5286/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5578/J der Abgeordneten
Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom 20. Jänner 1999, betreffend Vertretung in
Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderem Gremien, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
a) Aufsichtsräte:
In der nachfolgenden Übersicht werden jene Gesellschaften erfaßt, an denen der Bund
direkt oder indirekt beteiligt ist. Bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
werden sowohl Beamte des Aktiv - und Ruhestandes als auch Vertragsbedienstete zum
Stichtag 1. Jänner 1999 berücksichtigt, wobei es sich, soweit im einzelnen nichts anderes
vermerkt ist, um Aufsichtsratsmitglieder handelt.
AUSTRIAN AIRLINES ÖSTERREICHISCHE LUFTVERKEHRS AG
SC Dr. Kurt HASLINGER
AUSTRIA TABAKWERKE AG
SC Dr. Kurt HASLINGER
AUTOBAHNEN - UND SCHNELLSTRASSEN - FINANZIERUNGS AG (ASFINAG)
OR Ing. Mag.
Christian TRATTNER
ERSTE DONAU - DAMPFSCHIFFAHRTS - GESELLSCHAFT AG
MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ
FELBERTAUERNSTRASSE AG
MR Dr. Wilfried TRABOLD
MR Mag. Wolfgang FRITZ
OR Mag. Gerhard WIDMANN
OSTTIROLER INVESTMENT GESMBH
MR Dr. Wilfried TRABOLD
GROSSGLOCKNER HOCHALPENSTRASSEN AG
MR Dr. Wilfried TRABOLD
MR Dr. Rudolf GLÖCKEL
MR DipI.-Ing. Dr. Gerhard LINDEMANN
MR Mag. Heinz Moosbauer
INTERNATIONALES AMTSSITZ - UND KONFERENZZENTRUM WIEN AG
SC Dr. Kurt HASLINGER
SC i.R. Dr. Alfred SCHULTES
ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEHOLDING AG (ÖIAG)
Dr. Claudia SCHMIED
ÖSTERREICHISCHES KONFERENZZENTRUM WIEN AG
MR Dr. Wilfried TRABOLD
ÖSTERREICH INSTITUT GESMBH
OR Mag. Alois SCHNEEBAUER
TIMMELSJOCH - HOCHALPENSTRASSEN AG
MR Dr. Wilfried TRABOLD
ADir. Christine APPL
ALPENSTRASSEN AG
OR Ing. Mag. Christian TRATTNER
ÖSTERREICHISCHE AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN AG
OR Ing. Mag. Christian TRATTNER
POST UND TELEKOM AUSTRIA AG
SC i.R. Dr. Günter SCHOLZ
POST UND TELEKOMBETEILIGUNGSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Dr. Claudia SCHMIED
EISENBAHN - HOCHLEISTUNGSSTRECKEN - AG
SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ
LOKALBAHN LAMBACH - VORCHDORF - EGGENBERG AG
SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ
ÖSTERREICHISCHE STAATSDRUCKEREI AG
OR Mag. Gerhard WIDMANN
STROHAL - ROTATIONSDRUCK GMBH
OR Mag. Gerhard WIDMANN
MUSEUMSQUARTIER ERRICHTUNGS - UND BETRIEBSGESMBH
OR Dr. Anton MATZINGER
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR WELTRAUMFRAGEN GESMBH
MR Mag. Heinz GRASER
ÖSTERREICHISCHE MENSENBETRIEBSGESMBH
MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER
OR Mag. Gerhard WIDMANN
ÖSTERREICHISCHES FORSCHUNGSZENTRUM SEIBERSDORF GESMBH
Rätin Dr. Andrea ROSENFELD
BUNDESRECHENZENTRUM
GMBH
SC Dr. Kurt HASLINGER
SL Dr. Arthur WINTER
SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER
Mag. Josef PODLESNIG
BÜRGES - FÖRDERUNGSBANK DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR
WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN GESMBH
OR Ing. Mag. Christian TRATTNER
MRätin Dr. Helga ZECHTL
Beamtin Mag. Silvia ZENDRON
BUWOG - GEMEINNÜTZIGE WOHNUNGSGESELLSCHAFT FÜR BUNDESBE -
DIENSTETE GESMBH
SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER
MR Dipl. Ing. Dr. Gerhard LINDEMANN
OR Dr. Michael MANHARD
MR Dr. Wilhelm ÖLOSS
DOROTHEUM AUKTIONS - VERSATZ - UND BANK GESMBH
MRätin Dr. Helga ZECHTL
MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ
FLUGHAFEN GRAZ BETRIEBSGESMBH
MR Dr. Nikolaus DITFURTH
FLUGHAFEN LINZ BETRIEBSGESMBH
MR Mag. Wolfgang FRITZ
GEMEINNÜTZIGE EISENBAHNSIEDLUNGSGESELLSCHAFT MBH LINZ
OR Franz KLUG
GEMEINNÜTZIGE EISENBAHNSIEDLUNGSGESELLSCHAFT GESMBH IN VILLACH
ADir. Christine APPL
KÄRNTNER FLUGHAFEN BETRIEBSGESMBH
MRätin Dr. Helga
ZECHTL
OLYMPIA EISSPORTZENTRUM INNSBRUCK GESMBH
MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ
ÖSTERREICHISCHER BUNDESVERLAG GESMBH
MRätin Dr. Helga ZECHTL
ÖSZ BUCHAUSLIEFERUNGSGESELLSCHAFT MBH
OR Mag. Gerhard WIDMANN
RESIDENZVERLAG GESMBH
MRätin Dr. Helga ZECHTL
CHRISTIAN BRANDSTÄTTER VERLAGSGESMBH
MRätin Dr. Helga ZECHTL
KLETT - COTTA VERLAGS GESMBH
OR Mag. Gerhard WIDMANN
ÖSTERREICHISCHE BUNDESFINANZIERUNGSAGENTUR
a.o. Univ. Prof. SC Dr. Anton STANZEL
SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER
MRätin Dr. Helga ZECHTL
ÖSTERREICHISCHER EXPORTFONDS GESELLSCHAFT MBH
ORätin Mag. Silvia MACA
MONOPOLVERWALTUNG GMBH
OR Mag. Thomas WIESER
MR Dr. Wilfried TRABOLD
MR Dr. Franz SPIESS
PLANAI - HOCHWURZEN - BAHNEN GESMBH
MR Dr. Wilfried TRABOLD
MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ
SALZBURGER FLUGHAFENBETRIEBSGESMBH
OR Mag. Gerhard
WIDMANN
ADir. Friedrich SMETANA
TIROLER FLUGHAFENBETRIEBSGESMBH
MRätin Dr. Helga ZECHTL
VILLACHER ALPENSTRASSEN FREMDENVERKEHRSGESMBH
MR Dr. Wilfried TFABOLD
OR Franz KLUG
WOHNBAUGESELLSCHAFT DER ÖBB GEMEINNÜTZIGE GESMBH
ADir. Christine APPL
WOHNUNGSANLAGEN GESMBH
MR Dr. Alexander MAZURKIEWICZ
MR Dr. Josef MANTLER
LAGEREIBETRIEBE GESMBH
SC i.R. Dr. Alfred SCHULTES
MR Dr. Josef MANTLER
ÖSTERREICHISCHE WEINMARKETINGSERVICEGESMBH
SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER
Beamter Dipl. lng. Herbert KASSER
LANDWIRTSCHAFTLICHE BUNDESVERSUCHSWIRTSCHAFTEN GESMBH
Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER
ÖSTERREICHISCHE BUNIDESFORSTE AG
Mag. Robert PELOUSEK
ERRICHTUNGSGESELLSCHAFT MARCHFELDKANAL
Mitglieder des Kuratoriums
MR Dr. Friedrich RESEL
Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER
AUSTRIA FERNGAS GESMBH
MR. Dr Alexander
MAZURKIEWICZ
INNOVATIONSAGENTUR GESMBH
MRätin Dr. Monika HUTTER
SCHLOSS SCHÖNBRUNN KULTUR - UND BETRIEBSGESM.B.H.
MR Dr. Friedrich RESEL
SCHÖNBRUNNER TIERGARTEN GES. M.B.H.
ADir. Knut BEITL
KÄRNTNER BETRIEBSANSIEDLUNGS - UND BETEILIGUNGS GESMBH
Beamtin Mag. Corinna FEHR
NÖ GRENZLANDFÖRDERUNGS GESMBH
Mag. Clemens MUNGENAST
VERKEHRSVERBUND OST - REGION (VOR) GESMBH
MR Dr Wilfried TRABOLD
MR Dr. Hans WKSCH
SCHIENENINFRASTRUKTURFINANZIERUNGS - GESMBH
SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ
OR Ing. Mag. Christian TRATTNER
ÖSTERREICHISCHE BUNDESBAHNEN
OR Ing. Mag. Christian TRATTNER
ÖKOMBI WAGGONBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH
SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ
ÖSTERREICHISCHE VERKEHRSKREDITBANK AG
MR Mag. Manfred LÖDL
ÖSTERREICHISCHES FORSCHUNGS - UND PRÜFZENTRUM ARSENAL GESMBH
Rätin Dr.
Andrea ROSENFELD
AUSTRO CONTROL GESMBH
OR Mag. Gerhard WIDMANN
ÖIAG - BERGBAUHOLDING AG
MR Mag. Thomas WIESER
INTERNATIONALES STUDENTENHAUS GEMEINNÜTZIGE
GESELLSCHAFT MBH INNSBRUCK
OR Franz kLUG
TELECOM CONTROL GESMBH
SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER
VAMED MEDIZINTECHNIK GESMBH
MR Dr. Wilfried TRABOLD
BUNDESVERSUCHSANSTALTEN GESMBH
Beamter Dipl. Ing. Herbert KASSER
b) Beiräte und Kommissionen:
Bundesentschädigungskommission(BEK)
Diese Kommission wurde gem. § 20 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes (BSG),
BGBl. Nr. 126/1958, errichtet und zuletzt gem. § 35 Entschädigungsgesetz CSSR,
BGBl. Nr. 45211975, als Institution übernommen. Die Senate des BEK werden vom
Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Kommission
sind im Amtskalender namentlich angeführt.
Die BEK entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters. Die
Beisitzer der BEK bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, wobei die Mitglieder der
ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen aus den Beamten der Ver -
wendungsgruppe A oder B gem. § 21 Abs. 3 BSG ernannt werden. Die Beisitzer der zweiten
Gruppe sind gem. § 21 Abs. 4 leg. cit. von den gesetzlichen Berufsvertretungen zu
entsenden.
Vom Bundesministerium für Finanzen sind nachstehende Bedienstete in diese Kommission
nominiert:
OR Dr. Hans BAUER
OR Dr. Herwig HELLER
OR Dr. Oliver HERZOG
MR Dr. Richard WARNUNG
Bundesverteilungskommissjon(BVK)
Die BVK wurde gem. § 17 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtet
und zuletzt gem. § 19 des Verteilungsgesetzes DDR (VG - DDR), BGBl. Nr. 189/1988, als
Institution übernommen. Die Senate der BVK werden vom Vorsitzenden bei Bedarf
einberufen. Die Mitglieder der Kommission sind im Amtskalender namentlich angeführt.
Die BVK entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat. Die
Feststellungssenate entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein
Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe der Beisitzer (§ 21 Abs. 1 Verteilungsgesetz
Bulgarien).
Der Verteilungssenat der BVK entscheidet durch einen Richter als Vorsitzenden und einen
zweiten Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe der
Beisitzer (§ 21 Abs. 2 leg. cit).
Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus den
Beamten der Verwendungsgruppe A oder B gem. § 19 Abs. 3 leg. cit. ernannt.
Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind gem. § 19 Abs. 4 leg. cit von den gesetzlichen
Berufsvertretungen zu entsenden.
Vom Bundesministerium für Finanzen sind nachstehende Bedienstete in diese Kommission
nominiert:
OR Dr. Hans BAUER
OR Dr. Herwig HELLER
OR Dr. Anton MATZINGER
Rätin Dr. Friederike SCHWARZENDORFER
OR Dr. Friedrich STANZEL
MR Dr. Richard
WARNUNG
Punzierunasbeirat
Dieser Beirat wurde gem. § 5 Abs. 5 bis 9 Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954,
eingerichtet. Die Sitzungen werden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder des Beirates
werden gem. § 5 Abs. 5 leg. cit. bestellt und sind im Österreichischen Amtskalender
namentlich genannt.
Österreichisch - tschechoslowakische und österreichisch - slowakische Expertengruppe für
Grenzübergänge
Diese interministerielle Expertengruppen, bei der das Bundesministerium für Finanzen
federführend ist, wurde beim Bundesministerium für Finanzen gem.
§ 8 Bundesministeriengesetz eingerichtet. Die Expertengruppen tagen im Regelfall einmal
jährlich. Die Mitglieder der Expertengruppe werden fallweise von den Bundesministerien für
auswärtige Angelegenheiten, für Inneres, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für
wirtschaftliche Angelegenheiten sowie den Ämtern der Landesregierungen für Burgenland,
Niederösterreich und Oberösterreich entsendet.
Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 AFG
Dieser Beirat wurde gemäß § 5 Abs. 3 AFG 1981 zur Begutachtung für Ansuchen um
Haftungsübernahmen, die im Einzelfall 10 Mio. S übersteigen, beim Bundesministerium für
Finanzen eingerichtet. Die Mitglieder sind je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, je ein Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der
Oesterreichischen Nationalbank und der Oesterreichischen Kontrollbank - AG, letzterer ohne
Stimmrecht. Das Gremium tritt wöchentlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im
Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises. Der Vorsitzende und
dessen
Stellvertreter sind namentlich im Österreichischen Amtskalender
angeführt.
Beirat gem. § 5 Abs. 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1981
Dieser beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Beirat hat Ansuchen um
Haftungsübernahmen, die im Einzelfall 10 Mio. S nicht übersteigen, zu begutachten. Die
Mitglieder dieses Beirates sind ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als
Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer und der Oesterreichischen Kontrollbank - AG, letzterer ohne
Stimmrecht. Das Gremium tritt wöchentlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im
Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises.
Exportfinanzierungskomitee
Aufgrund der Novelle zum Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 793/74, wurde
am Sitz der Oesterreichischen Kontrollbank - AG ein Exportfinanzierungskomitee eingerichtet.
Die Mitglieder sind je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (Vorsitzender), des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wirtschaftskammer Österreich, der
Bundesarbeitskammer und der Oesterreichischen Nationalbank, letzterer ohne Stimmrecht.
Das Gremium tritt grundsätzlich monatlich zusammen. Die Zusammensetzung variiert im
Rahmen des oben genannten in Frage kommenden Personenkreises.
Börseberufungssenat gem. Börsegesetz
Dieser Berufungssenat wurde gem. § 64 Abs. 2 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/89, eingerichtet.
Der Senat tritt bei Bedarf zusammen. Die Mitglieder sind im Österreichischen Amtskalender
namentlich genannt.
Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der Bundes - Wertpapieraufsicht gem.
§ 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl. Nr. 753/1996
Der Bundesminister für Finanzen hat gem. § 4 WAG bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle
der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten. Dieser Beirat besteht aus sechs
Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, ein
Mitglied auf Vorschlag der Bundes - Arbeitskammer, ein Mitglied auf Vorschlag der
Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen. Zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand
des
Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Diese müssen
sachkundige Beamte des
Aktivstandes oder sachkundige Vertragsbedienstete sein. Derzeit sind mit der Vertretung
des Ressorts betraut:
MR Dr. Alexander GANCZ
MR Mag. Manfred LÖDL
Expertenkommission gem. § 81 Bankwesengesetz
Diese Kommission ist gem. § 81 Bankwesengesetz zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über Fragen des Bankwesens und über
die Entsendung von Prüfern nach § 70 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eingerichtet. Sie besteht aus vier
Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern; zwei Mitglieder (und zwei Ersatzmitglieder) sind auf
Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, zwei weitere Mitglieder (sowie zwei
Ersatzmitglieder) sind auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen.
Folgende Personen sind mit der Vertretung des Bundesministeriums für Finanzen betraut:
a.o. Univ. Prof. SC Dr. Anton STANZEL
MR Dr. Alexander GANCZ
OR Mag. Alfred LEJSEK (Ersatzmitglied)
MR Mag. Herbert SUTTER (Ersatzmitglied)
Bewertungsbeirat
Der Beirat gründet sich auf § 41 Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955. Der Beirat tritt bei
Bedarf zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden gem. § 41 leg. cit. bestellt und sind im
Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.
Bundesschätzungsbeirat
Der Beirat gründet sich auf § 4 Bodenschätzungsgesetz, BGBl. Nr. 233/1977. Der Beirat tritt
bei Bedarf zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden gem. § 4 leg. cit. bestellt und sind
im
Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.
Bundeskraftwagenkommission
Diese Kommission wurde basierend auf einem Beschluß des Ministerrates vom
13. Juni 1950 eingerichtet. Die Kommission tritt ca. dreimal jährlich zusammen. Die
Mitglieder der Kommission sind im Österreichischen Amtskalender namentlich genannt.
Revisionsbeirat der Internen Revision im Bundesministerium für Finanzen
Der Revisionsbeirat hat seine Rechtsgrundlage im § 8 Bundesministeriengesetz. Der Beirat
tritt fallweise zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind im Österreichischen Amtskalender
namentlich genannt.
Kommission für Betriebliches Vorschlagswesen
Diese Kommission hat ihre Grundlage in einer Entschließung des Nationalrates vom
1. Februar 1978 bzw. in einem Beschluß des Ministerrates vom 13. Juli 1978. Die
Kommission tritt je nach Bedarf zusammen. Im Hinblick auf ihre Aufgaben, nämlich
Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Verwaltung auf ihre Realisierbarkeit und
ihren Wert zu prüfen, werden als Mitglieder ausschließlich sachkundige Bedienstete des
Bundesministeriums für Finanzen bestellt.
Ministerielle Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen zur Förderung der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frau im öffentlichen Dienst (MAG - ÖD)
Im Rahmen des Frauenförderungsprogrammes - Beschluß des Ministerrates vom
10. November 1981 - besteht im Bundesministerium für Finanzen wie auch in den anderen
Ressorts diese Arbeitsgruppe gem. § 8 Bundesministeriengesetz. Die Arbeitsgruppe besteht
aus der Vorsitzenden, der(n) Stellvertreterin(innen) der Vorsitzenden und den weiteren
Mitgliedern. Bei der Auswahl der Mitglieder, die ausschließlich aus dem Bereich des
Bundesministeriums für Finanzen und der dem Bundesministerium für Finanzen
nachgeordneten Dienststellen stammen, ist auf den organisatorischen Aufbau der
Finanzverwaltung und der Verteilung der Frauen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu
nehmen. Die Mitglieder der Ministeriellen Arbeitsgruppe werden vom Bundesminister für
Finanzen auf unbestimmte Zeit bestellt (AÖFV Nr. 171/1991 - Geschäftsordnung der MAG -
ÖD). Die Vorsitzende und deren Stellvertreterin sind im Österreichischen Amtskalender
namentlich angeführt. Die MAG - ÖD ist von der Vorsitzenden je nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im
Jahr, einzuberufen.
Weiters entsendet das Bundesministerium für Finanzen Bedienstete in nachstehende
Gremien:
Kontrollausschuß der Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes
(OR Dr. Friedrich STANZEL)
Kuratorium der VOEST - ALPINE STAHLSTIFTUNG (MR Dr. Johannes RANFTL)
Salzburger Festspielfonds
Kuratorium: Dr. Claudia SCHMIED
Delegiertenversammlung: MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER
Kuratorium der Bregenzer Festspiele (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Kuratorium des österreichischen Filminstituts (OR Dr. Viktor LEBLOCH)
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Kuratorium u. Delegiertenvers.: (Mag. Birgit KUNTERTH, MR Mag. Heinz GRASER)
Kunstförderungsbeirat (MR Dr. Christa WINKLER, ADir Karin HACKL)
Interministerielles Komitee für Schulraumfragen (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER,
Mag. Birgit KUNTERTH)
Kuratorium der Theresianischen Akademie (MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER,
OR Dr. Viktor LEBLOCH)
Kuratorium des Österreichischen Instituts für Sportmedizin
(MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Beirat der Geologischen Bundesanstalt
(MR Mag. Heinz GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Kommission für Weltraumforschung und - technologie
(MR Mag. Heinz
GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Österreichische Friedrich und Lilian Kiesler Privatstiftung
(Vorstand: MR Dr. Christa WINKLER)
Kuratorium der Diplomatischen Akademie Wien (Mag. Isabella LINDNER, ORätin Dr. Ingrid
EHRENBÖCK - BÄR)
Besetzungsoberkommission bei der Monopolverwaltung GmbH (MR Mag. Martin STORM,
MR Dr. Josef HERZOG)
Land - und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem - Beirat
(MR Dipl. Ing. Dr. Herwig RAAB, MR Dr. Leopold KÖNIG)
Land - und forstwirtschaftliches Rechenzentrum (MR Dipl. Ing. Dr. TIWALD,
Mag. Klaus LESJAK)
Kommission für das Zentrale Ausweichrechenzentrum (SL Dr. Arthur WINTER)
Opferfürsorgekommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gem.
§ 17 Opferfürsorgegesetz (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS,
Mag. Gerlinde LOIBNER, Mag. Gabriela OFFNER)
Institut für Orthopädietechnik (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)
Begleitausschuß der Gemischten Kommission für ESF (Ziel III und IV)
(Mag. Richard GAUSS, Mag. Thomas BLATTNER)
Bundesbehindertenbeirat gem. § 8 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz
(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)
Kuratorium des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen gem.
§ 31 Bundesbehindertengesetz (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)
Beirat gem. § 10 Abs. 2 des Behinderten - Einstellungsgesetzes (MR Dr. Karl MUHR,
Mag. Richard GAUSS)
Beirat nach dem
Ausgleichstaxfonds (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Gerlinde LOIBNER)
Beirat für die Renten - und Pensionsanpassung gem. § 108e ASVG (SC Mag. Emmerich
BACHMAYER, MR Dr. Karl MUHR, Dr. Peter FAES, Mag. Richard GAUSS)
Kuratorium des Fonds „Österreichisches Institut für Gesundheitswesen“
gem. § 5 Abs. 1 BGBl. Nr. 63/1973 idg F (MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS)
Verwaltungsrat gem. § 5 Abs. 1 Arbeitsmarktservice - Gesetz (Dr. Brigitta MLINEK,
MR Dr. Karl MUHR)
Strukturkommission gem. Vereinbarung gem. Art. 15 a über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung f. d. Jahre 1997 bis 2000
(BM Rudolf EDLINGER, SL Univ. Doz. Dr. Gerhard STEGER, MR Dr. Karl MUHR)
Kontrollausschuß des Arbeitsmarktservice
(MR Dr. Karl MUHR)
Bauausschuß des Arbeitsmarktservice
(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Gerlinde LOIBNER)
Förderungsausschuß des Arbeitsmarktservice
(MR Dr. Karl MUHR, Mag. Richard GAUSS, Mag. Gerlinde LOIBNER,
Mag. Gabriela OFFNER)
Kontrollausschuß für die Besonderen Bundessportförderungsmittel gem. § 10 Bundes -
Sportförderungsgesetz BGBl. Nr. 2/1970 idF BGBl. Nr. 286/1990 i.V.m. Pkt. 11.3 der
Geschäftsordnung für den Kontrollausschuß (MRätin Dr. Birgitt WOHLGEMUTH, ORätin Dr.
Ingrid EHRENBÖCK - BÄR)
Austria Ski Pool (MRätin Dr. Birgitt WOHLGEMUTH)
Ständiges Komitee zur Aufrechterhaltung der Vereinheitlichung der Form und Gliederung
der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände - VR - Komitee (OR Dr. Anton MATZINGER)
Fachbeirat für Finanzstatistik (OR Dr. Anton MATZINGER)
Lenkungsausschüsse
Verkehrsverbünde (MR Dr. Hans LUKSCH)
Vollzugsausschuß für den Schienenverbund (SC i.R. Dr. Günther SCHOLZ)
Arbeitsgruppe „Wetterdienste“ (MR Dr. Hans LUKSCH)
Österreichische Raumordnungskonferenz - ÖRQK - Unterausschuß Prognosen
(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN, Mag. Martin SAILER)
ÖROK Unterausschuß Verkehr (MR Dr. Hans LUKSCH)
ÖROK Unterausschuß Regionalwirtschaft (MRätin Dr. Monika HUTTER)
ÖROK Arbeitsgruppe Rechtsform (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)
ÖROK Arbeitsgruppe Rechtsform ständiger Unterausschuß (MRätin Dr. Waltraud
BALKANYI, Mag. Martin SAILER)
ÖROK Raumordnungsbericht (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI, Mag. Martin SAILER)
ÖROK Unterausschuß Siedlungswesen (Mag. Martin SAILER, Mag. Ilse KASTANEK)
ÖROK Unterausschuß Boden (Mag. Martin SAILER)
ÖROK Unterausschuß Verträglichkeitsprüfung (Mag. Ilse KASTANEK)
ÖROK Unterausschuß Alpenschutz (Mag. Martin SAILER)
ÖROK Stellvertreterkommission (SC Dr. Alfred SCHULTES,
MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)
Österreichisches Normungsinstitut - Ausschuß Vergabewesen
(ORat Dr. Gerhard REICHER)
Beamtenkomitee „Internationale Großforschungseinrichtung mit Sitz in Österreich“
(MRätin Dr.
Waltraud BALKANYI)
Ausschuß für Govemment Vertragsstandards beim Bundeskanzleramtes
(MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)
Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung
(MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)
Rat für Technologieentwicklung (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI)
Innovations - und Technologiefonds - Ausschuß (MRätin Dr. Monika HUTTER)
Beirat für die regionale Innovationsprämie (MRätin Dr. Monika HUTTER)
Interministerielles Kontaktkomitee für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs - und
Förderungseinrichtungen (MRätin Dr. Monika HUTTER)
Kontrollrat des Österreichischen Instituts für Raumordnung (Mag. Silvia ZENDRON)
Kontrollkommission des Vereins für internationale Forschungstechnologie - und
Bildungskooperation (Mag. Silvia ZENDRON)
Kuratorium des Instituts für Stadt - und Regionalforschung
(OR Dr. Anton MATZINGER)
Ständiges Komitee zur Aufrechterhaltung der Vereinheitlichung der Form und Gliederung
der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände - VR - Komitee (OR Dr. Anton MATZINGER)
Förderbeirat betreffend Sektorplanförderung gem. VO (EWG) 866/90
(Dipl. Ing. Herbert KASSER; Rat Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Begleitausschüsse für die Zielgebiete und Gemeinschaftsinitiativen:
Ziel 1 (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Marcus HEINZ)
Ziel 2 - Österreich & RESIDER, RECHAR (Mag. Silvia ZENDRON,
Mag. Clemens MUNGENAST)
Ziel 2 - NÖ (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
Ziel 2 - OÖ (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
Ziel 2- Stmk. (Mag.
Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
Ziel 2 - Vlgb. (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
Ziel 5b Österreich & LEADER (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - Kärnten (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - NÖ (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHQFER)
Ziel 5b - OÖ (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - Salzburg (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - Stmk. (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - Tirol (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Ziel 5b - Vlbg. (Mag. Clemens MUNGENAST, Dr. Wolfgang MAYRHOFER)
Fischerei + Aquakulturen (Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich - Bayern (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich - Italien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Außengrenze (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich - Slowakei (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich - Slowenien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich -Tschechien (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
INTERREG Österreich - Ungarn (Mag. Silvia ZENDRON, Mag. Clemens MUNGENAST)
GI - KMU (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Silvia ZENDRON)
GI - URBAN (MR Dr. Monika HUTTER, Mag. Clemens MUNGENAST)
GI - RETEX (Mag. Corinna FEHR, OR Mag. Christian TRATTNER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Statistik der Forschung und experimentellen
Entwicklung (MRätin Dr. Waltraud BALKANYI, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Datenbanken - ISIS (MR Dr. Alfred FRANZ,
MR Dr. Leopold KÖNIG)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Agrarstatistik
(Rat Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Rat Dipl. lng. Josef WAGNER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Energiestatistik
(MR Mag. Roland FERCHENBAUER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Bevölkerungsstatistik
(MR Mag. Roland
FERCHENBAUER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Sozialstatistik (MR Mag. Roland
FERCHENBAUER)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Statistik der gewerblichen Wirtschaft
(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Wirtschafts - und Berufssystematiken
(MR Dr. Eduard FLEISCHMANN)
Statistische Zentralkommission - Fachbeirat für Finanzstatistik
(MR Mag. Alfred PICHLER, OR Dr. Thomas LIMBERG)
Preiskommission gem. Fernmeldegesetz (MR Dr. Hans LUKSCH)
Preiskommission gem. § 9 Preisgesetz beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten (MR Mag. Roland FERCHENBAUER)
Preiskommission gem. § 9 Preisgesetz beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (Mag. Gabriela OFFNER, Mag. Thomas BLATTNER)
Bundesvergabeamt (Mag. Martin SAILER)
Förderungsbeirat betreffend Investition in der Land - und Forstwirtschaft
(Dipl. Ing. Herbert KASSER)
BÜRGES, Ausschuß für Jungunternehmerförderungsaktion (ADir. Knut BEITL,
MR Dr. Friedrich RESEL)
Beirat für Straßenforschung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)
Interministerielles Beamtenkomitee für die Bergbauförderung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)
Beirat für die allgemeine Bauforschung und das technische Versuchswesen
(MR Dr. Friedrich
RESEL)
Arbeitsausschuß fur die wirtschaftliche Landesverteidigung (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)
Beirat für die geologische Bundesanstalt beim Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst (MR Dr. Nikolaus DITFURTH)
Baupreiskommission (MR Dr. Nikolaus DITFURTH, OR Ing. Mag. Christian JRATTNER)
Österreich Werbung Generalversammlung (OR Ing. Mag. Christian TRATTNER)
Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung im Inland
und Umweltförderung im Ausland
(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA, OR Dr. Eduard TRIMMEL)
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung
(OR Dr. Eduard TRIMMEL, MR Dr. Eduard KLISSENBAUER)
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder gem. § 22 UFG
(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, OR Dr. Eduard TRIMMEL)
NUP - Komitee (Nat. Umweltprogramm)
(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)
Nationale Biodiversitäts - Kommission
(OR Dr. Eduard TRIMMEL)
IMK - Klima (Interministerielles Komitee zum Schutz des globalen Klimas)
(OR Dr. Eduard TRIMMEL)
Österreichischer Rat für Nachhaltige Entwicklung
(OR Dr. Eduard TRIMMEL)
Österreichisches Nationalkomitee "Internationales Jahr der älteren Menschen“
(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)
Energieförderungsbeirat gem. § 28 Energieförderungsgesetz
(MR Dr. Kathrin
EBERL-SVOBODA, OR Dr. Eduard TRIMMEL)
OECD - Umweltkomitee
(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA)
Asylbeirat
(MR Dr. Kathrin EBERL - SVOBODA, Rat Dr. Alexander TOMASCH)
Kommission zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Länder und Gemeinden
(MR Dr. Kathrin EBERL-SVOBODA, ORätin Dr. Eva - Maria TOBOLA)
Nationalparkkommission Neusiedler See - Seewinkel
(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER, OR Dr. Eduard TRIMMEL)
Nationalparkkommission Thayatal
(MR Dr. Eduard KLISSENBAUER)
Beirat gem. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik 1984 im Bundeskanzleramt (MR Dr. Gerhard BINDER)
Außenhandelsbeirat gem. § 14 Außenhandelsgesetz
(OR Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH)
Kommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches - Codexkommission
gem. § 52 des Lebensmittelgesetzes 1975
(OR Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH, MR Manfred STAMMHAMMER)
Kommission für Entwicklungsfragen bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
„Wissenschaft und Technologie für die Entwicklung“
(MRätin Dr. Elfriede FRITZ)
Außenwirtschaftspolitischer Beirat (MRätin Dr. Elfriede FRITZ, ORätin Dr. Bettina VOGL -
LANG)
Österreichische Akademie der Wissenschaften
Kuratorien der Institute für Vergleichende Verhaltensforschung, Biomedizinische
Alternsforschung, Demographie, Matenalwissenschaft, Stadt - und Regionalforschung,
Österreichisches Biographisches Lexikon und biographische Dokumentation, Technikfolgen -
Abschätzung,
Realienkunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit, Österreichische
Dialekt -
und Namenlexika, Limnologie, Phonogrammarchiv, Diskrete Mathematik, Biophysik und
Röntgenstrukturforschung, Kultur - und Geistesgeschichte Asiens, Mittelenergiephysik,
Molekularbiologie, Weltraumforschung, Hochenergiephysik, Nationalkomitee für das
Programm Mensch und Biosphäre der UNESCO, Internationales Institut für angewandte
Systemanalyse und Nationalkomitee für das Internationale Geologische
Korrelationsprog ramm
(MR Mag. Heinz GRASER, MR Dr. Robert TUMMELTSHAMMER)
Besetzungsbeirat der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft gem.
§ 32 Tabakmonopolgesetz (MR Dr. Josef HERZOG, MR Dr. Otto PLÜCKHAHN,
MR Mag. Martin STORM)
Österreichisches Normungsinstitut, Fachnormenausschuß 036 - Spiritus
(ORat Dipl. Ing. Dr. Robert GRANDITSCH)
Koordinationskommission für Informationstechnik - KIT
(SC Dr. Arthur WINTER, MR Mag. Manfred LÖDL)
Beratungsausschuß für Informationstechnik - BIT (Ing. Johann PLESAC)
c) Kreditinstitute und andere:
Im Bereich der Banken hat der Bundesminister für Finanzen bestimmte Aufsichts - und
andere Funktionen nach den einschlägigen, in seinen Vollzugsbereich fallenden
gesetzlichen Bestimmungen zu bestellen. Dies betrifft folgende Gesetze:
Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 idg F, iVm den auf dieser Basis ge -
schlossenen Rückversicherungsverträgen,
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,
Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 idgF,
Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 idgF,
Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 idgF,
Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. 213/1905 idgF,
Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idgF,
Hypothekenbankgesetz, dRGBl. Nr. 37511899 idgF,
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF,
Pensionskassengesetz,
BGBl. Nr. 281/1990 idgF,
Pfandbriefgesetz, dRGBl. Nr. 49211927 idgF,
Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969 idgF,
Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 5011984 idgF und
Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 6411979 idgF.
Einige dieser Funktionen entfallen auf die vom Bundesminister für Finanzen nach dem
Bankwesengesetz bei allen Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 5 Mrd. S -
bzw. bei Sparkassen ab einer Bilanzsumme von 100 Mrd. S - zu bestellenden
Staatskommissäre (Stellvertreter).
Wie bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 5179/J vom
9. Juli 1993, 1513/J vom 23. Juni 1995 und 2839/J vom 27. August 1997 ausgeführt wurde,
sind die Staatskommissäre ein wesentlicher Teil der bankaufsichtlichen Organisation.
Kreditinstitute arbeiten überwiegend mit fremden Geldern, weshalb die zentralen Ziele der
Aufsichtsnormen Gläubiger - und Funktionsschutz darstellen. Das Instrument einer
aufgefächerten Staatsaufsicht mit Vorortprüfungen ist überall dort sinnvoll einzusetzen, wo
die Behörde zeitnahe und verdichtete Informationen benötigt, um ihren Verpflichtungen
nachkommen zu können. Der Staatskommissär, dem Einsicht in die aktuelle wirtschaftliche
Situation eines Institutes zukommt, liefert der Bankenaufsicht auch die für die Verfolgung
dieser Ziele nötigen direkten Informationen. Ohne Staatskommissäre müßte daher der
Personalstand der Bankenaufsicht - um eine gleich hohe Aufsichtsintensität zu
gewährleisten - wesentlich erhöht werden. Da die Kosten dieses Aufsichtsinstrumentes
jedoch nach dem Verursacherprinzip den betreffenden Banken angelastet werden, wird
damit auch den Erfordernissen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen
Verwaltung Rechnung getragen.
Die tabellarischen Übersichten, aus denen hervorgeht, in welchen Instituten Auf -
sichtsfunktionen wahrgenommen werden, sowie welche Bedienstete des Bundes -
ministeriums für Finanzen in diesen Instituten vertreten sind, sind der Beantwortung als
Beilagen 1 und 2 angeschlossen. Als Stichtag gilt der 1. Februar 1999.
d) Versicherungen:
Die Treuhänderfunktion gemäß § 22 VAG
Aufgrund der Bestimmung des § 22 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Treuhänder
für die Überwachung des Deckungsstocks bei Versicherungsunternehmen zu bestellen, die
Lebensversicherungen oder Versicherungen nach Art der Lebensversicherung betreiben.
Die Treuhänder werden jedoch nicht zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des
Bundesministers
für Finanzen bestellt und sind auch diesbezüglich grundsätzlich
nicht
dessen Weisungen unterworfen. Der Treuhänder hat vielmehr eigene, ihm durch das
Versicherungsaufsichtsgesetz ausdrücklich zugewiesene - insbesondere die im § 23 VAG
genannten - Aufgaben, selbständig wahrzunehmen.
In der Beilage 4 wird eine Aufstellung zur Verfügung gestellt, die die aktiven und pen -
sionierten Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen, die am 1. Jänner 1999 die
Funktion eines Treuhänders oder Treu händer - Stellvertreters ausgeübt haben, sowie alle
Versicherungsunternehmen enthält, bei denen Bedienstete des Bundesministeriums für
Finanzen in einer solchen Funktion tätig sind.
e) Aufsichtsbehörde gem. § 448 ASVG, § 154 Beamten - Kranken - und Unfaliver -
sicherungsgesetz, § 220 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 208 Bauern -
Sozialversicherungsgesetz:
Zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsendet das Bundesministerium für
Finanzen Aufsichtskommissäre in folgende Versicherungsträger:
Hauptverband
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
In diesen Versicherungsträgern fungieren als Aufsichtskommissäre:
MR Dr. Karl MUHR
MR Mag. Heinz GRASER
GL Dr. Rudolf GLÖCKEL
MR Dr. Gerhard BINDER
SC Dr. Kurt HASLINGER
MRätin Dr. Waltraud BALKANYI
ADir. Reg. Rat Günter BOGENDORFER
MR Dr. Herbert HILLINGRATHNER
ORätin Dr. Friederike SCHWARZENDORFER
AL Mag. Alfred PICHLER
MR Dr. Eduard
FLEISCHMANN
SC Mag. Emmerich BACHMAYER
MR Mag. Karl PANNOSCH
MR Mag. Klaus LÖDL
Botschafter Dr. Hans - Dietmar SCHWEISGUT
MR Dr. Heribert GRASSL
SC Dr. Wolfgang NQLZ
MRätin Dr. Monika MUHR - GOTTHALMSEDER
Beamter Mag. Richard GAUSS
Beamter Mag. Christian STURMLECHNER
Beamtin Mag. Gerlinde LOIBNER
Beamter Mag. Horst HCLLHUMER
f) Staatlicher Kontrolldienst gem. § 6 Staatsdruckereigesetz 1996 sowie § 2 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1996, BGBl. Nr. 388/1996:
ORat Dr. Hans BAUER
Hofrat Ferdinand SCHROTH
ADir Reg.Rat. Reinhard ANKER
ADir Robert KARLO
ADir Karl FLATZ
ADir Christian STERN IG
ADir Herbert GAUPMANN
FOI Kzl.Rat Johann SAGHY
FOI Ernst WINTER
FOI Franz POLZER
FOI Wilhelm BACH
Zu 3.
a) Aufsichtsräte:
In folgende Aufsichtsräte sind zum Stichtag 1. Jänner 1999 sonstige Personen gewählt:
AUTOBAHNEN - UND SCHNELLSTRASSEN - FINANZIERUNGS AG (ASFINAG)
Mag. Dietmar HOSCHER
ERSTE DONAU - DAMPFSCHIFFAHRTS - GESELLSCHAFT AG
Dr. Winfried
BRAUMANN
ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEHOLDING AG
Mag. Dr. Winfried BRAUMANN
BUWOG - GEMEINNÜTZIGE WOHNUNGSGESELLSCHAFT
FÜR BUNDESBEDIENSTETE GESMBH
Mag. Dietmar HOSCHER
ÖSTERREICHISCHER BUNDESVERLAG GESMBH
Vize Präs. HR Dr. Manfred KREMSER
WOHNUNGSANLAGEN GESMBH
Dr. Alfred HOLOUBEK
ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG
OR Mag. Robert PELOUSEK
ÖSTERREICHISCHE DONAU - BETRIEBS AG
Dkfm. Sepp STRASSER
DONAU TECHNIK GESMBH
Dkfm. Sepp STRASSER
GESELLSCHAFT DES BUNDES FÜR
INDUSTRIEPOLITISCHE MASSNAHMEN GESMBH (GBI)
Mag. Franz NAUSCHNIGG
RESIDENZVERLAG GESMBH
Mag. Dietmar HOSCHER
WOHNBAUGESELLSCHAFT DER ÖBB GEMEINNÜTZIGE GESMBH
Mag. Dietmar HOSCHER
BIG BUNDESIMMOBILIEN GESMBH
Dr. Alfred HOLOUBEK
BIG LIEGENSCHAFTSVERWERTUNGS GESMBH
Dr. Winfried BRAUMANN
BIG BAUTRÄGER GESMBH
Dr. Winfried BRAUMANN
b) Beiräte und Kommissionen:
Beirat für die Statistik des Außenhandels im Bundeskanzleramt
Peter KÖPF
Franz WILHELM
Vorst.Dir. Josef BUCHINGER
Vorst.Dir. Emil SCHNEIDER
Landesdirektor Paul RAINER
Vorst.Dir. Felix STEINOCHER
Dr. Franz STADLER
Peter KALES
Vorst.Dir. Dr. Peter GRABNER
Direktor Ekhard SPERNBAUER
Dkfm. Heinz KLINGAN
c)Kreditinstitute und andere:
Als Beilage 3 ist eine Tabelle angeschlossen, aus der ersichtlich ist, welche sonstigen
Personen in den zu Frage 1 genannten Instituten vertreten sind.
Zu 4.:
Die maßgeblichen Kriterien für eine Betrauung mit diesen Funktionen sind Ausbildung,
Sachkenntnis, Erfahrung, eine besondere Vertrauenssituation, sowie vor allem das
Naheverhältnis mit dem dienstlichen Aufgabenbereich. In vielen Fällen erfolgt die Bestellung
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben mit Bescheid. Nach einzelnen gesetzlichen
Bestimmungen, so z.B. für die Funktionen als Mitglied des Börseberufungssenats nach dem
Börsegesetz, als Mitglied der Expertenkommission gem. § 81 Bankwesengesetz oder für die
Funktion als Treuhänder bestehen spezielle Vorschlagsrechte (gem. § 22 Abs. 1 VAG
Anhörungsrechte)
Dritter, bzw. ist das Einvernehmen mit Dritten herzustellen.
Zu 5.:
Es wurden keine bereits in Ruhestand befindliche Bedienstete betraut. Soweit in Ruhestand
befindliche Bedienstete aufscheinen, erfolgte die Betrauung bereits während ihrer aktiven
Dienstzeit.
Zu 6. und 7.:
Die Auswahl wurde nach bestem Wissen und Gewissen grundsätzlich so vorgenommen,
daß Unvereinbarkeiten vermieden werden. Ich gehe daher davon aus, daß gesetzlich
normierte Unvereinbarkeiten bei den Vertretern meines Ressorts nicht bestehen. Bei
bestimmten Funktionen, wie dem Versicherungstreuhänder gemäß § 22 Abs. 1 VAG,
beinhaltet das gesetzliche Bestellungserfordernis auch die Beachtung der Unvereinbarkeit.
Der Treuhänder bzw. sein Stellvertreter darf weder einem Organ des jeweiligen
Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellter dieses Unternehmens sein und
auch sonst in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen. Die
Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Treuhänder oder seinen Stellvertreter abzuberufen,
wenn die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben ist (§ 22 Abs. 4 VAG).
Zu 8.:
Ein Ausschreibungsverfahren ist gemäß § 1 Ausschreibungsgesetz für die Aufnahme in den
Bundesdienst und für die Vergabe von (leitenden) Funktionen und Arbeitsplätzen beim Bund
vorgesehen. Im Bundesministerium für Finanzen sind jedoch keine Bestimmungen bekannt,
die ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Bestellung der in der gegenständlichen
Anfragebeantwortung genannten Vertreter des Ressorts notwendig machen würden. Die
Bestellungen erfolgten daher auch nicht aufgrund eines solchen Verfahrens. Im übrigen
verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 4.
Zu 9. und 10.:
Im Zusammenhang mit den gestellten Fragen ist vor allem darauf hinzuweisen, daß
Art. 52 B -VG das Grundrecht auf Datenschutz nicht generell einschränkt oder gar aufhebt.
Auch im Bereich der parlamentarischen Interpellation ist vielmehr zu prüfen, ob eine
inhaltliche Beantwortung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz
zulässig ist. Die Fragen nach den Einkünften ist bei jeder einzelnen der in den Antworten zu
den Fragen 1 bis 3 angeführten Personen eine Frage nach personenbezogenen Daten im
Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz. Im Hinblick auf die letztgenannte
Verfassungsbestimmung dürfen daher, wofür ich um Verständnis ersuche, bezüglich der
Frage nach den
Einkünften keine detaillierten, verknüpften Daten zur Verfügung
gestellt
werden. Insoweit bei den einzelnen Gruppen andere oder besondere Bestimmungen gelten,
ist folgendes auszuführen:
a) Aufsichtsräte:
Einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen steht die in Art. 20 Abs. 3 B -VG normierte
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt,
deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.
Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus den Berichten des Rechnungshofes über Er -
hebungen betreffend die durchschnittlichen Einkommen sowie die zusätzlichen Leistungen
für die Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen
Wirtschaft des Bundes.
b) Beiräte und Kommissionen:
In den zu Frage 1 genannten Gremien wird die Tätigkeit von den Bediensteten des
Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung wahrgenommen und
sie erhalten aus diesem Titel daher auch überwiegend keine monetären Zuwendungen.
c) Kreditinstitute und andere:
Wie bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 5179/J vom
9. Juli 1993 sowie Nr. 1513/J vom 23. Juni 1995 und Nr. 2839/J vom 11. Juli 1997
dargestellt wurde, unterliegen alle Vergütungen uneingeschränkt der Ein -
kommensteuerpflicht. Der Aufwand wird nach dem Verursacherprinzip von den be -
aufsichtigten Instituten getragen. Im Bundesvoranschlag stehen daher den betreffenden
Ausgaben entsprechende Einnahmen gegenüber.
Für Treuhänder nach dem Pfandbrief - und Hypothekenbankgesetz erfolgt üblicherweise
keine Festsetzung der Gebühr durch den Bundesminister für Finanzen, weil die Vergütung
gemäß § 34 Hypothekenbankgesetz zwischen Treuhänder und Bank vereinbart wird. Nur in
Ermangelung einer Einigung wird der Betrag vom Bundesministerium für Finanzen
festgesetzt.
d) Versicherungen:
Die Funktionsgebühren sind im § 3 der Treuhänder - Verordnung 1987, BGBl. Nr. 682/1986
idF BGBl. Nr. 614/1990 geregelt. Die Vergütungen unterliegen uneingeschränkt der
Einkommensteuerpflicht. Der Aufwand wird zur Gänze von den jeweiligen
Versicherungsunternehmen
getragen.
e) Aufsichtsbehörde gern. § 448 ASVG, § 154 Beamten- Kranken- und Unfaliver-
sicherungsgesetz, § 220 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 208 Bauern-
Sozialversicherungsgesetz:
Abgesehen von den unbesoldeten Ehrenämtern richtet sich die Aufwandsentschädigung für
die mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des
Bundes in der Sozialversicherung betrauten Bediensteten nach den Bestimmungen des
§ 448 Abs. 3 ASVG.
Zu 11. und 12.:
Nebentätigkeiten gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz stellen
ebenfalls (weitere) Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich dar.
Gleiches gilt für die auf Veranlassung der Dienstbehörde zu erfüllenden Aufsichtsfunktionen
in juristischen Personen des privaten Rechts. Diese Tätigkeiten gehen zum Teil auch weit
über den zeitlichen Rahmen der eigentlichen Dienststunden, sowohl hinsichtlich des
Zeitaufwandes der eigentlichen Funktionsausübung als auch der Reisezeiten und des
erforderlichen Vorbereitungsaufwandes, hinaus. Ich gehe davon aus, daß die in der
Dienstzeit aufgewendete Zeit in dem für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Ausmaß hereingebracht wird. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
müßte sich in einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der den einzelnen Bediensteten als
auch dem Ressort in seiner Gesamtheit übertragenen Aufgaben darstellen. Dies ist jedoch
nicht der Fall, weshalb auch kein ersichtlicher Grund für die Aufzeichnung der benötigten
Dienststunden vorliegt.
Zu 13.:
Das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung hat beispielsweise im Jahr 1998 für
Nebentätigkeiten S 28,223.401,-- ausgegeben. Diesen Ausgaben stehen Beiträge bzw.
Ersatzleistungen verschiedener Institutionen gegenüber, die sich im Jahr 1998 auf
S 21,206.107,-- belaufen haben. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß von den
Ausgaben für Nebentätigkeiten auch Vergütungen bezahlt werden, die auf Nebentätigkeiten
entfallen, welche von der gegenständlichen Anfrage nicht umfaßt sind (z.B. Vortrags - und
Prüfungstätigkeiten). Eine genaue Abgrenzung ist hier mit einem im Hinblick auf den
Informationswert vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht herzustellen. Dies gilt auch für
allfällige Reisekosten, die als indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von
Nebentätigkeiten
anfallen können.
Zu 14.:
Nebentätigkeiten sind, wie dies auch meiner Antwort auf die Fragen 11. und 12. zu
entnehmen ist, zusätzlich zu den übertragenen dienstlichen Obliegenheiten auszuüben. Für
die Erfüllung der dem Ressort übertragenen Aufgaben ergibt sich durch die Ausübung von
Nebentätigkeiten
daher kein zusätzlicher Personalbedarf.
Die Beilagen zur parlamentarischen Anfrage Nr. 5578/J
Institute - Aufsichtsfunktionen per 1. Feb. 1999 konnte nicht gescannt werden !!