5301/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
20. Jänner 1999 unter der Nr. 5549/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Erfassung der DNA - Profile von Opfern des § 209 StGB“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Im Einführungserlaß zum Pilotprojekt „DNA - Datenbank“ ist den Sicherheitsbehörden
vorgegeben worden, in welchen Fällen die Abnahme eines Mundhöhlenabstriches als
erkennungsdienstliche Maßnahme in Frage kommt. Hierbei wurde verfügt, daß ein
Mundhöhlenabstrich unter anderem bei den Sittlichkeitsdeliken im engeren Sinn (strafbare
Handlungen nach den §§ 201 bis 212 StGB) „ausnahmslos“ vorzunehmen ist.
Selbstverständlich dürfen die Sicherheitsbehörden auch in dieses Fällen eine solche
Datenermittlung nur dann vornehmen, wenn im konkreten Fall die gesetzlichen Bedingungen
des § 65 Abs 1 SPG erfüllt sind, wenn also zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere
gefährliche Angriffe begehen. Auf diesen Umstand wurde gleichfalls erlaßmäßig hingewiesen.
Die Verwendung des Wortes „ausnahmslos“ sollte zur Abgrenzung von jenen Fällen dienen, in
denen zwar - wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG - die
erkennungsdienstliche Behandlung als solche, aber nicht ausnahmslos die Abnahme eines
Mundhöhlenabstriches erfolgen soll. Die beiden Anfragebeantwortungen stehen daher nicht im
Widerspruch zueinander und sind jeweils im Zusammenhang mit der konkreten Fragestellung
und des gesamten
Beantwortungstextes zu lesen.
Zu den Fragen 4 bis 4b:
Nein. Eine solche Informationspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schaffung einer
solchen Pflicht ist meines Erachtens auch nicht sinnvoll, weil der Gesetzgeber mit der Regelung
in § 77 Abs 1 und 2 SPG offensichtlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er ein rasches
formloses Vorgehen bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen bevorzugt
und nur ausnahmsweise - wenn wegen der Weigerung des Betroffenen eine zwangsweise
Vorführung vor der Behörde notwendig wird - ein Verwaltungsverfahren zur Schaffung eines
durchsetzbaren Titels vorgeschaltet haben will.
Zu den Fragen 5, 7 und 8 bis 8b:
Die Frage, wann erkennungsdienstliche Daten zu löschen sind, ist anhand der
Sonderregelungen der §§ 73 und 74 SPG zu beurteilen. Auch diese Normen sind mit
Ausnahme der Löschungsbestimmung des § 73 Abs 3 - entsprechend dem Erforderlichkeits -
prinzip für Datenverarbeitungen gestaltet, das heißt danach, ob die Daten weiterhin für die
Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben benötigt werden. Sie sind insofern eine nähere
Ausgestaltung des in § 63 Abs 1 SPG allgemein dargelegten Prinzips.
Die Regelung, daß erkennungsdienstliche Daten zu löschen sind, wenn der Betroffene das 80.
Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre
verstrichen sind, kommt nur zur Anwendung, wenn nicht einer der weiteren in § 73 SPG
genannten Löschungstatbestände, wie insbesondere gemäß Abs 1 Z 2 oder 4 leg cit, eine
frühzeitige Löschung der Daten zuläßt.
Zu den Fragen 6 bis 6b:
Nein. Die Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung, daß die Aufbewahrung
bestimmter erkennungsdienstlicher Daten für Zwecke der Vorbeugung vorzeitig entbehrlich
wurde, lag bislang
nicht vor.
Zu Frage 9:
Die Frage, ob der Deliktstatbestand des § 209 StGB weiterhin dem österreichischen Strafrecht
angehören soll, ist eine Frage der Gesetzgebung, die nicht im Rahmen einer an die Vollziehung
gerichteten parlamentarischen Anfrage geklärt werden kann. Ich ersuche daher um Verständnis
dafür, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung der Frage absehe.