5290/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und
Genossen vom 20. Jänner 1999, Nr. 5632/J, betreffend Nebenbeschäftigung von
Bediensteten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung bedarf keiner Genehmigung
durch die Dienstbehörde (ausgenommen die Fälle der §§ 56 Abs. 4 und 57 BDG 1979); es
ist lediglich zu prüfen, ob die gesetzlich normierten Gründe für eine Untersagung vorliegen.
Das Ergebnis dieser behördlichen Tätigkeit ist in einem Aktenvermerk festzuhalten, eine
Erledigung an den Bediensteten ist nicht vorgesehen. Die Führung von Evidenzen über
gemeldete Nebenbeschäftigungen ist weder im Gesetz noch in den Verwaltungsvorschriften
vorgesehen und ist auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung
nicht erforderlich. In meinem Ressort liegen derartige Aufzeichnungen in der Zentralleitung
nicht auf. Die Erhebung der geforderten Detailangaben wäre nur unter Durchsicht aller
Personalakten möglich. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß sich die Beantwortung
hinsichtlich der Zahlenangaben nur auf die erfaßten nachgeordneten Bereiche beziehen
kann. In diese Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß weder für Beamte noch für
Vertragsbedienstete eine Verpflichtung besteht, die Beendigung einer gemeldeten Neben -
beschäftigung bekanntzugeben. Aus dieser Tatsache ergibt sich auch eine nicht unbe -
deutende
Unschärfe für die erfaßten Bereiche.
Zu 1. und 2.:
Im Bereich der dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststellen liegen
1510 Meldungen vor.
Diese gemeldeten Nebenbeschäftigungen sind äußerst vielfältig und erstrecken sich von
schriftstellerischen Tätigkeiten, diversen Vertreter -, Kontroll -, Vortrags -, Lehr - und Prüfer -
tätigkeiten, der Arbeit als Vermögensverwalter, Hausverwalter und Anlageberater, über die
Mitarbeit bei Meinungsforschungsinstituten, dem ORF, Zeitungen, Schreibbüros, Gewerbe -
betrieben, Steuerberatungs - und Rechtsanwaltskanzleien, der Abgabe von Schätzungs -
gutachten, der Ausübung von Beschäftigungen wie z.B. Fotograf, Musiker, Sporttrainer,
Masseur, Fahrlehrer, Schilehrer, Bergführer, Gastwirt, Land - und Forstwirt bis zu diversen
Diensten wie z.B. Boten - und Reinigungsdiensten und Hilfsarbeiten.
Zu 3. und 4.:
In der Zentralleitung wurde einem Beamten die Ausübung einer Nebenbeschäftigung
untersagt. Dieser Fall scheint auch bei der Beantwortung der Fragen 6 bis 8 auf.
Im Bereich der dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststellen kam es
in den letzten 5 Jahren zu 9 Untersagungen. Maßgebend hiefür war in 8 Fällen, daß nach
der Art der Beschäftigung (in je zwei Fällen: Versicherungsberater und Produktvermittler, in
je einem Fall: Versicherungsmakler, Immobilienmakler, Handelsvertreter und Buchhaltung)
bezogen auf den konkreten Bediensteten, ein oder mehrere Tatbestandsmerkmale des § 56
Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt wurden. In einem Fall war die
Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung durch die Mehrfachbelastung ausschlaggebend.
6 Entscheidungen wurden nicht angefochten, gegen 2 wurde berufen (davon ist eine
Berufung noch anhängig, der zweiten wurde von der Dienstbehörde II. Instanz stattge -
geben), in einem weiteren Fall - es handelte sich um einen Vertragsbediensteten - kündigte
der Bedienstete.
Zu 5.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat stets eine dem Gesetz entsprechende Haltung
eingenommen, was auch miteinschließt, daß in sensiblen Bereichen besonders strenge
Maßstäbe angelegt wurden und werden. Eine Änderung der bisherigen Haltung ist daher
nicht erforderlich.
Zu 6. bis 8.:
In der Zentralleitung wurde eine Genehmigung zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten für
Immobilienbewertungen beantragt. Die Genehmigung wurde wegen Vermutung der
Befangenheit und Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen verweigert. Bei den dem
Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststellen wurden 301 Genehmigungen
erhoben.
In 5 Fällen handelte es sich um Gutachten zu Bewertungsfragen (z.B. Verkehrsermittlung),
in je 2 Fällen um die Schätzung des Tierbestandes und von Brandschäden, in einem Fall um
die Schätzung von Trafikerlösen und in 287 Fällen um die Schätzung von Katastrophen -
schäden (meist Hagelschäden). Vier Gutachten in Punzierungsfragen wurden nicht von
Einzelbediensteten, sondern vom Hauptpunzierungs - und Probieramt selbst gegeben
(Amtshilfe). Verweigert wurde die Genehmigung in keinem Fall.
Zu 9. und 10.:
Die Voraussetzung für die Erfassung aller Nebenbeschäftigungen ist die laut
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgeschriebene
Meldepflicht. Die Unterlassung einer derartigen Meldung stellt eine schwerwiegende
Dienstpflichtverletzung dar, die bei Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu
ahnden ist; bei Vertragsbediensteten ist - bei entsprechender Schwere der Dienstpflicht -
verletzung - die Entlassung möglich.
Die Unterlassung der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung kann aus meiner
Sicht durch behördliche Maßnahmen nicht verhindert werden.
Da die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Nebenbeschäftigung von Bundesbe -
diensteten eine umfassende Kontrolle ermöglichen, besteht keine Notwendigkeit für
erweiterte
Maßnahmen.
Zu 11. bis 14.:
Ein Entfall von Dienststunden oder eine sonstige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist begrifflich auszuschließen, da dies ein
Grund für deren Untersagung wäre. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegen könnte,
wird bei Meldung der Nebenbeschäftigung selbstverständlich eingehend geprüft und ist auch
im laufenden Dienstbetrieb durch die Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht zu über -
prüfen.
Es ist daher auszuschließen, daß durch die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Dienst -
stunden entfallen, der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird, dem Ressort Kosten entstehen oder
zusätzliche Bedienstete benötigt werden.