531/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und

Freunde haben am 26 . April 1996 unter der Nr. 501/J an mich

beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Konsumentenschutz in Zusammenhang mit BSE gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

 

Zu Frage 1 :

 

In Österreich findet seit Jahren durch das Neurologische

Institut der Universität Wien eine fortlaufende Dokumentation

möglicher Creuzfeldt-Jakob-Erkrankungen. statt. Da in Österreich

ein sehr hoher Prozentsatz der in Krankenanstalten Verstorbenen

seziert wird, werden neuropathologisch auch Fälle erfaßt, die

klinisch nicht typisch verlaufen - es werden ca. 20 % solcher

Fälle angegeben.

Um eine gesetzliche Verankerung dieser guten Erfassung zu

erwirken, habe ich mittels der auf § 1 ( 2 ) Epidemiegesetz

gestützten Verordnung BGBl.Nr. 156/1996 Todesfälle subakuter

spongiformer Enzephalopathie der Anzeigepflicht unterworfen.

Die Information der Ärzte und Ärztinnen sowie der Spitäler über

diese Meldepflicht erfolgte durch einen Erlaß, welcher

zusätzlich in den ''Mitteilungen der Österreichischen

Sanitätsverwaltung'' veröffentlicht wird.

 

Zu Frage 2 :

 

Die COLIPA ( Internationaler Fachverband der Kosmetikhersteller )

hat bereits 1991 ihre Mitglieder angewiesen, Stoffe aus

tierischem Material nur von BSE-freien Tieren zu verwenden. Die

Generaldirektion XXIV der EU ( unter anderem zuständig für

Kosmetika ) sieht daher aufgrund dieser Erklärung der COLIPA

keinen unmittelbaren Handlungsbedarf hinsichtlich eines Verbots

von Stoffen aus tierischem Material bei der Herstellung von

kosmetischen Mitteln.

 

Österreich hat mit Kundmachung vom 25. März 1996 den Import von

tierischem Material, das zur Herstellung von kosmetischen

Mitteln bestimmt ist, aus dem Vereinigten Königreich,

Nordirland und der Schweiz verboten.

 

Auf Grund des Lebensmittelgesetzes besteht keine Pflicht für

Hersteller oder Importeure, das Inverkehrbringen kosmetischer

Mittel anzumelden und deren Bestandteile bekanntzugeben.

Meinem Ressort ist es daher mangels Unterlagen nicht möglich,

eine Liste kosmetischer Mittel, die Stoffe tierischen Ursprungs

enthalten, zu erstellen.

 

Zu den Fragen 3 und 4 :

 

Bereits 1994 hat das Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz in einem Erlaß betreffend Arzneimittel und

Produkte aus Körperbestandteilen vom Rind detailliert

festgelegt, welche diesbezüglichen Sicherheitskriterien für in

Österreich beffindliche Arzneimittel einzuhalten sind.

Zur Einschätzung des Übertragungsrisikos eines Arzneimittels

werden sechs Parameter herangezogen:

 

- Herkunft und Haltung der Tiere ( Land, Fütterung )

- Art des verwendeten Ausgangsmaterials ( Organe, Gewebe,

Körperflüssigkeiten ) ,

 

- Verfahren zur Verminderung oder Inaktivierung potentiell

vorhandener SE-Erreger,

- Menge des zur Herstellung einer Tagesdosis eingesetzten

Ausgangsmaterials ,

- Anwendungsdauer des Arzneimittels und

- Applikationsart .

 

 

Zu Frage 5 :

 

Im Rahmen der Zulassung wird jede Arzneispezialität einer

umfassenden Nutzen-Risiko-Bewertung unterzogen . Darüber hinaus

werden auch nach der Zulassung entsprechend dem jeweiligen

wissenschaftlichen Erkenntnisstand die zur Gewährleistung der

Arzneimittelsicherheit erforderlichen Maßnahmen laufend

durchgeführt .

 

 

Zu Frage 6 :

 

Wie in Österreich ist auch in Norwegen der Vertrieb von

Organextrakten , für die durch eine ausreichende Dokumentation

die Unbedenklichkeit des Extraktes sichergestellt ist ,

gestattet .

 

 

Zu Frage 7 :

 

Wie Transplantationsexperten versichern . kommt fötales

Kälberserum zur Aufbewahrung von Organen , die zur

Transplantation am Menschen bestimmt sind , nicht mehr zur

Anwendung .

 

 

Zu Frage 8 :

 

Entgegen den oft angstmachenden Berichten in den Medien sind

subakute spongiforme Enzephalopathien keine ansteckenden

Krankheiten im üblichen Sinn.

 

Für eine Übertragung dieser Kranhkeiten ist sowohl bestimmtes

Material ( zentralnervöses oder unmittelbar benachbartes

Gewebe ) als auch ein bestimmter Übertragungsmodus , im

wesentlichen invasiver Kontakt mit dem Empfänger ,

erforderlich. Daraus ist ersichtlich , daß eine leichte

Übertragbarkeit chronischer spongiformer Enzephalopathien

nicht gegeben ist . Obwohl diese Krankheiten auch in

Gesundheitsberufen aufgetreten sind , sind keine Daten

vorhanden, die für ein gegenüber anderen Berufsgruppen

erhöhtes Risiko sprechen. Es gibt keinen nachgewiesenen Fall

einer Entwick-ung einer chronischen spongiformen

Enzephalopathie durch Patientenkontakt . Auch unter dem

Laborpersonal . das seit Jahrzehnten mit Material von

chronischen spongiformen Enzephalopathien des Menschen oder

der Tiere Forschungsarbeiten durchführte , ist kein einziger

Fall einer akzidentellen Übertragung bekannt .

 

 

Zu Frage 9 :

 

Österreich kann als Mitglied der EU eine solche

Rechtsvorschrift nicht erlassen, da dieser Bereich durch

EU-Vorschriften geregelt , d. h. voll harmonisiert ist .

Eine solche - auch für und in Österreich - verbindliche

Rechtsvorschrift kann daher nur von der EU ausgehen

( Vorschlagsmonopol der EU-Kommission für

EU-Rechtsvorschriften ) .

 

Dieser Rechtslage entsprechend wurden die folgenden Initiativen

gesetzt :

 

Ich habe am 23 . 4 . 1996 beim Verbraucherministerrat der EU die

Einführung eines verpflichtenden und kontrollierbaren Systems

für die Kennzeichnung von Fleisch und bestimmten

Fleischprodukten angeregt und diesen Vorschlag beim nächsten

Gesundheitsministerrat der EU am 14 . 5 . 1996 wiederholt .

 

 

Anläßlich einer Sitzung des Agrarministerrates der EU hat es

 

die EU-Kommission übernommen , einen solchen Entwurf

 

auszuarbeiten . essen weitere Bearbeitung erfolgt in den hiefür

 

zuständigen Fachausschüssen.