5301/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am

20. Jänner 1999 unter der Nr. 5549/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Erfassung der DNA - Profile von Opfern des § 209 StGB“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Im Einführungserlaß zum Pilotprojekt „DNA - Datenbank“ ist den Sicherheitsbehörden

vorgegeben worden, in welchen Fällen die Abnahme eines Mundhöhlenabstriches als

erkennungsdienstliche Maßnahme in Frage kommt. Hierbei wurde verfügt, daß ein

Mundhöhlenabstrich unter anderem bei den Sittlichkeitsdeliken im engeren Sinn (strafbare

Handlungen nach den §§ 201 bis 212 StGB) „ausnahmslos“ vorzunehmen ist.

Selbstverständlich dürfen die Sicherheitsbehörden auch in dieses Fällen eine solche

Datenermittlung nur dann vornehmen, wenn im konkreten Fall die gesetzlichen Bedingungen

des § 65 Abs 1 SPG erfüllt sind, wenn also zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere

gefährliche Angriffe begehen. Auf diesen Umstand wurde gleichfalls erlaßmäßig hingewiesen.

Die Verwendung des Wortes „ausnahmslos“ sollte zur Abgrenzung von jenen Fällen dienen, in

denen zwar - wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG - die

erkennungsdienstliche Behandlung als solche, aber nicht ausnahmslos die Abnahme eines

Mundhöhlenabstriches erfolgen soll. Die beiden Anfragebeantwortungen stehen daher nicht im

Widerspruch zueinander und sind jeweils im Zusammenhang mit der konkreten Fragestellung

und des gesamten Beantwortungstextes zu lesen.

Zu den Fragen 4 bis 4b:

 

Nein. Eine solche Informationspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schaffung einer

solchen Pflicht ist meines Erachtens auch nicht sinnvoll, weil der Gesetzgeber mit der Regelung

in § 77 Abs 1 und 2 SPG offensichtlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er ein rasches

formloses Vorgehen bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen bevorzugt

und nur ausnahmsweise - wenn wegen der Weigerung des Betroffenen eine zwangsweise

Vorführung vor der Behörde notwendig wird - ein Verwaltungsverfahren zur Schaffung eines

durchsetzbaren Titels vorgeschaltet haben will.

 

Zu den Fragen 5, 7 und 8 bis 8b:

 

Die Frage, wann erkennungsdienstliche Daten zu löschen sind, ist anhand der

Sonderregelungen der §§ 73 und 74 SPG zu beurteilen. Auch diese Normen sind mit

Ausnahme der Löschungsbestimmung des § 73 Abs 3 - entsprechend dem Erforderlichkeits -

prinzip für Datenverarbeitungen gestaltet, das heißt danach, ob die Daten weiterhin für die

Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben benötigt werden. Sie sind insofern eine nähere

Ausgestaltung des in § 63 Abs 1 SPG allgemein dargelegten Prinzips.

 

Die Regelung, daß erkennungsdienstliche Daten zu löschen sind, wenn der Betroffene das 80.

Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre

verstrichen sind, kommt nur zur Anwendung, wenn nicht einer der weiteren in § 73 SPG

genannten Löschungstatbestände, wie insbesondere gemäß Abs 1 Z 2 oder 4 leg cit, eine

frühzeitige Löschung der Daten zuläßt.

 

Zu den Fragen 6 bis 6b:

 

Nein. Die Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung, daß die Aufbewahrung

bestimmter erkennungsdienstlicher Daten für Zwecke der Vorbeugung vorzeitig entbehrlich

wurde, lag bislang nicht vor.

Zu Frage 9:

 

Die Frage, ob der Deliktstatbestand des § 209 StGB weiterhin dem österreichischen Strafrecht

angehören soll, ist eine Frage der Gesetzgebung, die nicht im Rahmen einer an die Vollziehung

gerichteten parlamentarischen Anfrage geklärt werden kann. Ich ersuche daher um Verständnis

dafür, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung der Frage absehe.