5312/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits und Freundinnen und
Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „§ 209 StGB und die
Diskriminierung homosexueller Männer durch die Justizbehörden", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 21 b:
Diese Fragen betreffen Vorgänge im Bereich der Bundesgendarmerie, somit Belan -
ge außerhalb meines Vollzugsbereiches. Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir
daher nicht möglich.
Zu 22:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sehe ich mich nicht im Stande, eine Erläute -
rung bzw. eine Bewertung der Entscheidung einer unabhängigen Richterin vorzu -
nehmen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in dem in der Anfrage angesprochenen
Strafverfahren nach der Darstellung der Gendarmerie in der Stellungsanzeige vom
8. Dezember 1998 von Anfang an eine die inländische Gerichtsbarkeit begründen -
de Verdachtslage in Richtung § 209 StGB gegeben war, die die Erlassung eines
Hausdurchsuchungsbefehles
gerechtfertigt hat.
Zu 22a:
Nach dem Inhalt des Strafaktes bestanden begründete Zweifel an den geordneten
Lebensverhältnissen des Beschuldigten. Die Antragstellung der Staatsanwaltschaft,
die Untersuchungshaft auch aus dem Grund der Fluchtgefahr zu verhängen, stellt
sohin keine Missachtung des § 180 Abs. 3 StPO dar und gibt keinen Anlass zu ge -
nerellen Belehrungen über den Inhalt dieser Gesetzesstelle.
Zu 23 bis 23 b:
In der vorliegenden Strafsache lagen Anhaltspunkte für eine Tatbegehung im Inland
vor, die sich zwischenzeitig massiv verdichtet und auf einen größeren Kreis
Betroffener erweitert haben. Es liegen auch nunmehr auch Verdachtsmomente für
das Verbrechen nach § 207 StGB vor. Der im ursprünglichen Untersuchungshaftbe -
schluss enthaltene Hinweis auf ein strafbares Handeln auch in Bratislava findet sich
im Haftbeschluss vom 22. Jänner 1999 nicht mehr. Belehrungen der Strafverfol -
gungsbehörden über die einschlägigen Bestimmungen des StGB sind daher nach
Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht erforderlich.
Zur Frage der Ermittlung ausländischen Rechts möchte ich generell ausführen, dass
ausländisches Recht gemäß § 271 ZPO, der analog auch in der Strafrechtspflege
zur Anwendung gelangt, nur insofern eines Beweises bedarf, als es dem Gericht un -
bekannt ist.
Sind demnach dem Gericht die unterschiedlichen Strafrechtsregelungen homosexu -
ellen Umgangs erwachsener Männer mit jüngeren Geschlechtspartnern in Öster -
reich und im Ausland, insbesondere auch über das jeweiligen Schutzalter, bekannt,
so bedarf es insoweit keiner Beweiserhebungen. Andernfalls hat das Gericht von
Amts wegen die ausländische Rechtslage zu ermitteln, etwa durch Anfrage beim
Bundesministerium für Justiz.
Zu 24:
Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften wurde in den ver -
gangenen fünf Jahren, und hiermit meine ich die Jahre 1994 bis 1998, in 16 Fällen
wegen § 209 StGB (als alleinigem bzw. als führendem Delikt) die Untersuchungshaft
verhängt
(beim Landesgericht Klagenfurt in 7 Fällen, beim Landesgericht Linz in
3 Fällen, beim Landesgericht St.. Pölten in 2 Fällen sowie in Verfahren bei den Lan -
desgerichten Korneuburg, Wels, Steyr und Ried im Innkreis in je 1 Fall).
Der Bereich der Staatsanwaltschaft Wien bleibt hiebei allerdings unberücksichtigt.
Bei dieser Staatsanwaltschaft sind für den von der Fragestellung erfassten Zeitraum
insgesamt 207 Personen registriert, gegen die Verfahren ausschließlich oder unter
anderem wegen § 209 StGB anhängig (gewesen) sind. Zur Beantwortung dieser
Frage wäre die Auswertung sämtlicher korrespondierender Gerichtsakten erforder -
lich gewesen. Ein solcher Arbeitsaufwand war in Anbetracht der starken Belastung
der Staatsanwaltschaft Wien fristgerecht nicht zu erbringen.
Lediglich die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat einen Fall der Untersuchungshaft -
verhängung über einen unbescholtenen Ersttäter berichtet.
Zu 25:
In den Jahren 1994 - 1998 wurden bei unbescholtenen Ersttätern in keinem Fall
(ausschließlich) unbedingte Freiheitsstrafen, hingegen in 3 Fällen teilbedingte Frei -
heitsstrafen verhängt. Das Landesgericht Korneuburg sprach Verurteilungen zu ei -
ner 9 - monatigen Freiheitsstrafe, hievon 6 Monate bedingt, sowie zu einer 1 - jährigen
Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt, aus. Am Landesgericht Klagenfurt erfolgte
eine Verurteilung zu einer 10 - monatigen Freiheitsstrafe, hievon 8 Monate bedingt.
Für den Bereich der Staatsanwaltschaft Wien verweise ich auf meine Ausführungen
zum Anfragepunkt 24.
Zu 26:
Zum Stichtag 1. März 1999 befanden sich in den österreichischen Justizanstalten
insgesamt 11 Personen wegen § 209 StGB in Haft, davon 5 Untersuchungshäftlinge
und 5 Strafgefangene. Eine Person wurde im Maßnahmenvollzug gemäß § 21
Abs. 2 StGB angehalten.
Zu 27:
Der in der Anfrage zitierte Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrech -
te vom 1. Juli
1997 in der Beschwerdesache Euan Sutherland gegen das Vereinigte
Königreich betraf einen Anlassfall, in dem sich der Beschwerdeführer dagegen
wandte, dass er nach der britischen Rechtslage deshalb mit Strafe bedroht ist, weil
er als bereits Sechzehnjähriger mit einem Gleichaltrigen homosexuelle Kontakte
hatte. Vor dem Hintergrund dieses Falles argumentierte die Menschenrechtskom -
mission, dass nach der sexuellen Orientierung differenzierende Mindestaltersgren -
zen im Sexualstrafrecht (des Vereinigten Königreichs) gegen Art. 8 in Verbindung
mit Art. 14 EMRK verstießen. Mit dieser Aussage ging die Kommission über frühere
Entscheidungen zu diesem Themenbereich hinaus. Inwieweit auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte diese Weiterentwicklung der Konventionsauslegung
mitvollziehen wird, ist weiterhin offen.
Im übrigen ist davon auszugehen, dass § 209 StGB bis zu einer Entscheidung des
Gesetzgebers über die Abschaffung, Änderung oder Ersetzung dieses Tatbestan -
des geltendes Recht und somit von den Justizbehörden anzuwenden ist. Auf dieser
Grundlage kann nicht gesagt werden, dass die Verhängung der Untersuchungshaft
oder einer Strafhaft generell und in jedem Fall unverhältnismäßig wäre; diese Frage
wird vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein.
Zum vorliegenden Fall verweise ich auf meine Beantwortung zu 22.
Zu 28:
Wie schon in meinen Antworten auf die parlamentarischen Anfragen zu den Zahlen
5035/J - NR/1998 und 5083/J - NR/1998 ausgeführt, kann es nicht die Funktion der
Gnadengewährung und noch weniger einer Abolition nach § 2 Abs. 6 StPO sein,
den Willen des Gesetzgebers in Richtung einer Änderung der Rechtslage zu substi -
tuieren. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage
zur Zahl 3170/J - NR/1997.