5299/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5639/J - NR/1999 betreffend Nebenbeschäftigung

von Bediensteten, die die Abgeordneten Dr. HAIDER und Kollegen am 20. Januar 1999 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz Nebenbe -

schäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und

einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbs -

mäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten

Rechts zu melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des

Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde

hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche

dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz). Eine ausdrück -

liche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 Beamten - Dienstrechtsgesetz genannten

Fällen vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die

mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57

Beamten - Dienstrechtsgesetz der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern,

wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

 

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen

Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle Gegen -

stände der Vollziehung beschränkt. Einen Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem Zu -

sammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den

Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die

Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von

dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher

Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusi -

ve der Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt

bekannt sind -, gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich

Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten eines

Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art.

52 Abs. 1 B - VG.

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8.

 

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

 

Zu Frage 5:

 

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen ent -

sprechend den gesetzlichen Erfordernissen.

Dadurch ist gewährleistet, dass nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die

dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder

sonstige wesentliche Interessen gefährden.

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus

weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigung und außergerichtlicher

Gutachtertätigkeiten zu setzen.

 

Zu Frage 11:

 

Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 Beamten - Dienstrechtsgesetz normierte

Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer

allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird; ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits be -

grifflich ausgeschlossen.

 

Zu Frage 12:

 

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfül -

lung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstlichen Interessen

gefährdet, gehe ich davon aus, dass der Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht

beeinträchtigt wird.

 

Zu Frage 13:

 

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb seines

Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Nebentätigkeit für einen Dritten ausübt,

entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B.

Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.

Zu Frage 14:

 

Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Entfall von

Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen. Es können daher

auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von Nebenbeschäftigungen benötigt werden.