5308/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5618/J betreffend

großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre, welche die Abgeordneten Dr. Haider

und Kollegen am 20. Jänner 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Wie schon das Bundesministerium für Finanzen in seiner schriftlichen Beantwortung der

Anfrage Nr. 4953/J ausgeführt hat, vertreten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die

Interessen der Bundesbediensteten in Gehalts und Entlohnungsfragen. Dies deshalb, da den

auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen kein Einfluß auf die

gesetzlich festgelegte Besoldung bzw. Entlohnung möglich ist. Die (teilweise oder gänzliche)

Freistellung vom Dienst ist notwendig, damit die Unabhängigkeit der Funktionäre vom

Dienstgeber gewährleistet und eine jederzeitige Vertretung der Dienstnehmerinteressen durch

diese sichergestellt ist.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein

Gewerkschaftsfunktionär zur Gänze vom Dienst freigestellt. Aus datenschutzrechtlichen

Gründen ist deshalb die Bekanntgabe des Personalaufwandes nicht zulässig.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein

Gewerkschaftsfunktionär teilweise vom Dienst freigestellt. Auch in diesem Fall kann aus

datenschutzrechtlichen Gründen der Personalaufwand nicht bekanntgegeben werden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Wenn man berücksichtigt, daß im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit insgesamt 5.753 Bediensteten (Stichtag 1.1.1999) lediglich ein

Gewerkschaftsfunktionär zur Gänze und ein weiterer zu 25 % vom Dienst freigestellt sind,

kann die Dienstfreistellungsregelung nicht, wie in der Anfrage behauptet, als äußerst

großzügig, sondern als gerechtfertigt bezeichnet werden. Eine Einschränkung der

Dienstfreistellung von Gewerkschaftsfunktionären ist daher nicht beabsichtigt.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Mit Stichtag 1.1.1999 sind unter Einrechnung der nachgeordneten Dienststellen neun

Personalvertreter teilweise dienstfreigestellt. Einen zur Gänze freigestellten Personalvertreter

gibt es im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Aus der Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich insgesamt vier gänzliche

Dienstfreistellungen.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Dazu verweise ich auf die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtskommission vom 17.

Jänner 1985, A 36/84. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß Teilfreistellungen von

Personalvertretern mit dem PVG vereinbar sind.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gibt es keinen zur

Gänze freigestellten Personalvertreter.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Der anteilige Personalaufwand für die im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten teilweise freigestellten Personalvertreter betrug 1998 rund 2 Mio. Schilling.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die Ermittlung der Kosten der Dienstreisen der Personalvertreter wäre mit einem

unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da die Erfassung solcher

Dienstreisen nicht getrennt von anderen Dienstreisen erfolgt und eine Überprüfung jedes

einzelnen Dienstreiseaktes erforderlich wäre.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Der finanzielle Aufwand, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG anfällt, ist nicht quantifizierbar, da

sowohl die Raumbenutzung (das Sitzungszimmer, welches der Personalvertretung zur

Verfügung steht, wird nicht ausschließlich von dieser genutzt) als auch die Sachkosten nicht

individualisierbar sind. Insgesamt kann aber davon ausgegangen werden, daß die Kosten

gering sind.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Einrichtungen der Gewerkschaften und Personalvertretungen stellen eine wichtige

demokratische Aufgabe dar und sind für die Interessen der Bediensteten unverzichtbar.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die damit verbundenen

Aufwendungen als gerechtfertigt zu bezeichnen.