5308/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5618/J betreffend
großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre, welche die Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen am 20. Jänner 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Wie schon das Bundesministerium für Finanzen in seiner schriftlichen Beantwortung der
Anfrage Nr. 4953/J ausgeführt hat, vertreten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die
Interessen der Bundesbediensteten in Gehalts und Entlohnungsfragen. Dies deshalb, da den
auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen kein Einfluß auf die
gesetzlich festgelegte Besoldung bzw. Entlohnung möglich ist. Die (teilweise oder gänzliche)
Freistellung vom Dienst ist notwendig, damit die Unabhängigkeit der Funktionäre vom
Dienstgeber gewährleistet und eine jederzeitige Vertretung der Dienstnehmerinteressen durch
diese
sichergestellt ist.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein
Gewerkschaftsfunktionär zur Gänze vom Dienst freigestellt. Aus datenschutzrechtlichen
Gründen ist deshalb die Bekanntgabe des Personalaufwandes nicht zulässig.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein
Gewerkschaftsfunktionär teilweise vom Dienst freigestellt. Auch in diesem Fall kann aus
datenschutzrechtlichen Gründen der Personalaufwand nicht bekanntgegeben werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Wenn man berücksichtigt, daß im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit insgesamt 5.753 Bediensteten (Stichtag 1.1.1999) lediglich ein
Gewerkschaftsfunktionär zur Gänze und ein weiterer zu 25 % vom Dienst freigestellt sind,
kann die Dienstfreistellungsregelung nicht, wie in der Anfrage behauptet, als äußerst
großzügig, sondern als gerechtfertigt bezeichnet werden. Eine Einschränkung der
Dienstfreistellung von Gewerkschaftsfunktionären ist daher nicht beabsichtigt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Mit Stichtag 1.1.1999 sind unter Einrechnung der nachgeordneten Dienststellen neun
Personalvertreter teilweise dienstfreigestellt. Einen zur Gänze freigestellten Personalvertreter
gibt es im
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Aus der Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich insgesamt vier gänzliche
Dienstfreistellungen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Dazu verweise ich auf die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtskommission vom 17.
Jänner 1985, A 36/84. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß Teilfreistellungen von
Personalvertretern mit dem PVG vereinbar sind.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gibt es keinen zur
Gänze freigestellten Personalvertreter.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Der anteilige Personalaufwand für die im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten teilweise freigestellten Personalvertreter betrug 1998 rund 2 Mio. Schilling.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die Ermittlung der Kosten der Dienstreisen der Personalvertreter wäre mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da die Erfassung solcher
Dienstreisen nicht getrennt von anderen Dienstreisen erfolgt und eine Überprüfung jedes
einzelnen
Dienstreiseaktes erforderlich wäre.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Der finanzielle Aufwand, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG anfällt, ist nicht quantifizierbar, da
sowohl die Raumbenutzung (das Sitzungszimmer, welches der Personalvertretung zur
Verfügung steht, wird nicht ausschließlich von dieser genutzt) als auch die Sachkosten nicht
individualisierbar sind. Insgesamt kann aber davon ausgegangen werden, daß die Kosten
gering sind.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Einrichtungen der Gewerkschaften und Personalvertretungen stellen eine wichtige
demokratische Aufgabe dar und sind für die Interessen der Bediensteten unverzichtbar.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die damit verbundenen
Aufwendungen als gerechtfertigt zu bezeichnen.