5286/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5578/J der Abgeordneten

Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom 20. Jänner 1999, betreffend Vertretung in

Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderem Gremien, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

a) Aufsichtsräte:

In der nachfolgenden Übersicht werden jene Gesellschaften erfaßt, an denen der Bund

direkt oder indirekt beteiligt ist. Bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

werden sowohl Beamte des Aktiv - und Ruhestandes als auch Vertragsbedienstete zum

Stichtag 1. Jänner 1999 berücksichtigt, wobei es sich, soweit im einzelnen nichts anderes

vermerkt ist, um Aufsichtsratsmitglieder handelt.

 

AUSTRIAN AIRLINES ÖSTERREICHISCHE LUFTVERKEHRS AG

SC Dr. Kurt HASLINGER

 

AUSTRIA TABAKWERKE AG

SC Dr. Kurt HASLINGER

 

AUTOBAHNEN - UND SCHNELLSTRASSEN - FINANZIERUNGS AG (ASFINAG)

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

ERSTE DONAU - DAMPFSCHIFFAHRTS - GESELLSCHAFT AG

MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ

 

FELBERTAUERNSTRASSE AG

MR Dr. Wilfried TRABOLD

MR Mag. Wolfgang FRITZ

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

OSTTIROLER INVESTMENT GESMBH

MR Dr. Wilfried TRABOLD

 

GROSSGLOCKNER HOCHALPENSTRASSEN AG

MR Dr. Wilfried TRABOLD

MR Dr. Rudolf GLÖCKEL

MR DipI.-Ing. Dr. Gerhard LINDEMANN

MR Mag. Heinz Moosbauer

 

INTERNATIONALES AMTSSITZ - UND KONFERENZZENTRUM WIEN AG

SC Dr. Kurt HASLINGER

SC i.R. Dr. Alfred SCHULTES

 

ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEHOLDING AG (ÖIAG)

Dr. Claudia SCHMIED

 

ÖSTERREICHISCHES KONFERENZZENTRUM WIEN AG

MR Dr. Wilfried TRABOLD

 

ÖSTERREICH INSTITUT GESMBH

OR Mag. Alois SCHNEEBAUER

 

TIMMELSJOCH - HOCHALPENSTRASSEN AG

MR Dr. Wilfried TRABOLD

ADir. Christine APPL

 

ALPENSTRASSEN AG

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

 

ÖSTERREICHISCHE AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN AG

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

 

POST UND TELEKOM AUSTRIA AG

SC i.R. Dr. Günter SCHOLZ

 

POST UND TELEKOMBETEILIGUNGSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT

Dr. Claudia SCHMIED

 

EISENBAHN - HOCHLEISTUNGSSTRECKEN - AG

SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ

 

LOKALBAHN LAMBACH - VORCHDORF - EGGENBERG AG

SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ

 

ÖSTERREICHISCHE STAATSDRUCKEREI AG

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

STROHAL - ROTATIONSDRUCK GMBH

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

MUSEUMSQUARTIER ERRICHTUNGS - UND BETRIEBSGESMBH

OR Dr. Anton MATZINGER

 

ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR WELTRAUMFRAGEN GESMBH

MR Mag. Heinz GRASER

 

ÖSTERREICHISCHE MENSENBETRIEBSGESMBH

MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

ÖSTERREICHISCHES FORSCHUNGSZENTRUM SEIBERSDORF GESMBH

Rätin Dr. Andrea ROSENFELD

 

BUNDESRECHENZENTRUM GMBH

SC Dr. Kurt HASLINGER

SL Dr. Arthur WINTER

SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER

Mag. Josef PODLESNIG

 

BÜRGES - FÖRDERUNGSBANK DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR

WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN GESMBH

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

MRätin Dr. Helga ZECHTL

Beamtin Mag. Silvia ZENDRON

 

BUWOG - GEMEINNÜTZIGE WOHNUNGSGESELLSCHAFT FÜR BUNDESBE -

DIENSTETE GESMBH

SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER

MR Dipl. Ing. Dr. Gerhard LINDEMANN

OR Dr. Michael MANHARD

MR Dr. Wilhelm ÖLOSS

 

DOROTHEUM AUKTIONS - VERSATZ - UND BANK GESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ

 

FLUGHAFEN GRAZ BETRIEBSGESMBH

MR Dr. Nikolaus DITFURTH

FLUGHAFEN LINZ BETRIEBSGESMBH

MR Mag. Wolfgang FRITZ

 

GEMEINNÜTZIGE EISENBAHNSIEDLUNGSGESELLSCHAFT MBH LINZ

OR Franz KLUG

 

GEMEINNÜTZIGE EISENBAHNSIEDLUNGSGESELLSCHAFT GESMBH IN VILLACH

ADir. Christine APPL

 

KÄRNTNER FLUGHAFEN BETRIEBSGESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

OLYMPIA EISSPORTZENTRUM INNSBRUCK GESMBH

MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ

 

ÖSTERREICHISCHER BUNDESVERLAG GESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

 

ÖSZ BUCHAUSLIEFERUNGSGESELLSCHAFT MBH

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

RESIDENZVERLAG GESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

 

CHRISTIAN BRANDSTÄTTER VERLAGSGESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

 

KLETT - COTTA VERLAGS GESMBH

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

ÖSTERREICHISCHE BUNDESFINANZIERUNGSAGENTUR

a.o. Univ. Prof. SC Dr. Anton STANZEL

SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER

MRätin Dr. Helga ZECHTL

 

ÖSTERREICHISCHER EXPORTFONDS GESELLSCHAFT MBH

ORätin Mag. Silvia MACA

 

MONOPOLVERWALTUNG GMBH

OR Mag. Thomas WIESER

MR Dr. Wilfried TRABOLD

MR Dr. Franz SPIESS

 

PLANAI - HOCHWURZEN - BAHNEN GESMBH

MR Dr. Wilfried TRABOLD

MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ

 

SALZBURGER FLUGHAFENBETRIEBSGESMBH

OR Mag. Gerhard WIDMANN

ADir. Friedrich SMETANA

 

TIROLER FLUGHAFENBETRIEBSGESMBH

MRätin Dr. Helga ZECHTL

 

VILLACHER ALPENSTRASSEN FREMDENVERKEHRSGESMBH

MR Dr. Wilfried TFABOLD

OR Franz KLUG

 

WOHNBAUGESELLSCHAFT DER ÖBB GEMEINNÜTZIGE GESMBH

ADir. Christine APPL

 

WOHNUNGSANLAGEN GESMBH

MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ

MR Dr. Josef MANTLER

 

LAGEREIBETRIEBE GESMBH

SC i.R. Dr. Alfred SCHULTES

MR Dr. Josef MANTLER

 

ÖSTERREICHISCHE WEINMARKETINGSERVICEGESMBH

SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER

Beamter Dipl. lng. Herbert KASSER

 

LANDWIRTSCHAFTLICHE BUNDESVERSUCHSWIRTSCHAFTEN GESMBH

Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER

 

ÖSTERREICHISCHE BUNIDESFORSTE AG

Mag. Robert PELOUSEK

 

ERRICHTUNGSGESELLSCHAFT MARCHFELDKANAL

Mitglieder des Kuratoriums

MR Dr. Friedrich RESEL

Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER

 

AUSTRIA FERNGAS GESMBH

MR. Dr Alexander MAZURKIEWICZ

INNOVATIONSAGENTUR GESMBH

MRätin Dr. Monika HUTTER

 

SCHLOSS SCHÖNBRUNN KULTUR -  UND BETRIEBSGESM.B.H.

MR Dr. Friedrich RESEL

 

SCHÖNBRUNNER TIERGARTEN GES. M.B.H.

ADir. Knut BEITL

 

KÄRNTNER BETRIEBSANSIEDLUNGS - UND BETEILIGUNGS GESMBH

Beamtin Mag. Corinna FEHR

 

NÖ GRENZLANDFÖRDERUNGS GESMBH

Mag. Clemens MUNGENAST

 

VERKEHRSVERBUND OST - REGION (VOR) GESMBH

MR Dr Wilfried TRABOLD

MR Dr. Hans WKSCH

 

SCHIENENINFRASTRUKTURFINANZIERUNGS - GESMBH

SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

 

ÖSTERREICHISCHE BUNDESBAHNEN

OR Ing. Mag. Christian TRATTNER

ÖKOMBI WAGGONBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH

SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ

 

ÖSTERREICHISCHE VERKEHRSKREDITBANK AG

MR Mag. Manfred LÖDL

 

ÖSTERREICHISCHES FORSCHUNGS - UND PRÜFZENTRUM ARSENAL GESMBH

Rätin Dr. Andrea ROSENFELD

AUSTRO CONTROL GESMBH

OR Mag. Gerhard WIDMANN

 

ÖIAG - BERGBAUHOLDING AG

MR Mag. Thomas WIESER

 

INTERNATIONALES STUDENTENHAUS GEMEINNÜTZIGE

GESELLSCHAFT MBH INNSBRUCK

OR Franz kLUG

 

TELECOM CONTROL GESMBH

SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER

 

VAMED MEDIZINTECHNIK GESMBH

MR Dr. Wilfried TRABOLD

 

BUNDESVERSUCHSANSTALTEN GESMBH

Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER

 

b) Beiräte und Kommissionen:

Bundesentschädigungskommission(BEK)

Diese Kommission wurde gem. § 20 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes (BSG),

BGBl. Nr. 126/1958, errichtet und zuletzt gem. § 35 Entschädigungsgesetz CSSR,

BGBl. Nr. 45211975, als Institution übernommen. Die Senate des BEK werden vom

Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Kommission

sind im Amtskalender namentlich angeführt.

Die BEK entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters. Die

Beisitzer der BEK bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, wobei die Mitglieder der

ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen aus den Beamten der Ver -

wendungsgruppe A oder B gem. § 21 Abs. 3 BSG ernannt werden. Die Beisitzer der zweiten

Gruppe sind gem. § 21 Abs. 4 leg. cit. von den gesetzlichen Berufsvertretungen zu

entsenden.

Vom Bundesministerium für Finanzen sind nachstehende Bedienstete in diese Kommission

nominiert:

 

OR Dr. Hans BAUER

OR Dr. Herwig HELLER

OR Dr. Oliver HERZOG

MR Dr. Richard WARNUNG

 

Bundesverteilungskommissjon(BVK)

 

Die BVK wurde gem. § 17 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtet

und zuletzt gem. § 19 des Verteilungsgesetzes DDR (VG - DDR), BGBl. Nr. 189/1988, als

Institution übernommen. Die Senate der BVK werden vom Vorsitzenden bei Bedarf

einberufen. Die Mitglieder der Kommission sind im Amtskalender namentlich angeführt.

Die BVK entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat. Die

Feststellungssenate entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein

Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe der Beisitzer (§ 21 Abs. 1 Verteilungsgesetz

Bulgarien).

Der Verteilungssenat der BVK entscheidet durch einen Richter als Vorsitzenden und einen

zweiten Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe der

Beisitzer (§ 21 Abs. 2 leg. cit).

Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus den

Beamten der Verwendungsgruppe A oder B gem. § 19 Abs. 3 leg. cit. ernannt.

Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind gem. § 19 Abs. 4 leg. cit von den gesetzlichen

Berufsvertretungen zu entsenden.

Vom Bundesministerium für Finanzen sind nachstehende Bedienstete in diese Kommission

nominiert:

 

OR Dr. Hans BAUER

OR Dr. Herwig HELLER

OR Dr. Anton MATZINGER

Rätin Dr. Friederike SCHWARZENDORFER

OR Dr. Friedrich STANZEL

MR Dr. Richard WARNUNG

Punzierunasbeirat

 

Dieser Beirat wurde gem. § 5 Abs. 5 bis 9 Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954,

eingerichtet. Die Sitzungen werden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder des Beirates

werden gem. § 5 Abs. 5 leg. cit. bestellt und sind im Österreichischen Amtskalender

namentlich genannt.

 

Österreichisch - tschechoslowakische und österreichisch - slowakische Expertengruppe für

Grenzübergänge

 

Diese interministerielle Expertengruppen, bei der das Bundesministerium für Finanzen

federführend ist, wurde beim Bundesministerium für Finanzen gem.

§ 8 Bundesministeriengesetz eingerichtet. Die Expertengruppen tagen im Regelfall einmal

jährlich. Die Mitglieder der Expertengruppe werden fallweise von den Bundesministerien für

auswärtige Angelegenheiten, für Inneres, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für

wirtschaftliche Angelegenheiten sowie den Ämtern der Landesregierungen für Burgenland,

Niederösterreich und Oberösterreich entsendet.

 

Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 AFG

 

Dieser Beirat wurde gemäß § 5 Abs. 3 AFG 1981 zur Begutachtung für Ansuchen um

Haftungsübernahmen, die im Einzelfall 10 Mio. S übersteigen, beim Bundesministerium für

Finanzen eingerichtet. Die Mitglieder sind je ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, je ein Vertreter

der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der

Oesterreichischen Nationalbank und der Oesterreichischen Kontrollbank - AG, letzterer ohne

Stimmrecht. Das Gremium tritt wöchentlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im

Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises. Der Vorsitzende und

dessen Stellvertreter sind namentlich im Österreichischen Amtskalender angeführt.

Beirat gem. § 5 Abs. 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1981

 

Dieser beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Beirat hat Ansuchen um

Haftungsübernahmen, die im Einzelfall 10 Mio. S nicht übersteigen, zu begutachten. Die

Mitglieder dieses Beirates sind ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als

Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wirtschaftskammer Österreich,

der Bundesarbeitskammer und der Oesterreichischen Kontrollbank - AG, letzterer ohne

Stimmrecht. Das Gremium tritt wöchentlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im

Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises.

 

Exportfinanzierungskomitee

 

Aufgrund der Novelle zum Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 793/74, wurde

am Sitz der Oesterreichischen Kontrollbank - AG ein Exportfinanzierungskomitee eingerichtet.

Die Mitglieder sind je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (Vorsitzender), des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wirtschaftskammer Österreich, der

Bundesarbeitskammer und der Oesterreichischen Nationalbank, letzterer ohne Stimmrecht.

Das Gremium tritt grundsätzlich monatlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im

Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises.

 

Börseberufungssenat gem. Börsegesetz

 

Dieser Berufungssenat wurde gem. § 64 Abs. 2 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/89, eingerichtet.

Der Senat tritt bei Bedarf zusammen. Die Mitglieder sind im Österreichischen Amtskalender

namentlich genannt.

 

Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der Bundes - Wertpapieraufsicht gem.

§ 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl. Nr. 753/1996

 

Der Bundesminister für Finanzen hat gem. § 4 WAG bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle

der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten. Dieser Beirat besteht aus sechs

Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, ein

Mitglied auf Vorschlag der Bundes - Arbeitskammer, ein Mitglied auf Vorschlag der

Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen. Zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Diese müssen sachkundige Beamte des

Aktivstandes oder sachkundige Vertragsbedienstete sein. Derzeit sind mit der Vertretung

des Ressorts betraut:

 

MR Dr. Alexander GANCZ

MR Mag. Manfred LÖDL

 

Expertenkommission gem. § 81 Bankwesengesetz

 

Diese Kommission ist gem. § 81 Bankwesengesetz zur Beratung des Bundesministers für

Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über Fragen des Bankwesens und über

die Entsendung von Prüfern nach § 70 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eingerichtet. Sie besteht aus vier

Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern; zwei Mitglieder (und zwei Ersatzmitglieder) sind auf

Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, zwei weitere Mitglieder (sowie zwei

Ersatzmitglieder) sind auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen.

Folgende Personen sind mit der Vertretung des Bundesministeriums für Finanzen betraut:

 

a.o. Univ. Prof. SC Dr. Anton STANZEL

MR Dr. Alexander GANCZ

OR Mag. Alfred LEJSEK (Ersatzmitglied)

MR Mag. Herbert SUTTER (Ersatzmitglied)

 

Bewertungsbeirat

 

Der Beirat gründet sich auf § 41 Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955. Der Beirat tritt bei

Bedarf zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden gem. § 41 leg. cit. bestellt und sind im

Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.

 

Bundesschätzungsbeirat

 

Der Beirat gründet sich auf § 4 Bodenschätzungsgesetz, BGBl. Nr. 233/1977. Der Beirat tritt

bei Bedarf zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden gem. § 4 leg. cit. bestellt und sind

im Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.

Bundeskraftwagenkommission

 

Diese Kommission wurde basierend auf einem Beschluß des Ministerrates vom

13. Juni 1950 eingerichtet. Die Kommission tritt ca. dreimal jährlich zusammen. Die

Mitglieder der Kommission sind im Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.

 

Revisionsbeirat der Internen Revision im Bundesministerium für Finanzen

 

Der Revisionsbeirat hat seine Rechtsgrundlage im § 8 Bundesministeriengesetz. Der Beirat

tritt fallweise zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind im Österreichischen Amtskalender

namentlich genannt.

 

Kommission für Betriebliches Vorschlagswesen

 

Diese Kommission hat ihre Grundlage in einer Entschließung des Nationalrates vom

1. Februar 1978 bzw. in einem Beschluß des Ministerrates vom 13. Juli 1978. Die

Kommission tritt je nach Bedarf zusammen. Im Hinblick auf ihre Aufgaben, nämlich

Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Verwaltung auf ihre Realisierbarkeit und

ihren Wert zu prüfen, werden als Mitglieder ausschließlich sachkundige Bedienstete des

Bundesministeriums für Finanzen bestellt.

 

Ministerielle Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen zur Förderung der

Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frau im öffentlichen Dienst (MAG - ÖD)

 

Im Rahmen des Frauenförderungsprogrammes - Beschluß des Ministerrates vom

10. November 1981 - besteht im Bundesministerium für Finanzen wie auch in den anderen

Ressorts diese Arbeitsgruppe gem. § 8 Bundesministeriengesetz. Die Arbeitsgruppe besteht

aus der Vorsitzenden, der(n) Stellvertreterin(innen) der Vorsitzenden und den weiteren

Mitgliedern. Bei der Auswahl der Mitglieder, die ausschließlich aus dem Bereich des

Bundesministeriums für Finanzen und der dem Bundesministerium für Finanzen

nachgeordneten Dienststellen stammen, ist auf den organisatorischen Aufbau der

Finanzverwaltung und der Verteilung der Frauen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu

nehmen. Die Mitglieder der Ministeriellen Arbeitsgruppe werden vom Bundesminister für

Finanzen auf unbestimmte Zeit bestellt (AÖFV Nr. 171/1991 - Geschäftsordnung der MAG -

ÖD). Die Vorsitzende und deren Stellvertreterin sind im Österreichischen Amtskalender

namentlich angeführt. Die MAG - ÖD ist von der Vorsitzenden je nach Bedarf, mindestens

jedoch einmal im Jahr, einzuberufen.

Weiters entsendet das Bundesministerium für Finanzen Bedienstete in nachstehende

Gremien:

 

Kontrollausschuß der Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes

(OR Dr. Friedrich STANZEL)

 

Kuratorium der VOEST - ALPINE STAHLSTIFTUNG (MR Dr. Johannes RANFTL)

 

Salzburger Festspielfonds

Kuratorium: Dr. Claudia SCHMIED

Delegiertenversammlung: MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER

 

Kuratorium der Bregenzer Festspiele (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

 

Kuratorium des österreichischen Filminstituts (OR Dr. Viktor LEBLOCH)

 

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Kuratorium u. Delegiertenvers.: (Mag. Birgit KUNTERTH, MR Mag. Heinz GRASER)

 

Kunstförderungsbeirat (MR Dr. Christa WINKLER, ADir Karin HACKL)

 

Interministerielles Komitee für Schulraumfragen (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER,

Mag. Birgit KUNTERTH)

 

Kuratorium der Theresianischen Akademie (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER,

OR Dr. Viktor LEBLOCH)

 

Kuratorium des Österreichischen Instituts für Sportmedizin

(MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

 

Beirat der Geologischen Bundesanstalt

(MR Mag. Heinz GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

 

Kommission für Weltraumforschung und - technologie

(MR Mag. Heinz GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

Österreichische Friedrich und Lilian Kiesler Privatstiftung

(Vorstand: MR Dr. Christa WINKLER)

 

Kuratorium der Diplomatischen Akademie Wien (Mag. Isabella LINDNER, ORätin Dr. Ingrid

EHRENBÖCK - BÄR)

 

Besetzungsoberkommission bei der Monopolverwaltung GmbH (MR Mag. Martin STORM,

MR Dr. Josef HERZOG)

 

Land - und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem - Beirat

(MR Dipl. Ing. Dr. Herwig RAAB, MR Dr. Leopold KÖNIG)

 

Land - und forstwirtschaftliches Rechenzentrum (MR Dipl. Ing. Dr. TIWALD,

Mag. Klaus LESJAK)

 

Kommission für das Zentrale Ausweichrechenzentrum (SL Dr. Arthur WINTER)

 

Opferfürsorgekommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gem.

§ 17 Opferfürsorgegesetz (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS,

Mag. Gerlinde LOIBNER, Mag. Gabriela OFFNER)

 

Institut für Orthopädietechnik (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)

 

Begleitausschuß der Gemischten Kommission für ESF (Ziel III und IV)

(Mag. Richard GAUSS, Mag. Thomas BLATTNER)

 

Bundesbehindertenbeirat gem. § 8 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz

(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)

 

Kuratorium des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen gem.

§ 31 Bundesbehindertengesetz (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)

 

Beirat gem. § 10 Abs. 2 des Behinderten - Einstellungsgesetzes (MR Dr. Karl MUHR,

Mag. Richard GAUSS)

 

Beirat nach dem Ausgleichstaxfonds (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Gerlinde LOIBNER)

Beirat für die Renten - und Pensionsanpassung gem. § 108e ASVG (SC Mag. Emmerich

BACHMAYER, MR Dr. Karl MUHR, Dr. Peter FAES, Mag. Richard GAUSS)

 

Kuratorium des Fonds „Österreichisches Institut für Gesundheitswesen“

gem. § 5 Abs. 1 BGBl. Nr. 63/1973 idg F (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)

Verwaltungsrat gem. § 5 Abs. 1 Arbeitsmarktservice - Gesetz (Dr. Brigitta MLINEK,

MR Dr. Karl MUHR)

 

Strukturkommission gem. Vereinbarung gem. Art. 15 a über die Reform des

Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung f. d. Jahre 1997 bis 2000

(BM Rudolf EDLINGER, SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER, MR Dr. Karl MUHR)

 

Kontrollausschuß des Arbeitsmarktservice

(MR Dr. Karl MUHR)

 

Bauausschuß des Arbeitsmarktservice

(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Gerlinde LOIBNER)

 

Förderungsausschuß des Arbeitsmarktservice

(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS, Mag. Gerlinde LOIBNER,

Mag. Gabriela OFFNER)

 

Kontrollausschuß für die Besonderen Bundessportförderungsmittel gem. § 10 Bundes -

Sportförderungsgesetz BGBl. Nr. 2/1970 idF BGBl. Nr. 286/1990 i.V.m. Pkt. 11.3 der

Geschäftsordnung für den Kontrollausschuß (MRätin Dr. Birgitt WOHLGEMUTH, ORätin Dr.

Ingrid EHRENBÖCK - BÄR)

 

Austria Ski Pool (MRätin Dr. Birgitt WOHLGEMUTH)

 

Ständiges Komitee zur Aufrechterhaltung der Vereinheitlichung der Form und Gliederung

der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und

Gemeindeverbände - VR - Komitee (OR Dr. Anton MATZINGER)

 

Fachbeirat für Finanzstatistik (OR Dr. Anton MATZINGER)

Lenkungsausschüsse Verkehrsverbünde (MR Dr. Hans LUKSCH)

Vollzugsausschuß für den Schienenverbund (SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ)

 

Arbeitsgruppe „Wetterdienste“ (MR Dr. Hans LUKSCH)

 

Österreichische Raumordnungskonferenz - ÖRQK - Unterausschuß Prognosen

(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN, Mag. Martin SAILER)

 

ÖROK Unterausschuß Verkehr (MR Dr. Hans LUKSCH)

 

ÖROK Unterausschuß Regionalwirtschaft (MRätin Dr. Monika HUTTER)

 

ÖROK Arbeitsgruppe Rechtsform (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

 

ÖROK Arbeitsgruppe Rechtsform ständiger Unterausschuß (MRätin Dr. Waltraud

BALKANYI, Mag. Martin SAILER)

 

ÖROK Raumordnungsbericht (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI, Mag. Martin SAILER)

 

ÖROK Unterausschuß Siedlungswesen (Mag. Martin SAILER, Mag. Ilse KASTANEK)

 

ÖROK Unterausschuß Boden (Mag. Martin SAILER)

 

ÖROK Unterausschuß Verträglichkeitsprüfung (Mag. Ilse KASTANEK)

 

ÖROK Unterausschuß Alpenschutz (Mag. Martin SAILER)

 

ÖROK Stellvertreterkommission (SC Dr. Alfred SCHULTES,

MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

 

Österreichisches Normungsinstitut - Ausschuß Vergabewesen

(ORat Dr. Gerhard REICHER)

 

Beamtenkomitee „Internationale Großforschungseinrichtung mit Sitz in Österreich“

(MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

Ausschuß für Govemment Vertragsstandards beim Bundeskanzleramtes

(MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

 

Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung

(MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

 

Rat für Technologieentwicklung (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)

 

Innovations - und Technologiefonds - Ausschuß (MRätin Dr. Monika HUTTER)

Beirat für die regionale Innovationsprämie (MRätin Dr. Monika HUTTER)

 

Interministerielles Kontaktkomitee für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs - und

Förderungseinrichtungen (MRätin Dr. Monika HUTTER)

 

Kontrollrat des Österreichischen Instituts für Raumordnung (Mag. Silvia ZENDRON)

 

Kontrollkommission des Vereins für internationale Forschungstechnologie - und

Bildungskooperation (Mag. Silvia ZENDRON)

 

Kuratorium des Instituts für Stadt - und Regionalforschung

(OR Dr. Anton MATZINGER)

 

Ständiges Komitee zur Aufrechterhaltung der Vereinheitlichung der Form und Gliederung

der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und

Gemeindeverbände - VR - Komitee (OR Dr. Anton MATZINGER)

 

Förderbeirat betreffend Sektorplanförderung gem. VO (EWG) 866/90

(Dipl. Ing. Herbert KASSER; Rat Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

 

Begleitausschüsse für die Zielgebiete und Gemeinschaftsinitiativen:

Ziel 1 (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Marcus HEINZ)

Ziel 2 - Österreich & RESIDER, RECHAR (Mag. Silvia ZENDRON,

Mag. Clemens MUNGENAST)

Ziel 2 - NÖ (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

Ziel 2 - OÖ (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

Ziel 2- Stmk. (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

Ziel 2 - Vlgb. (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

Ziel 5b Österreich & LEADER (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - Kärnten (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - NÖ (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHQFER)

Ziel 5b - OÖ (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - Salzburg (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - Stmk. (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - Tirol (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Ziel 5b - Vlbg. (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)

Fischerei + Aquakulturen (Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich - Bayern (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich - Italien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Außengrenze (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich - Slowakei (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich - Slowenien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich -Tschechien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

INTERREG Österreich - Ungarn (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)

GI - KMU (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Silvia ZENDRON)

GI - URBAN (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Clemens MUNGENAST)

GI - RETEX (Mag. Corinna FEHR, OR Mag. Christian TRATTNER)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Statistik der Forschung und experimentellen

Entwicklung (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Datenbanken - ISIS (MR Dr. Alfred FRANZ,

MR Dr. Leopold KÖNIG)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Agrarstatistik

(Rat Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Rat Dipl. lng. Josef WAGNER)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Energiestatistik

(MR Mag. Roland FERCHENBAUER)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Bevölkerungsstatistik

(MR Mag. Roland FERCHENBAUER)

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Sozialstatistik (MR Mag. Roland

FERCHENBAUER)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Statistik der gewerblichen Wirtschaft

(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Wirtschafts - und Berufssystematiken

(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)

 

Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Finanzstatistik

(MR Mag. Alfred PICHLER, OR Dr. Thomas LIMBERG)

 

Preiskommission gem. Fernmeldegesetz (MR Dr. Hans LUKSCH)

 

Preiskommission gem. § 9 Preisgesetz beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten (MR Mag. Roland FERCHENBAUER)

 

Preiskommission gem. § 9 Preisgesetz beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales (Mag. Gabriela OFFNER, Mag. Thomas BLATTNER)

 

Bundesvergabeamt (Mag. Martin SAILER)

 

Förderungsbeirat betreffend Investition in der Land - und Forstwirtschaft

(Dipl. Ing. Herbert KASSER)

BÜRGES, Ausschuß für Jungunternehmerförderungsaktion (ADir. Knut BEITL,

MR Dr. Friedrich RESEL)

 

Beirat für Straßenforschung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)

 

Interministerielles Beamtenkomitee für die Bergbauförderung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)

 

Beirat für die allgemeine Bauforschung und das technische Versuchswesen

(MR Dr. Friedrich RESEL)

Arbeitsausschuß fur die wirtschaftliche Landesverteidigung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)

 

Beirat für die geologische Bundesanstalt beim Bundesministerium für Wissenschaft,

Forschung und Kunst (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)

 

Baupreiskommission (MR Dr. Nikolaus DITFURTH, OR Ing. Mag. Christian JRATTNER)

 

Österreich Werbung Generalversammlung (OR Ing. Mag. Christian TRATTNER)

 

Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung im Inland

und Umweltförderung im Ausland

(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA, OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung

(OR Dr. Eduard TRIMMEL, MR Dr. Eduard KLISSENBAUER)

 

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder gem. § 22 UFG

(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

NUP - Komitee (Nat. Umweltprogramm)

(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)

 

Nationale Biodiversitäts - Kommission

(OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

IMK  - Klima (Interministerielles Komitee zum Schutz des globalen Klimas)

(OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

Österreichischer Rat für Nachhaltige Entwicklung

(OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

Österreichisches Nationalkomitee "Internationales Jahr der älteren Menschen“

(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)

 

Energieförderungsbeirat gem. § 28 Energieförderungsgesetz

(MR Dr. Kathrin EBERL-SVOBODA, OR Dr. Eduard TRIMMEL)

OECD - Umweltkomitee

(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)

 

Asylbeirat

(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA, Rat Dr. Alexander TOMASCH)

 

Kommission zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Länder und Gemeinden

(MR Dr. Kathrin EBERL-SVOBODA, ORätin Dr. Eva - Maria TOBOLA)

 

Nationalparkkommission Neusiedler See - Seewinkel

(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, OR Dr. Eduard TRIMMEL)

 

Nationalparkkommission Thayatal

(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER)

 

Beirat gem. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik 1984 im Bundeskanzleramt (MR Dr. Gerhard BINDER)

 

Außenhandelsbeirat gem. § 14 Außenhandelsgesetz

(OR Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH)

 

Kommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches - Codexkommission

gem. § 52 des Lebensmittelgesetzes 1975

(OR Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH, MR Manfred STAMMHAMMER)

 

Kommission für Entwicklungsfragen bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

„Wissenschaft und Technologie für die Entwicklung“

(MRätin Dr. Elfriede FRITZ)

 

Außenwirtschaftspolitischer Beirat (MRätin Dr. Elfriede FRITZ, ORätin Dr. Bettina VOGL -

LANG)

 

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Kuratorien der Institute für Vergleichende Verhaltensforschung, Biomedizinische

Alternsforschung, Demographie, Matenalwissenschaft, Stadt - und Regionalforschung,

Österreichisches Biographisches Lexikon und biographische Dokumentation, Technikfolgen -

Abschätzung, Realienkunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit, Österreichische Dialekt -

und Namenlexika, Limnologie, Phonogrammarchiv, Diskrete Mathematik, Biophysik und

Röntgenstrukturforschung, Kultur -  und Geistesgeschichte Asiens, Mittelenergiephysik,

Molekularbiologie, Weltraumforschung, Hochenergiephysik, Nationalkomitee für das

Programm Mensch und Biosphäre der UNESCO, Internationales Institut für angewandte

Systemanalyse und Nationalkomitee für das Internationale Geologische

Korrelationsprog ramm

(MR Mag. Heinz GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)

 

Besetzungsbeirat der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft gem.

§ 32 Tabakmonopolgesetz (MR Dr. Josef HERZOG, MR Dr. Otto PLÜCKHAHN,

MR Mag. Martin STORM)

 

Österreichisches Normungsinstitut, Fachnormenausschuß 036 - Spiritus

(ORat Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH)

 

Koordinationskommission für Informationstechnik - KIT

(SC Dr. Arthur WINTER, MR Mag. Manfred LÖDL)

 

Beratungsausschuß für Informationstechnik - BIT (Ing. Johann PLESAC)

 

c) Kreditinstitute und andere:

 

Im Bereich der Banken hat der Bundesminister für Finanzen bestimmte Aufsichts - und

andere Funktionen nach den einschlägigen, in seinen Vollzugsbereich fallenden

gesetzlichen Bestimmungen zu bestellen. Dies betrifft folgende Gesetze:

Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 idg F, iVm den auf dieser Basis ge -

schlossenen Rückversicherungsverträgen,

Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,

Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,

Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 idgF,

Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 idgF,

Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 idgF,

Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. 213/1905 idgF,

Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idgF,

Hypothekenbankgesetz, dRGBl. Nr. 37511899 idgF,

Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,

Pensionskassengesetz, BGBl. Nr.  281/1990 idgF,

Pfandbriefgesetz, dRGBl. Nr. 49211927 idgF,

Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969 idgF,

Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 5011984 idgF und

Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 6411979 idgF.

 

Einige dieser Funktionen entfallen auf die vom Bundesminister für Finanzen nach dem

Bankwesengesetz bei allen Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 5 Mrd. S -

bzw. bei Sparkassen ab einer Bilanzsumme von 100 Mrd. S - zu bestellenden

Staatskommissäre (Stellvertreter).

Wie bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 5179/J vom

9. Juli 1993, 1513/J vom 23. Juni 1995 und 2839/J vom 27. August 1997 ausgeführt wurde,

sind die Staatskommissäre ein wesentlicher Teil der bankaufsichtlichen Organisation.

Kreditinstitute arbeiten überwiegend mit fremden Geldern, weshalb die zentralen Ziele der

Aufsichtsnormen Gläubiger - und Funktionsschutz darstellen. Das Instrument einer

aufgefächerten Staatsaufsicht mit Vorortprüfungen ist überall dort sinnvoll einzusetzen, wo

die Behörde zeitnahe und verdichtete Informationen benötigt, um ihren Verpflichtungen

nachkommen zu können. Der Staatskommissär, dem Einsicht in die aktuelle wirtschaftliche

Situation eines Institutes zukommt, liefert der Bankenaufsicht auch die für die Verfolgung

dieser Ziele nötigen direkten Informationen. Ohne Staatskommissäre müßte daher der

Personalstand der Bankenaufsicht - um eine gleich hohe Aufsichtsintensität zu

gewährleisten - wesentlich erhöht werden. Da die Kosten dieses Aufsichtsinstrumentes

jedoch nach dem Verursacherprinzip den betreffenden Banken angelastet werden, wird

damit auch den Erfordernissen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen

Verwaltung Rechnung getragen.

 

Die tabellarischen Übersichten, aus denen hervorgeht, in welchen Instituten Auf -

sichtsfunktionen wahrgenommen werden, sowie welche Bedienstete des Bundes -

ministeriums für Finanzen in diesen Instituten vertreten sind, sind der Beantwortung als

Beilagen 1 und 2 angeschlossen. Als Stichtag gilt der 1. Februar 1999.

 

d) Versicherungen:

 

Die Treuhänderfunktion gemäß § 22 VAG

Aufgrund der Bestimmung des § 22 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Treuhänder

für die Überwachung des Deckungsstocks bei Versicherungsunternehmen zu bestellen, die

Lebensversicherungen oder Versicherungen nach Art der Lebensversicherung betreiben.

Die Treuhänder werden jedoch nicht zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des

Bundesministers für Finanzen bestellt und sind auch diesbezüglich grundsätzlich nicht

dessen Weisungen unterworfen. Der Treuhänder hat vielmehr eigene, ihm durch das

Versicherungsaufsichtsgesetz ausdrücklich zugewiesene - insbesondere die im § 23 VAG

genannten - Aufgaben, selbständig wahrzunehmen.

 

In der Beilage 4 wird eine Aufstellung zur Verfügung gestellt, die die aktiven und pen -

sionierten Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen, die am 1. Jänner 1999 die

Funktion eines Treuhänders oder Treu händer - Stellvertreters ausgeübt haben, sowie alle

Versicherungsunternehmen enthält, bei denen Bedienstete des Bundesministeriums für

Finanzen in einer solchen Funktion tätig sind.

 

e) Aufsichtsbehörde gem. § 448 ASVG, § 154 Beamten - Kranken - und Unfaliver -

sicherungsgesetz, § 220 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 208 Bauern -

Sozialversicherungsgesetz:

 

Zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsendet das Bundesministerium für

Finanzen Aufsichtskommissäre in folgende Versicherungsträger:

Hauptverband

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.

 

In diesen Versicherungsträgern fungieren als Aufsichtskommissäre:

 

MR Dr. Karl MUHR

MR Mag. Heinz GRASER

GL Dr. Rudolf GLÖCKEL

MR Dr. Gerhard BINDER

SC Dr. Kurt HASLINGER

MRätin Dr. Waltraud BALKANYI

ADir. Reg. Rat Günter BOGENDORFER

MR Dr. Herbert HILLINGRATHNER

ORätin Dr. Friederike SCHWARZENDORFER

AL Mag. Alfred PICHLER

MR Dr. Eduard FLEISCHMANN

SC Mag. Emmerich BACHMAYER

MR Mag. Karl PANNOSCH

MR Mag. Klaus LÖDL

Botschafter Dr. Hans - Dietmar SCHWEISGUT

MR Dr. Heribert GRASSL

SC Dr. Wolfgang NQLZ

MRätin Dr. Monika MUHR - GOTTHALMSEDER

Beamter Mag. Richard GAUSS

Beamter Mag. Christian STURMLECHNER

Beamtin Mag. Gerlinde LOIBNER

Beamter Mag. Horst HCLLHUMER

 

f) Staatlicher Kontrolldienst gem. § 6 Staatsdruckereigesetz 1996 sowie § 2 Abs. 1 der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1996, BGBl. Nr. 388/1996:

 

ORat Dr. Hans BAUER

Hofrat Ferdinand SCHROTH

ADir Reg.Rat. Reinhard ANKER

ADir Robert KARLO

ADir Karl FLATZ

ADir Christian STERN IG

ADir Herbert GAUPMANN

FOI Kzl.Rat Johann SAGHY

FOI Ernst WINTER

FOI Franz POLZER

FOI Wilhelm BACH

 

Zu 3.

 

a) Aufsichtsräte:

 

In folgende Aufsichtsräte sind zum Stichtag 1. Jänner 1999 sonstige Personen gewählt:

 

AUTOBAHNEN - UND SCHNELLSTRASSEN - FINANZIERUNGS AG (ASFINAG)

Mag. Dietmar HOSCHER

 

ERSTE DONAU - DAMPFSCHIFFAHRTS - GESELLSCHAFT AG

Dr. Winfried BRAUMANN

ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEHOLDING AG

Mag. Dr. Winfried BRAUMANN

 

BUWOG - GEMEINNÜTZIGE WOHNUNGSGESELLSCHAFT

FÜR BUNDESBEDIENSTETE GESMBH

Mag. Dietmar HOSCHER

 

ÖSTERREICHISCHER BUNDESVERLAG GESMBH

Vize Präs. HR Dr. Manfred KREMSER

 

WOHNUNGSANLAGEN GESMBH

Dr. Alfred HOLOUBEK

 

ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG

OR Mag. Robert PELOUSEK

 

ÖSTERREICHISCHE DONAU - BETRIEBS AG

Dkfm. Sepp STRASSER

 

DONAU TECHNIK GESMBH

Dkfm. Sepp STRASSER

 

GESELLSCHAFT DES BUNDES FÜR

INDUSTRIEPOLITISCHE MASSNAHMEN GESMBH (GBI)

Mag. Franz NAUSCHNIGG

 

RESIDENZVERLAG GESMBH

Mag. Dietmar HOSCHER

 

WOHNBAUGESELLSCHAFT DER ÖBB GEMEINNÜTZIGE GESMBH

Mag. Dietmar HOSCHER

 

BIG BUNDESIMMOBILIEN GESMBH

Dr. Alfred HOLOUBEK

BIG LIEGENSCHAFTSVERWERTUNGS GESMBH

Dr. Winfried BRAUMANN

 

BIG BAUTRÄGER GESMBH

Dr. Winfried BRAUMANN

 

b) Beiräte und Kommissionen:

 

Beirat für die Statistik des Außenhandels im Bundeskanzleramt

Peter KÖPF

Franz WILHELM

Vorst.Dir. Josef BUCHINGER

Vorst.Dir. Emil SCHNEIDER

Landesdirektor Paul RAINER

Vorst.Dir. Felix STEINOCHER

Dr. Franz STADLER

Peter KALES

Vorst.Dir. Dr. Peter GRABNER

Direktor Ekhard SPERNBAUER

Dkfm. Heinz KLINGAN

 

c)Kreditinstitute und andere:

 

Als Beilage 3 ist eine Tabelle angeschlossen, aus der ersichtlich ist, welche sonstigen

Personen in den zu Frage 1 genannten Instituten vertreten sind.

 

Zu 4.:

 

Die maßgeblichen Kriterien für eine Betrauung mit diesen Funktionen sind Ausbildung,

Sachkenntnis, Erfahrung, eine besondere Vertrauenssituation, sowie vor allem das

Naheverhältnis mit dem dienstlichen Aufgabenbereich. In vielen Fällen erfolgt die Bestellung

nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben mit Bescheid. Nach einzelnen gesetzlichen

Bestimmungen, so z.B. für die Funktionen als Mitglied des Börseberufungssenats nach dem

Börsegesetz, als Mitglied der Expertenkommission gem. § 81 Bankwesengesetz oder für die

Funktion als Treuhänder bestehen spezielle Vorschlagsrechte (gem. § 22 Abs. 1 VAG

Anhörungsrechte) Dritter, bzw. ist das Einvernehmen mit Dritten herzustellen.

Zu 5.:

 

Es wurden keine bereits in Ruhestand befindliche Bedienstete betraut. Soweit in Ruhestand

befindliche Bedienstete aufscheinen, erfolgte die Betrauung bereits während ihrer aktiven

Dienstzeit.

 

Zu 6. und 7.:

 

Die Auswahl wurde nach bestem Wissen und Gewissen grundsätzlich so vorgenommen,

daß Unvereinbarkeiten vermieden werden. Ich gehe daher davon aus, daß gesetzlich

normierte Unvereinbarkeiten bei den Vertretern meines Ressorts nicht bestehen. Bei

bestimmten Funktionen, wie dem Versicherungstreuhänder gemäß § 22 Abs. 1 VAG,

beinhaltet das gesetzliche Bestellungserfordernis auch die Beachtung der Unvereinbarkeit.

Der Treuhänder bzw. sein Stellvertreter darf weder einem Organ des jeweiligen

Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellter dieses Unternehmens sein und

auch sonst in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen. Die

Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Treuhänder oder seinen Stellvertreter abzuberufen,

wenn die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben ist (§ 22 Abs. 4 VAG).

 

Zu 8.:

 

Ein Ausschreibungsverfahren ist gemäß § 1 Ausschreibungsgesetz für die Aufnahme in den

Bundesdienst und für die Vergabe von (leitenden) Funktionen und Arbeitsplätzen beim Bund

vorgesehen. Im Bundesministerium für Finanzen sind jedoch keine Bestimmungen bekannt,

die ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Bestellung der in der gegenständlichen

Anfragebeantwortung genannten Vertreter des Ressorts notwendig machen würden. Die

Bestellungen erfolgten daher auch nicht aufgrund eines solchen Verfahrens. Im übrigen

verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 4.

 

Zu 9. und 10.:

 

Im Zusammenhang mit den gestellten Fragen ist vor allem darauf hinzuweisen, daß

Art. 52 B -VG das Grundrecht auf Datenschutz nicht generell einschränkt oder gar aufhebt.

Auch im Bereich der parlamentarischen Interpellation ist vielmehr zu prüfen, ob eine

inhaltliche Beantwortung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz

zulässig ist. Die Fragen nach den Einkünften ist bei jeder einzelnen der in den Antworten zu

den Fragen 1 bis 3 angeführten Personen eine Frage nach personenbezogenen Daten im

Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz. Im Hinblick auf die letztgenannte

Verfassungsbestimmung dürfen daher, wofür ich um Verständnis ersuche, bezüglich der

Frage nach den Einkünften keine detaillierten, verknüpften Daten zur Verfügung gestellt

werden. Insoweit bei den einzelnen Gruppen andere oder besondere Bestimmungen gelten,

ist folgendes auszuführen:

 

a) Aufsichtsräte:

Einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen steht die in Art. 20 Abs. 3 B -VG normierte

Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt,

deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.

Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus den Berichten des Rechnungshofes über Er -

hebungen betreffend die durchschnittlichen Einkommen sowie die zusätzlichen Leistungen

für die Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen

Wirtschaft des Bundes.

 

b) Beiräte und Kommissionen:

In den zu Frage 1 genannten Gremien wird die Tätigkeit von den Bediensteten des

Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung wahrgenommen und

sie erhalten aus diesem Titel daher auch überwiegend keine monetären Zuwendungen.

 

c) Kreditinstitute und andere:

Wie bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 5179/J vom

9. Juli 1993 sowie Nr. 1513/J vom 23. Juni 1995 und Nr. 2839/J vom 11. Juli 1997

dargestellt wurde, unterliegen alle Vergütungen uneingeschränkt der Ein -

kommensteuerpflicht. Der Aufwand wird nach dem Verursacherprinzip von den be -

aufsichtigten Instituten getragen. Im Bundesvoranschlag stehen daher den betreffenden

Ausgaben entsprechende Einnahmen gegenüber.

Für Treuhänder nach dem Pfandbrief - und Hypothekenbankgesetz erfolgt üblicherweise

keine Festsetzung der Gebühr durch den Bundesminister für Finanzen, weil die Vergütung

gemäß § 34 Hypothekenbankgesetz zwischen Treuhänder und Bank vereinbart wird. Nur in

Ermangelung einer Einigung wird der Betrag vom Bundesministerium für Finanzen

festgesetzt.

 

d) Versicherungen:

Die Funktionsgebühren sind im § 3 der Treuhänder - Verordnung 1987, BGBl. Nr. 682/1986

idF BGBl. Nr. 614/1990 geregelt. Die Vergütungen unterliegen uneingeschränkt der

Einkommensteuerpflicht. Der Aufwand wird zur Gänze von den jeweiligen

Versicherungsunternehmen getragen.

e) Aufsichtsbehörde gern. § 448 ASVG, § 154 Beamten- Kranken- und Unfaliver-

sicherungsgesetz, § 220 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 208 Bauern-

Sozialversicherungsgesetz:

 

Abgesehen von den unbesoldeten Ehrenämtern richtet sich die Aufwandsentschädigung für

die mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des

Bundes in der Sozialversicherung betrauten Bediensteten nach den Bestimmungen des

§ 448 Abs. 3 ASVG.

 

Zu 11. und 12.:

 

Nebentätigkeiten gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz stellen

ebenfalls (weitere) Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich dar.

Gleiches gilt für die auf Veranlassung der Dienstbehörde zu erfüllenden Aufsichtsfunktionen

in juristischen Personen des privaten Rechts. Diese Tätigkeiten gehen zum Teil auch weit

über den zeitlichen Rahmen der eigentlichen Dienststunden, sowohl hinsichtlich des

Zeitaufwandes der eigentlichen Funktionsausübung als auch der Reisezeiten und des

erforderlichen Vorbereitungsaufwandes, hinaus. Ich gehe davon aus, daß die in der

Dienstzeit aufgewendete Zeit in dem für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

erforderlichen Ausmaß hereingebracht wird. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes

müßte sich in einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der den einzelnen Bediensteten als

auch dem Ressort in seiner Gesamtheit übertragenen Aufgaben darstellen. Dies ist jedoch

nicht der Fall, weshalb auch kein ersichtlicher Grund für die Aufzeichnung der benötigten

Dienststunden vorliegt.

 

Zu 13.:

 

Das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung hat beispielsweise im Jahr 1998 für

Nebentätigkeiten S 28,223.401,-- ausgegeben. Diesen Ausgaben stehen Beiträge bzw.

Ersatzleistungen verschiedener Institutionen gegenüber, die sich im Jahr 1998 auf

S 21,206.107,-- belaufen haben. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß von den

Ausgaben für Nebentätigkeiten auch Vergütungen bezahlt werden, die auf Nebentätigkeiten

entfallen, welche von der gegenständlichen Anfrage nicht umfaßt sind (z.B. Vortrags - und

Prüfungstätigkeiten). Eine genaue Abgrenzung ist hier mit einem im Hinblick auf den

Informationswert vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht herzustellen. Dies gilt auch für

allfällige Reisekosten, die als indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von

Nebentätigkeiten anfallen können.

Zu 14.:

 

Nebentätigkeiten sind, wie dies auch meiner Antwort auf die Fragen 11. und 12. zu

entnehmen ist, zusätzlich zu den übertragenen dienstlichen Obliegenheiten auszuüben. Für

die Erfüllung der dem Ressort übertragenen Aufgaben ergibt sich durch die Ausübung von

Nebentätigkeiten daher kein zusätzlicher Personalbedarf.

Die Beilagen  zur parlamentarischen Anfrage Nr. 5578/J

Institute - Aufsichtsfunktionen per 1. Feb. 1999 konnte nicht gescannt werden !!