5289/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und

Genossen vom 20. Jänner 1999, Nr. 5620/J, betreffend großzügige Dauerurlaube für

Gewerkschaftsfunktionäre, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die unter den Punkten 1, 4 und 7 der vor -

liegenden Anfrage gestellten Fragen gleichlautend mit Fragen sind, die bereits mit der An -

frage Nr. 4953/J, vom 7. Oktober 1998 an mich gerichtet wurden. Da im Zeitraum zwischen

den beiden Anfragen keine Änderungen erfolgten, die eine abweichende Beantwortung er -

fordern, sind meine diesbezüglichen Ausführungen in beiden Anfragebeantwortungen

gleichlautend.

 

Zu 1.:

 

Da im öffentlichen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze

geregelt wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen

keine Einflußnahme auf Gehalts- und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluß von

den ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes aus -

geübt.

 

Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der

Dienstnehmervertretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und

damit deren Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige

Beschränkung durch den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem

Dienstgeber vertreten zu können.

 

Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes

tätigen Funktionäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist daher nach Ansicht des

Bundesministeriums für Finanzen in dem vom Ministerrat in seiner Sitzung vom

19. März 1968 beschlossenen Umfang gerechtfertigt.

 

Zu 2. und 3.:

 

Da dieser Aufwand in meinem Ressort jeweils weniger als vier Personen betrifft, ersuche ich

um Verständnis, daß ich die Beträge aus Datenschutzgründen nicht bekanntgeben kann.

 

Zu 4.:

 

In Anbetracht der rund 180.000 Bundesbediensteten, die auf zahlreiche Berufsgruppen ent -

fallen und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in über 3.600 Bundesdienststellen ver -

treten werden, wird die derzeitige Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschaftsfunktionäre

- auch im Vergleich zu den entsprechenden Freistellungsregelungen der Arbeitsverfassung

in Konzernen, in denen eine Konzernvertretung der Arbeitnehmer eingerichtet ist - vom

Bundesministerium für Finanzen als gerechtfertigt angesehen.

 

Es besteht daher keine Absicht, die Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschafts -

funktionäre einzuschränken.

 

Zu 5:

 

Aufgrund der Regelung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen

Verordnungen waren in meinem Ressort zum 1. Jänner 1999 10 Personalvertreter zur

Gänze und 4 Personalvertreter teilweise dienstfreigestellt.

 

Zu 6.:

 

Bei der Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich zwei gänzliche

Dienstfreistellungen.

Zu 7.:

 

Da die Personalvertretungsaufsichtskommission in ihrer am Sinn des PVG orientierten Ent -

scheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten hat, daß Teilfrei -

stellungen von Personalvertretern zulässig sind und diese Ansicht in meinem Ressort allge -

mein geteilt wird, erfolgt eine entsprechende Handhabung.

 

Zu 8.:

 

Der Personalaufwand für die aufgrund des PVG in meinem Ressort zur Gänze dienstfrei -

gestellten Personalvertreter betrug im Jahr 1998 6,250.424,00 S.

 

Zu 9.:

 

Der Personalaufwand für die aufgrund des PVG in meinem Ressort teilweise dienstfrei -

gestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der Dienstfreistellung an der Grunddienstzeit

entfällt, betrug im Jahr 1998 1,509.327,30 S.

 

Zu 10.:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß das für die Beantwortung notwendige Daten -

material nicht mehr über den gesamten angefragten Zeitraum (ab 1990) verfügbar ist und

die vorhandenen Aufzeichnungen zum Teil nur mit einem enormen manipulativen Ver -

waltungsaufwand (z.B. händische Durchsicht zahlreicher Reiserechnungen) im Sinne der

Anfragebeantwortung ausgewertet werden können. Ich ersuche daher um Verständnis, daß

ich diese Frage aus den angeführten Gründen nicht im gewünschten Umfang beantworten

kann.

 

Um aber einen gewissen Überblick zu vermitteln, möchte ich auf folgende Daten verweisen,

die aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen ohne ausufernden Verwaltungsaufwand

ermittelt werden konnten:

 

Ab dem Jahr 1995 werden im Bundesministerium für Finanzen die Ressortaufwendungen für

die Reisekosten der Mitglieder der Zentralausschüsse und von Personalvertretern, die als

Sachverständige an Zentralausschußsitzungen teilnehmen über ein eigenes Konto gebucht

und haben in den einzelnen Jahren ab 1995 folgende Höhe erreicht:

 

1995

    596.868,80 S

1996

    893.333,40 S

1997

 1,144.223,00 S

1998

 1,134.385,10 S


 

Für den Zeitraum von 1990 bis 1994 hat es in vier Finanzlandesdirektionen (soweit dies der -

zeit noch feststellbar ist) für freigestellte Personalvertreter folgenden Reisekostenaufwand

gegeben.

 

1990

    23.864,40 S

1991

    20.141,70 S

1992

  206.607,60 S

1993

  213.369,50 S

1994

  202.780,70 S

 

Zu 11.:

 

Auch bei diesem Punkt muß ich einleitend darauf hinweisen, daß eine Beantwortung im ge -

wünschten Umfang nicht vorgenommen werden kann, da bei den generell anfallenden

Sachkosten (z.B. Raum- und Materialkosten) in den meisten Fällen weder eine Aufteilung

auf einzelne Bediensteten noch auf deren Tätigkeitsbereiche (Verwaltung oder Personal -

vertretung) möglich ist. Die Büroräume werden meist nicht ausschließlich von Personal -

vertretern verwendet sondern von diesen nur mitbenutzt und auch bei der Verwendung des

Büromaterials oder bei der Benutzung des Telefons werden keine Aufzeichnungen über die

Zuordnungen zu einzelnen Personen oder deren Tätigkeitsbereiche geführt.

 

Um aber auch hier einen gewissen Überblick zu verschaffen, möchte ich auf die individuell

zuordenbaren Aufwendungen für Gewerkschaftsfunktionäre und Personalvertreter (inklusive

Zentralausschüsse) in der Zentralleitung meines Ressorts verweisen, die über Zahlungs -

und Verrechnungsaufträge abgerechnet und seit 1995 auf gesonderten Konten verbucht

werden.

 

Im Zeitraum ab 1995 lagen diesbezüglich folgende Aufwendungen vor:

 

1995

 44.354,07 S

1996

 79.053,25 S

1997

 60.453,45 S

1998

 57.985,95 S

 

Zu 12.:

 

Die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmer im betrieblichen Entscheidungsprozeß

sowie die betriebliche und überbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmer durch gesetzliche

und freiwillige Interessensvertretungen zählt zu den Grundprinzipien der österreichischen

Arbeitsverfassung. Dies gilt in modifizierter Form auch für den öffentlichen Dienst.

Im übrigen sind Gewerkschaften und Personalvertretungen integrierende Bestandteile des

österreichischen demokratischen Systems, wobei es auch bei anderen Einrichtungen dieses

Systems unvermeidbar ist, daß damit Kosten verbunden sind. Ein Aufwand für eine ange -

messene betriebliche und überbetriebliche Dienstnehmervertretung kann daher nach meiner

Ansicht nicht mit der Verwaltungsreform oder Sparpaketen gegengerechnet werden.