5316/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija STOISIS, Freundinnen und Freunde haben am 20.
Jänner 1999 unter der Nr. 5550/J eine aus 25 Fragen bestehende parlamentarische
Anfrage betreffend § 209 StGB und die Diskriminierung homosexueller Männer durch
die Sicherheitsbehörden gestellt, die ich wie folgt beantworte.
Zu Frage 1:
Die Befragung der slowakischen Personen (Fahrzeuginsassen) erfolgte gemäß den
Bestimmungen des § 24 StPO, wonach die Sicherheitsbehörden (und deren Organe)
allen Verbrechen und Vergehen nachzuforschen haben. Diese Tätigkeit richtete sich
auf die Feststellung, ob eine strafbare Handlung begangen wurde und wer als Täter
in Betracht kommt.
Darüber hinaus sind die Grenzkontrollorgane auch gemäß § 52 Abs. 3 FrG ermäch -
tigt, Reisende nach dem Zweck ihrer Einreise nach Österreich zu befragen, um das
Vorliegen von Zurückweisungsgründen gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 FrG ausschließen zu
können.
Zu Frage 2:
Die Befragung diente dem Zweck, das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Hand -
lung festzustellen oder zu entkräften und weiters um das Vorliegen eines Zurückwei -
sungsgrundes abzuklären.
Zu Frage 3:
Der Verdacht ergab sich aus dem Umstand, daß der Verdächtige bereits seit länge -
rer Zeit immer wieder mit verschiedenen slowakischen minderjährigen Personen in
das Bundesgebiet einreiste.
Der konkrete Tatverdacht ergab sich schließlich aus den ausführlichen Aussagen der
beiden Mitreisenden, aus denen sich sogar der - vorerst jedoch nur vage - Verdacht
des
Menschenhandels ergab.
Zu Frage 4:
Der Verdacht ergab sich einerseits aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen bei
der Ein - und Ausreisekontrolle (häufige Einreise des Verdächtigen mit minderjährigen
Jugendlichen) und andererseits aufgrund der Aussagen der slowakischen Fahrzeu -
ginsassen.
Zu Frage 5:
Die Kriterien richten sich nach § 24 StPO; beim Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung sind die Sicherheitsbehörden und deren Organe verpflichtet, die erforderli -
chen Nachforschungen durchzuführen.
Zu Frage 6, 6 a, 6 b:
Nein, außer es liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 8:
Derartige Fragen werden grundsätzlich nicht gestellt. Im vorliegenden Fall lag ein
dringender Tatverdacht vor.
Zu den Fragen 9, 10, 11 a, 12 und 13:
Die angeführten Fotos wurden vom Verdächtigen in seiner Geldbörse mitgeführt und
stellten allesamt - augenscheinlich - minderjährige männliche Personen dar. Im Zu -
ge der gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 SPG durchgeführten Persons -
durchsuchung wurden diese Lichtbilder von den Grenzkontrollorganen beim Festge -
nommenen aufgefunden. Da die amtshandelnden Gendarmerieorgane davon ausge -
hen konnten, daß es sich bei den abgebildeten Personen ebenfalls um mutmaßliche
Opfer des Verdächtigen handelte, erfolgte die Vorlage an die beiden slowakischen
Fahrzeuginsassen mit dem Ziel, weitere vermutliche Opfer identifizieren zu können.
Da die Lichtbilder beim Verdächtigen aufgefunden wurden, erübrigen sich die Fragen
über die Zulässigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung.
Zu Frage 14:
Die Einvernahme des 17 1/2jährigen slowakischen Staatsbürgers dauerte von 01.00
bis 03.00 Uhr des 08.12.1998. Die Dauer ergibt sich einerseits aus dem Umfang der
vom Opfer gemachten Angaben, andererseits aus dem Umstand, daß die Einver -
nahme mit einer
Dolmetscherin durchgeführt werden mußte.
Zu Frage 15, 15 a, 15 b:
Gemäß § 52 Abs. 3 FrG sind Fremde verpflichtet, den Grenzkontrollorganen auf Be -
fragen den Grund für die Einreise bekanntzugeben, damit das Vorliegen bzw. das
Nichtvorliegen eines Zurückweisungsgrundes gemäß § 52 Abs. 1 und 2 FrG festge -
stellt werden kann.
Als das amtshandelnde Grenzkontrollorgan, den 17 1/2jährigen slowakischen Staats -
bürger nach dem Grund der Einreise nach Österreich befragte, begann er sofort über
die sexuellen Kontakte auszusagen.
Die nachfolgenden Befragungen im Dienste der Strafjustiz erfolgten freiwillig. Beide
slowakische Staatsbürger wurden - vor der Einvernahme - von der Dolmetscherin
auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hingewiesen, was in den Niederschriften auch
protokolliert wurde.
Zu Frage 16:
Die vorläufige Verwahrung erfolgte nach den Bestimmungen des § 177 Abs. 1 Ziff. 2
StPO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Ziff. 2, 3 u. 4 StPO wegen Gefahr im Verzug
sowie Flucht-, Verdunkelungs - und Tatbegehungsgefahr.
Zu Frage 17, 17 a, 17 b:
Aus dem Haftbericht geht direkt hervor, daß sich die vorläufige Verwahrung auf § 177
StPO gründete. Weder in diesem Formblatt noch im Personaldatenblatt ist die ge -
nauere Ausführung der Haftgründe vorgesehen. Die Haftgründe wurden dem Be -
troffenen jedoch mündlich mitgeteilt. Im übrigen handelt es sich bei den Ihnen vorlie -
genden Akten nur um Bestandteile der Stellungsanzeige, die ausschließlich dazu
gedacht ist, die für die richterliche Entscheidungsfindung und die Haftverhandlungen
erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die genauen Haftgründe sind in der
Vollanzeige enthalten.
Zu Frage 18:
Der Verdächtige blieb von 23.30 Uhr bis 01.00 Uhr freiwillig und ohne Einschränkung
seiner persönlichen Freiheit im Bereich der Dienststelle, um das Ende der mit dem
17 1/2jährigen auf slowakisch geführten Befragung abzuwarten. Als gegen 01.00 Uhr
die für die Befragung vorgesehene Dolmetscherin das Gebäude der Grenzkontroll -
stelle Berg betrat, versuchte der Verdächtige plötzlich, die Dienststelle dem Anschein
nach fluchtartig zu verlassen, sodass die Beamten die vorläufige Verwahrung wegen
Gefahr im Verzug aussprechen mußten, nachdem die Einholung eines richterlichen
Haftbefehles zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Wäre der Betroffene wei -
terhin freiwillig im Bereich der Dienststelle verblieben, wäre nach dem Ende der nie -
derschriftlichen
Einvernahme ein richterlicher Haftbefehl eingeholt worden.
Zu den Fragen 19, 19 a, 19 b:
Die erforderlichen Angaben werden in der Vollanzeige enthalten sein. Die Ihnen vor -
liegenden Akten sind lediglich Bestandteile der Stellungsanzeige, die nur die wesent -
lichsten und für die richterliche Entscheidung notwendigen Informationen beinhaltet.
Zu Frage 20:
Der gesamte Umfang des bestehenden Tatverdachtes konnte dem Betroffenen erst
nach der zumindest zeitweise erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des
17 1/2jährigen slowakischen Staatsbürgers mitgeteilt werden. Bei der Festnahme um
01.00 Uhr wurden dem Betroffenen zwar der bis dahin bekannte Tatverdacht und die
Festnahmegründe mitgeteilt, die vollständige Angabe konnte allerdings aus den vor -
genannten Gründen erst um 02.00 Uhr erfolgen. Daher setzte das die Amtshandlung
führende Organ 02.00 Uhr in den Haftbericht ein, da der Betroffene erst zu diesem
Zeitpunkt den gesamten gegen ihn vorliegenden Tatverdacht erfuhr.
Zu Frage 21, 21 a:
Eine sofortige Einvernahme des Betroffenen war nicht möglich, da die Einvernahme
der beiden slowakischen Staatsbürger noch nicht abgeschlossen war. Das Ergebnis
dieser Einvernahmen war jedoch unbedingt erforderlich, um den Betroffenen zu den
vorliegenden Tatverdachtselementen befragen zu können.
Dass der Betroffene sehr wohl zum Sachverhalt mehrfach befragt wurde, geht aus
der Stellungsanzeige hervor. Bei diesen Befragungen gab er zwar an, dass er
mehrfach mit Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuellen Kontakt hatte, er machte
allerdings zu den Vorwürfen keine Angaben, sodass auch - vorerst - keine Nieder -
schrift aufgenommen wurde.
Die Vorgangsweise der Grenzkontrollorgane war rechtmäßig.
Zu Frage 22:
Die Bestimmungen des § 177 Abs. 2 StPO wurden nicht verletzt weshalb ich über die
bestehenden Vorschriften hinaus keinen Grund sehe, eine derartige Anweisung zu
erlassen.
Zu Frage 23:
§ 209 StGB ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Da § 209 StGB ein
Offizialdelikt darstellt und die Verdachtslage von Anfang an eindeutig auf einen Tatort
in Österreich hinwies, lag es nicht im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicher -
heitsdienstes, beim Feststellen eines derartigen Sachverhaltes zu entscheiden, ob
die erforderlichen
Maßnahmen zur Strafverfolgung getroffen werden oder nicht.
Zu Frage 24:
Die Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Berg haben sich bei der gegen -
ständlichen Amtshandlung dem § 5 der Richtlinienverordnung entsprechend verhal -
ten. Die Achtung der Menschenwürde und die Einhaltung der Grundsätze der Ver -
hältnismäßigkeit bei der Vollziehung der exekutivdienstlichen Aufgaben ist ein
Hauptanliegen in der Aus - und Weiterbildung der Exekutivbeamten.
Zu Frage 25:
Ein Fortschritt im Abbau von bestehenden Vorurteilen zwischen Sicherheitsexekutive
und Homosexuellen ist nicht meßbar. Die Änderung der Einstellung von Menschen
stellt einen längerfristigen Entwicklungsprozess dar an dessen Ende tatsächlich ein
entspanntes und enteifertes Miteinander stehen wird.