5309/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kurzmann und Kollegen haben am 20. Jänner
1999 unter der Nr. 5558/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -
fend Schadstoffe in Textilien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 5:
Kontrollen vor Ort sowie daraus resultierende Probenziehungen werden nicht von
Bundesdienststellen, sondern von den Lebensmittelaufsichtsorganen der Länder im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt. Die Untersuchung amtli -
cher Proben erfolgt dann an den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten.
Da die zur Verfügung stehenden (personellen und finanziellen) Mittel begrenzt sind,
ist es nicht möglich - und auch nicht sinnvoll - , an allen Untersuchungsanstalten alle
dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) unterliegenden Waren (Lebensmittel,
Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Gebrauchsgegenstände) zu
untersuchen. Im Sinne eines effizienten Einsatzes der vorhandenen Mittel werden
daher für
Spezialuntersuchungen Schwerpunkte gesetzt:
Für Gebrauchsgegenstände ist daher grundsätzlich die Bundesanstalt für Lebens -
mitteluntersuchung und -forschung in Wien zuständig die derzeit wegen akuten
Personalmangels für Spezialuntersuchungen von Textilien das Österreichische
Textilforschungsinstitut in Wien im Anlaßfall beauftragt.
Das bedeutet, daß in Graz von der Lebensmittelaufsicht gezogene Proben von der
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz zu übernehmen sind und an die
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zur Untersu -
chung weitergeleitet werden.
Zu den Fragen 2 und 4:
1998 gelangten 3 Proben als "Parteienbeschwerde" zur Untersuchung an die Bun -
desanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien. Darüber hinaus
habe ich das Österreichische Textilforschungsinstitut mit der Überprüfung von 20
Proben über „Damenstrümpfe und Damenstrumpfhosen auf aus der Herstellung
stammende Rückstände“ und von 20 Proben Baby - und Kinderbettwäsche beauf -
tragt.
In keinem Fall wurde eine Gesundheitsschädlichkeit im Sinne des § 8 lit. a des
Lebensmittelgesetzes 1975 festgestellt und daher auch keine Ware aus dem Ver -
kehr gezogen.