5312/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits und Freundinnen und

Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „§ 209 StGB und die

Diskriminierung homosexueller Männer durch die Justizbehörden", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 21 b:

 

Diese Fragen betreffen Vorgänge im Bereich der Bundesgendarmerie, somit Belan -

ge außerhalb meines Vollzugsbereiches. Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir

daher nicht möglich.

 

Zu 22:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen sehe ich mich nicht im Stande, eine Erläute -

rung bzw. eine Bewertung der Entscheidung einer unabhängigen Richterin vorzu -

nehmen.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in dem in der Anfrage angesprochenen

Strafverfahren nach der Darstellung der Gendarmerie in der Stellungsanzeige vom

8. Dezember 1998 von Anfang an eine die inländische Gerichtsbarkeit begründen -

de Verdachtslage in Richtung § 209 StGB gegeben war, die die Erlassung eines

Hausdurchsuchungsbefehles gerechtfertigt hat.

Zu 22a:

Nach dem Inhalt des Strafaktes bestanden begründete Zweifel an den geordneten

Lebensverhältnissen des Beschuldigten. Die Antragstellung der Staatsanwaltschaft,

die Untersuchungshaft auch aus dem Grund der Fluchtgefahr zu verhängen, stellt

sohin keine Missachtung des § 180 Abs. 3 StPO dar und gibt keinen Anlass zu ge -

nerellen Belehrungen über den Inhalt dieser Gesetzesstelle.

 

Zu 23 bis 23 b:

In der vorliegenden Strafsache lagen Anhaltspunkte für eine Tatbegehung im Inland

vor, die sich zwischenzeitig massiv verdichtet und auf einen größeren Kreis

Betroffener erweitert haben. Es liegen auch nunmehr auch Verdachtsmomente für

das Verbrechen nach § 207 StGB vor. Der im ursprünglichen Untersuchungshaftbe -

schluss enthaltene Hinweis auf ein strafbares Handeln auch in Bratislava findet sich

im Haftbeschluss vom 22. Jänner 1999 nicht mehr. Belehrungen der Strafverfol -

gungsbehörden über die einschlägigen Bestimmungen des StGB sind daher nach

Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht erforderlich.

 

Zur Frage der Ermittlung ausländischen Rechts möchte ich generell ausführen, dass

ausländisches Recht gemäß § 271 ZPO, der analog auch in der Strafrechtspflege

zur Anwendung gelangt, nur insofern eines Beweises bedarf, als es dem Gericht un -

bekannt ist.

 

Sind demnach dem Gericht die unterschiedlichen Strafrechtsregelungen homosexu -

ellen Umgangs erwachsener Männer mit jüngeren Geschlechtspartnern in Öster -

reich und im Ausland, insbesondere auch über das jeweiligen Schutzalter, bekannt,

so bedarf es insoweit keiner Beweiserhebungen. Andernfalls hat das Gericht von

Amts wegen die ausländische Rechtslage zu ermitteln, etwa durch Anfrage beim

Bundesministerium für Justiz.

 

Zu 24:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften wurde in den ver -

gangenen fünf Jahren, und hiermit meine ich die Jahre 1994 bis 1998, in 16 Fällen

wegen § 209 StGB (als alleinigem bzw. als führendem Delikt) die Untersuchungshaft

verhängt (beim Landesgericht Klagenfurt in 7 Fällen, beim Landesgericht Linz in

3 Fällen, beim Landesgericht St.. Pölten in 2 Fällen sowie in Verfahren bei den Lan -

desgerichten Korneuburg, Wels, Steyr und Ried im Innkreis in je 1 Fall).

 

Der Bereich der Staatsanwaltschaft Wien bleibt hiebei allerdings unberücksichtigt.

Bei dieser Staatsanwaltschaft sind für den von der Fragestellung erfassten Zeitraum

insgesamt 207 Personen registriert, gegen die Verfahren ausschließlich oder unter

anderem wegen § 209 StGB anhängig (gewesen) sind. Zur Beantwortung dieser

Frage wäre die Auswertung sämtlicher korrespondierender Gerichtsakten erforder -

lich gewesen. Ein solcher Arbeitsaufwand war in Anbetracht der starken Belastung

der Staatsanwaltschaft Wien fristgerecht nicht zu erbringen.

 

Lediglich die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat einen Fall der Untersuchungshaft -

verhängung über einen unbescholtenen Ersttäter berichtet.

 

Zu 25:

 

In den Jahren 1994 - 1998 wurden bei unbescholtenen Ersttätern in keinem Fall

(ausschließlich) unbedingte Freiheitsstrafen, hingegen in 3 Fällen teilbedingte Frei -

heitsstrafen verhängt. Das Landesgericht Korneuburg sprach Verurteilungen zu ei -

ner 9 - monatigen Freiheitsstrafe, hievon 6 Monate bedingt, sowie zu einer 1 - jährigen

Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt, aus. Am Landesgericht Klagenfurt erfolgte

eine Verurteilung zu einer 10 - monatigen Freiheitsstrafe, hievon 8 Monate bedingt.

 

Für den Bereich der Staatsanwaltschaft Wien verweise ich auf meine Ausführungen

zum Anfragepunkt 24.

 

Zu 26:

 

Zum Stichtag 1. März 1999 befanden sich in den österreichischen Justizanstalten

insgesamt 11 Personen wegen § 209 StGB in Haft, davon 5 Untersuchungshäftlinge

und 5 Strafgefangene. Eine Person wurde im Maßnahmenvollzug gemäß § 21

Abs. 2 StGB angehalten.

 

Zu 27:

Der in der Anfrage zitierte Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrech -

te vom 1. Juli 1997 in der Beschwerdesache Euan Sutherland gegen das Vereinigte

Königreich betraf einen Anlassfall, in dem sich der Beschwerdeführer dagegen

wandte, dass er nach der britischen Rechtslage deshalb mit Strafe bedroht ist, weil

er als bereits Sechzehnjähriger mit einem Gleichaltrigen homosexuelle Kontakte

hatte. Vor dem Hintergrund dieses Falles argumentierte die Menschenrechtskom -

mission, dass nach der sexuellen Orientierung differenzierende Mindestaltersgren -

zen im Sexualstrafrecht (des Vereinigten Königreichs) gegen Art. 8 in Verbindung

mit Art. 14 EMRK verstießen. Mit dieser Aussage ging die Kommission über frühere

Entscheidungen zu diesem Themenbereich hinaus. Inwieweit auch der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte diese Weiterentwicklung der Konventionsauslegung

mitvollziehen wird, ist weiterhin offen.

 

Im übrigen ist davon auszugehen, dass § 209 StGB bis zu einer Entscheidung des

Gesetzgebers über die Abschaffung, Änderung oder Ersetzung dieses Tatbestan -

des geltendes Recht und somit von den Justizbehörden anzuwenden ist. Auf dieser

Grundlage kann nicht gesagt werden, dass die Verhängung der Untersuchungshaft

oder einer Strafhaft generell und in jedem Fall unverhältnismäßig wäre; diese Frage

wird vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein.

Zum vorliegenden Fall verweise ich auf meine Beantwortung zu 22.

 

Zu 28:

Wie schon in meinen Antworten auf die parlamentarischen Anfragen zu den Zahlen

5035/J - NR/1998 und 5083/J - NR/1998 ausgeführt, kann es nicht die Funktion der

Gnadengewährung und noch weniger einer Abolition nach § 2 Abs. 6 StPO sein,

den Willen des Gesetzgebers in Richtung einer Änderung der Rechtslage zu substi -

tuieren. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage

zur Zahl 3170/J - NR/1997.