in die derzeitigen Erlaß -

sammlungen der Finanzlandesdirektionen einen unmittelbaren Eindruck über die Art der

nicht veröffentlichten Erlässe zu ermöglichen.

 

Zu 15.:

Im Zuge des Aufbaus einer allgemeinen Steuerdokumentation sind Überlegungen im Gange,

auch eine Rückwärtserfassung von Erlässen mit nicht allgemeiner Bedeutung und von

Rechtsmeinungen des Bundesministeriums für Finanzen vorzusehen, die dann gleichfalls

allgemein zugänglich wären. Der Umfang dieser Rückwärtserfassung muß allerdings noch

mit den personellen Kapazitäten der Finanzverwaltung abgestimmt werden.

 

Zu 16.:

Über eine willkürliche Anwendung von Erlässen durch die Finanzverwaltung ist mir nichts

bekannt.

 

Zu 17.:

Dazu möchte ich einen anerkannten inländischen Experten, den prominenten Wirtschafts -

prüfer Dr. Günter Cerha zitieren, der in der Februar - Ausgabe des Wirtschaftsmagazins

„Gewinn“ auf Seite 19 folgendes schreibt: „In den letzten zehn Jahren wurden allerdings auf

dem Gebiet des Steuerrechts sehr positive und etwa im Vergleich zu Deutschland klare und

einfache Maßnahmen gesetzt, die auch im Ausland Anerkennung fanden“.

 

Zu 18., 19. und 20.:

Ob ein Erlaß geändert wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erlässe werden

schon deshalb nicht stets an eine neue Judikatur angepaßt, weil nicht in allen Fällen auszu -

schließen ist, daß der VwGH in einem gleich gelagerten Fall - bei entsprechender Begrün -

dung durch die belangte Behörde - von seiner Auffassung abweicht.

 

Dienstaufsichtsbehördliche Aufhebungen (gemäß § 299 Bundesabgabenordnung) wegen

Judikaturänderungen bzw. neuer Rechtsprechung erfolgen im allgemeinen weder zugun -

sten noch zulasten der Partei.

 

Mangels Weisungscharakters der als unverbindlich bezeichneter Erlässe gehört deren Be -

achtung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten.