531/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde haben am 26 . April 1996 unter der Nr. 501/J an mich
beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Konsumentenschutz in Zusammenhang mit BSE gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1 :
In Österreich findet seit Jahren durch das Neurologische
Institut der Universität Wien eine fortlaufende Dokumentation
möglicher Creuzfeldt-Jakob-Erkrankungen. statt. Da in Österreich
ein sehr hoher Prozentsatz der in Krankenanstalten Verstorbenen
seziert wird, werden neuropathologisch auch Fälle erfaßt, die
klinisch nicht typisch verlaufen - es werden ca. 20 % solcher
Fälle angegeben.
Um eine gesetzliche Verankerung dieser guten Erfassung zu
erwirken, habe ich mittels der auf § 1 ( 2 ) Epidemiegesetz
gestützten Verordnung BGBl.Nr. 156/1996 Todesfälle subakuter
spongiformer Enzephalopathie der Anzeigepflicht unterworfen.
Die Information der Ärzte und Ärztinnen sowie der Spitäler über
diese Meldepflicht erfolgte durch einen Erlaß, welcher
zusätzlich in den ''Mitteilungen der Österreichischen
Sanitätsverwaltung'' veröffentlicht wird.
Zu Frage 2 :
Die COLIPA ( Internationaler Fachverband der Kosmetikhersteller )
hat bereits 1991 ihre Mitglieder angewiesen, Stoffe aus
tierischem Material nur von BSE-freien Tieren zu verwenden. Die
Generaldirektion XXIV der EU ( unter anderem zuständig für
Kosmetika ) sieht daher aufgrund dieser Erklärung der COLIPA
keinen unmittelbaren Handlungsbedarf hinsichtlich eines Verbots
von Stoffen aus tierischem Material bei der Herstellung von
kosmetischen Mitteln.
Österreich hat mit Kundmachung vom 25. März 1996 den Import von
tierischem Material, das zur Herstellung von kosmetischen
Mitteln bestimmt ist, aus dem Vereinigten Königreich,
Nordirland und der Schweiz verboten.
Auf Grund des Lebensmittelgesetzes besteht keine Pflicht für
Hersteller oder Importeure, das Inverkehrbringen kosmetischer
Mittel anzumelden und deren Bestandteile bekanntzugeben.
Meinem Ressort ist es daher mangels Unterlagen nicht möglich,
eine Liste kosmetischer Mittel, die Stoffe tierischen Ursprungs
enthalten, zu erstellen.
Zu den Fragen 3 und 4 :
Bereits 1994 hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz in einem Erlaß betreffend Arzneimittel und
Produkte aus Körperbestandteilen vom Rind detailliert
festgelegt, welche diesbezüglichen Sicherheitskriterien für in
Österreich beffindliche Arzneimittel einzuhalten sind.
Zur Einschätzung des Übertragungsrisikos eines Arzneimittels
werden sechs Parameter herangezogen:
- Herkunft und Haltung der Tiere ( Land, Fütterung )
- Art des verwendeten Ausgangsmaterials ( Organe, Gewebe,
Körperflüssigkeiten ) ,
- Verfahren zur Verminderung oder Inaktivierung potentiell
vorhandener SE-Erreger,
- Menge des zur Herstellung einer Tagesdosis eingesetzten
Ausgangsmaterials ,
- Anwendungsdauer des Arzneimittels und
- Applikationsart .
Zu Frage 5 :
Im Rahmen der Zulassung wird jede Arzneispezialität einer
umfassenden Nutzen-Risiko-Bewertung unterzogen . Darüber hinaus
werden auch nach der Zulassung entsprechend dem jeweiligen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand die zur Gewährleistung der
Arzneimittelsicherheit erforderlichen Maßnahmen laufend
durchgeführt .
Zu Frage 6 :
Wie in Österreich ist auch in Norwegen der Vertrieb von
Organextrakten , für die durch eine ausreichende Dokumentation
die Unbedenklichkeit des Extraktes sichergestellt ist ,
gestattet .
Zu Frage 7 :
Wie Transplantationsexperten versichern . kommt fötales
Kälberserum zur Aufbewahrung von Organen , die zur
Transplantation am Menschen bestimmt sind , nicht mehr zur
Anwendung .
Zu Frage 8 :
Entgegen den oft angstmachenden Berichten in den Medien sind
subakute spongiforme Enzephalopathien keine ansteckenden
Krankheiten im üblichen Sinn.
Für eine Übertragung dieser Kranhkeiten ist sowohl bestimmtes
Material ( zentralnervöses oder unmittelbar benachbartes
Gewebe ) als auch ein bestimmter Übertragungsmodus , im
wesentlichen invasiver Kontakt mit dem Empfänger ,
erforderlich. Daraus ist ersichtlich , daß eine leichte
Übertragbarkeit chronischer spongiformer Enzephalopathien
nicht gegeben ist . Obwohl diese Krankheiten auch in
Gesundheitsberufen aufgetreten sind , sind keine Daten
vorhanden, die für ein gegenüber anderen Berufsgruppen
erhöhtes Risiko sprechen. Es gibt keinen nachgewiesenen Fall
einer Entwick-ung einer chronischen spongiformen
Enzephalopathie durch Patientenkontakt . Auch unter dem
Laborpersonal . das seit Jahrzehnten mit Material von
chronischen spongiformen Enzephalopathien des Menschen oder
der Tiere Forschungsarbeiten durchführte , ist kein einziger
Fall einer akzidentellen Übertragung bekannt .
Zu Frage 9 :
Österreich kann als Mitglied der EU eine solche
Rechtsvorschrift nicht erlassen, da dieser Bereich durch
EU-Vorschriften geregelt , d. h. voll harmonisiert ist .
Eine solche - auch für und in Österreich - verbindliche
Rechtsvorschrift kann daher nur von der EU ausgehen
( Vorschlagsmonopol der EU-Kommission für
EU-Rechtsvorschriften ) .
Dieser Rechtslage entsprechend wurden die folgenden Initiativen
gesetzt :
Ich habe am 23 . 4 . 1996 beim Verbraucherministerrat der EU die
Einführung eines verpflichtenden und kontrollierbaren Systems
für die Kennzeichnung von Fleisch und bestimmten
Fleischprodukten angeregt und diesen Vorschlag beim nächsten
Gesundheitsministerrat der EU am 14 . 5 . 1996 wiederholt .
Anläßlich einer Sitzung des Agrarministerrates der EU hat es
die EU-Kommission übernommen , einen solchen Entwurf
auszuarbeiten . essen weitere Bearbeitung erfolgt in den hiefür
zuständigen Fachausschüssen.