5289/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und
Genossen vom 20. Jänner 1999, Nr. 5620/J, betreffend großzügige Dauerurlaube für
Gewerkschaftsfunktionäre, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die unter den Punkten 1, 4 und 7 der vor -
liegenden Anfrage gestellten Fragen gleichlautend mit Fragen sind, die bereits mit der An -
frage Nr. 4953/J, vom 7. Oktober 1998 an mich gerichtet wurden. Da im Zeitraum zwischen
den beiden Anfragen keine Änderungen erfolgten, die eine abweichende Beantwortung er -
fordern, sind meine diesbezüglichen Ausführungen in beiden Anfragebeantwortungen
gleichlautend.
Zu 1.:
Da im öffentlichen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze
geregelt wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen
keine Einflußnahme auf Gehalts- und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluß von
den ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes aus -
geübt.
Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der
Dienstnehmervertretung
setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und
damit deren Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige
Beschränkung durch den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem
Dienstgeber vertreten zu können.
Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes
tätigen Funktionäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist daher nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen in dem vom Ministerrat in seiner Sitzung vom
19. März 1968 beschlossenen Umfang gerechtfertigt.
Zu 2. und 3.:
Da dieser Aufwand in meinem Ressort jeweils weniger als vier Personen betrifft, ersuche ich
um Verständnis, daß ich die Beträge aus Datenschutzgründen nicht bekanntgeben kann.
Zu 4.:
In Anbetracht der rund 180.000 Bundesbediensteten, die auf zahlreiche Berufsgruppen ent -
fallen und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in über 3.600 Bundesdienststellen ver -
treten werden, wird die derzeitige Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschaftsfunktionäre
- auch im Vergleich zu den entsprechenden Freistellungsregelungen der Arbeitsverfassung
in Konzernen, in denen eine Konzernvertretung der Arbeitnehmer eingerichtet ist - vom
Bundesministerium für Finanzen als gerechtfertigt angesehen.
Es besteht daher keine Absicht, die Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschafts -
funktionäre einzuschränken.
Zu 5:
Aufgrund der Regelung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen
Verordnungen waren in meinem Ressort zum 1. Jänner 1999 10 Personalvertreter zur
Gänze und 4 Personalvertreter teilweise dienstfreigestellt.
Zu 6.:
Bei der Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich zwei gänzliche
Dienstfreistellungen.
Zu 7.:
Da die Personalvertretungsaufsichtskommission in ihrer am Sinn des PVG orientierten Ent -
scheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten hat, daß Teilfrei -
stellungen von Personalvertretern zulässig sind und diese Ansicht in meinem Ressort allge -
mein geteilt wird, erfolgt eine entsprechende Handhabung.
Zu 8.:
Der Personalaufwand für die aufgrund des PVG in meinem Ressort zur Gänze dienstfrei -
gestellten Personalvertreter betrug im Jahr 1998 6,250.424,00 S.
Zu 9.:
Der Personalaufwand für die aufgrund des PVG in meinem Ressort teilweise dienstfrei -
gestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der Dienstfreistellung an der Grunddienstzeit
entfällt, betrug im Jahr 1998 1,509.327,30 S.
Zu 10.:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß das für die Beantwortung notwendige Daten -
material nicht mehr über den gesamten angefragten Zeitraum (ab 1990) verfügbar ist und
die vorhandenen Aufzeichnungen zum Teil nur mit einem enormen manipulativen Ver -
waltungsaufwand (z.B. händische Durchsicht zahlreicher Reiserechnungen) im Sinne der
Anfragebeantwortung ausgewertet werden können. Ich ersuche daher um Verständnis, daß
ich diese Frage aus den angeführten Gründen nicht im gewünschten Umfang beantworten
kann.
Um aber einen gewissen Überblick zu vermitteln, möchte ich auf folgende Daten verweisen,
die aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen ohne ausufernden Verwaltungsaufwand
ermittelt werden konnten:
Ab dem Jahr 1995 werden im Bundesministerium für Finanzen die Ressortaufwendungen für
die Reisekosten der Mitglieder der Zentralausschüsse und von Personalvertretern, die als
Sachverständige an Zentralausschußsitzungen teilnehmen über ein eigenes Konto gebucht
und haben in den einzelnen Jahren ab 1995 folgende Höhe erreicht:
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1995 |
596.868,80 S |
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1996 |
893.333,40 S |
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1997 |
1,144.223,00 S |
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1998 |
1,134.385,10 S |
Für den Zeitraum von 1990 bis 1994 hat es in vier Finanzlandesdirektionen (soweit dies der -
zeit noch feststellbar ist) für freigestellte Personalvertreter folgenden Reisekostenaufwand
gegeben.
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1990 |
23.864,40 S |
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1991 |
20.141,70 S |
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1992 |
206.607,60 S |
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1993 |
213.369,50 S |
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1994 |
202.780,70 S |
Zu 11.:
Auch bei diesem Punkt muß ich einleitend darauf hinweisen, daß eine Beantwortung im ge -
wünschten Umfang nicht vorgenommen werden kann, da bei den generell anfallenden
Sachkosten (z.B. Raum- und Materialkosten) in den meisten Fällen weder eine Aufteilung
auf einzelne Bediensteten noch auf deren Tätigkeitsbereiche (Verwaltung oder Personal -
vertretung) möglich ist. Die Büroräume werden meist nicht ausschließlich von Personal -
vertretern verwendet sondern von diesen nur mitbenutzt und auch bei der Verwendung des
Büromaterials oder bei der Benutzung des Telefons werden keine Aufzeichnungen über die
Zuordnungen zu einzelnen Personen oder deren Tätigkeitsbereiche geführt.
Um aber auch hier einen gewissen Überblick zu verschaffen, möchte ich auf die individuell
zuordenbaren Aufwendungen für Gewerkschaftsfunktionäre und Personalvertreter (inklusive
Zentralausschüsse) in der Zentralleitung meines Ressorts verweisen, die über Zahlungs -
und Verrechnungsaufträge abgerechnet und seit 1995 auf gesonderten Konten verbucht
werden.
Im Zeitraum ab 1995 lagen diesbezüglich folgende Aufwendungen vor:
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1995 |
44.354,07 S |
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1996 |
79.053,25 S |
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1997 |
60.453,45 S |
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1998 |
57.985,95 S |
Zu 12.:
Die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmer im betrieblichen Entscheidungsprozeß
sowie die betriebliche und überbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmer durch gesetzliche
und freiwillige Interessensvertretungen zählt zu den Grundprinzipien der österreichischen
Arbeitsverfassung.
Dies gilt in modifizierter Form auch für den öffentlichen Dienst.
Im übrigen sind Gewerkschaften und Personalvertretungen integrierende Bestandteile des
österreichischen demokratischen Systems, wobei es auch bei anderen Einrichtungen dieses
Systems unvermeidbar ist, daß damit Kosten verbunden sind. Ein Aufwand für eine ange -
messene betriebliche und überbetriebliche Dienstnehmervertretung kann daher nach meiner
Ansicht nicht mit der Verwaltungsreform oder Sparpaketen gegengerechnet werden.