5298/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5627/J - NR/1999 betreffend großzügige Dauer -

urlaube für Gewerkschaftsfunktionäre, die die Abgeordneten Dr. HAIDER und Kollegen am

20. Januar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

 

Wie schon der Bundesminister für Finanzen in seiner Beantwortung der schriftlichen parla -

mentarischen Anfrage Nr. 4953/J - NR/1998 vom 7. Oktober 1998 ausgeführt hat, ist im öffent -

liehen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze geregelt: Da

den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen keine Einflussnahme

auf Gehalts - und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluss von den ressortüber -

greifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausgeübt. Dieser notwen -

dige Interessensausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der Dienstnehmerver -

tretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und damit deren Frei -

stellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung durch

den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber vertreten zu

können.

Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes täti -

gen Funktionäre der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ist daher nach meiner Ansicht in dem

vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 19. März 1968 beschlossenen Umfang gerechtfertigt.

 

Zu Frage 2:

 

Unter Bedachtnahme auf die äußerst geringe Zahl der Freistellungen im Bereich des Bundes -

ministeriums für Wissenschaft und Verkehr muss die Bekanntgabe des Personalaufwands im

Hinblick auf den Datenschutz unterbleiben.

 

Zu Frage 3:

 

Siehe Antwort zu Frage 2.

 

Zu Frage 4:

 

In Anbetracht der rund 20.000 Bundesbediensteten, die auf zahlreiche Berufsgruppen entfallen

und von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vertreten und betreut werden, wird die derzeiti -

ge Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschaftsfunktionäre vorn Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr als gerechtfertigt angesehen. Im Vergleich zu den entsprechenden

Freistellungsregelungen der Arbeitsverfassung in Konzernen, in denen eine Konzernvertretung

der Arbeitnehmer eingerichtet ist, ist die Zahl der Dienstfreistellungsregelungen als sehr ge -

ring zu bezeichnen. Es besteht daher keine Absicht, die Dienstfreistellungsregelungen für

Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken.

 

Zu Frage 5:

 

Im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung sind aufgrund der Regelung des Bundes -

Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen Verordnungen sechs Bedienstete zur Gänze

und sieben Bedienstete teilweise dienstfreigestellt, im Verwaltungsbereich Verkehr und Tele -

kom ist eine Dienstnehmerin zur Gänze vom Dienst freigestellt.

Zu Frage 6:

 

Bei Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sieh für den Ressortbereich ins -

gesamt zehn gänzliche Dienstfreistellungen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Personalvertretungsaufsichtskommission hat in ihrer am Sinn des PVG orientierten Ent -

scheidung vom 17. Jänner 1985, A36/84, die Rechtsauffassung vertreten, dass Teilfreistel -

lungen von Personalvertretern zulässig sind. Diese Ansicht wird im Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr geteilt.

 

Zu Frage 8:

 

Der Personalaufwand für die aufgrund des PVG im Verwaltungsbereich Wissenschaft und

Forschung zur Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter betrug im Jahr 1998 S 3.757.047,80.

Da im Verwaltungsbereich Verkehr und Telekom lediglich eine Bedienstete dienstfreigestellt

ist, kann der Personalaufwand aus Gründen des Datenschutzes nicht bekanntgegeben werden.

 

Zu Frage 9:

 

Der Personalaufwand für die teilweise dienstfreigestellten Personalvertreter, der auf den Anteil

der Dienstfreistellungen der Grunddienstzeit entfällt, betrug im Jahre 1998 S 2.299.906,60.

 

Zu Frage 10:

 

Um den finanziellen Aufwand für Reisekosten in Personalvertretungsangelegenheiten gemäß

§ 29 Absatz 2 PVG zu ermitteln, wäre die Durchsicht aller Reiserechnungen seit 1990 er -

forderlich. Die diesbezüglichen Daten liegen nicht mehr vollständig vor. Die Überprüfung der

Daten von über 200 Personalvertretern (abgesehen vom Personalwechsel bei den Funktionä -

ren) über einen Zeitraum von neun Jahren würden einen enormen, nicht vertretbaren Ver -

waltungsaufwand verursachen.

Zu Frage 11:

 

Beim finanziellen Aufwand gemäß § 29 Absatz 1 PVG ist zu entscheiden, ob es sieh um

Dienststellenausschüsse oder Zentralaussehüsse handelt. Bei Dienststellenausschüssen lässt

sich der Aufwand nicht individualisieren, da in der Regel nur eine Mitbenützung der Räum -

lichkeiten vorliegt. Der sonstige Material - und Betriebskostenaufwand ist vergleichsweise

geringfügig, gleichzeitig aber nicht eindeutig zuordenbar.

 

Bei den Zentralausschüssen wurde der Mietenaufwand, die Betriebskosten und der Material -

aufwand ermittelt. Er betrug:

 

1990: S    648.000,--

1991: S    673.500,--

1992: S    917.100,--

1993: S    857.300,--

1994: S    905.400,--

1995: S    979.900,--

1996: S 1.081.000,--

1997: S 1.006.800,--

1998: S 1.024.700,--

 

Zu Frage 12:

 

Von einer „enormen Höhe des finanziellen Aufwandes, der für die freigestellten Gewerk -

schaftsfunktionäre und Personalvertreter zu leisten ist“, kann angesichts der hohen Zahl der zu

betreuenden Bediensteten und der Vielfältigkeit der zu erfüllenden Aufgaben keine Rede sein.

Die Personalvertretung und die gewerkschaftliche Vertretung stellen eine wichtige Aufgabe

der öffentlichen Verwaltung und gleichzeitig eine unverzichtbare demokratische Einrichtung

dar.