5316/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija STOISIS, Freundinnen und Freunde haben am 20.

Jänner 1999 unter der Nr. 5550/J eine aus 25 Fragen bestehende parlamentarische

Anfrage betreffend § 209 StGB und die Diskriminierung homosexueller Männer durch

die Sicherheitsbehörden gestellt, die ich wie folgt beantworte.

 

Zu Frage 1:

 

Die Befragung der slowakischen Personen (Fahrzeuginsassen) erfolgte gemäß den

Bestimmungen des § 24 StPO, wonach die Sicherheitsbehörden (und deren Organe)

allen Verbrechen und Vergehen nachzuforschen haben. Diese Tätigkeit richtete sich

auf die Feststellung, ob eine strafbare Handlung begangen wurde und wer als Täter

in Betracht kommt.

 

Darüber hinaus sind die Grenzkontrollorgane auch gemäß § 52 Abs. 3 FrG ermäch -

tigt, Reisende nach dem Zweck ihrer Einreise nach Österreich zu befragen, um das

Vorliegen von Zurückweisungsgründen gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 FrG ausschließen zu

können.

 

Zu Frage 2:

 

Die Befragung diente dem Zweck, das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Hand -

lung festzustellen oder zu entkräften und weiters um das Vorliegen eines Zurückwei -

sungsgrundes abzuklären.

 

Zu Frage 3:

 

Der Verdacht ergab sich aus dem Umstand, daß der Verdächtige bereits seit länge -

rer Zeit immer wieder mit verschiedenen slowakischen minderjährigen Personen in

das Bundesgebiet einreiste.

 

Der konkrete Tatverdacht ergab sich schließlich aus den ausführlichen Aussagen der

beiden Mitreisenden, aus denen sich sogar der - vorerst jedoch nur vage - Verdacht

des Menschenhandels ergab.

Zu Frage 4:

 

Der Verdacht ergab sich einerseits aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen bei

der Ein -  und Ausreisekontrolle (häufige Einreise des Verdächtigen mit minderjährigen

Jugendlichen) und andererseits aufgrund der Aussagen der slowakischen Fahrzeu -

ginsassen.

 

Zu Frage 5:

 

Die Kriterien richten sich nach § 24 StPO; beim Verdacht einer gerichtlich strafbaren

Handlung sind die Sicherheitsbehörden und deren Organe verpflichtet, die erforderli -

chen Nachforschungen durchzuführen.

 

Zu Frage 6, 6 a, 6 b:

 

Nein, außer es liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor.

 

Zu Frage 7:

 

Nein.

 

Zu Frage 8:

 

Derartige Fragen werden grundsätzlich nicht gestellt. Im vorliegenden Fall lag ein

dringender Tatverdacht vor.

 

Zu den Fragen 9, 10, 11 a, 12 und 13:

 

Die angeführten Fotos wurden vom Verdächtigen in seiner Geldbörse mitgeführt und

stellten allesamt - augenscheinlich - minderjährige männliche Personen dar. Im Zu -

ge der gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 SPG durchgeführten Persons -

durchsuchung wurden diese Lichtbilder von den Grenzkontrollorganen beim Festge -

nommenen aufgefunden. Da die amtshandelnden Gendarmerieorgane davon ausge -

hen konnten, daß es sich bei den abgebildeten Personen ebenfalls um mutmaßliche

Opfer des Verdächtigen handelte, erfolgte die Vorlage an die beiden slowakischen

Fahrzeuginsassen mit dem Ziel, weitere vermutliche Opfer identifizieren zu können.

Da die Lichtbilder beim Verdächtigen aufgefunden wurden, erübrigen sich die Fragen

über die Zulässigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung.

 

Zu Frage 14:

 

Die Einvernahme des 17 1/2jährigen slowakischen Staatsbürgers dauerte von 01.00

bis 03.00 Uhr des 08.12.1998. Die Dauer ergibt sich einerseits aus dem Umfang der

vom Opfer gemachten Angaben, andererseits aus dem Umstand, daß die Einver -

nahme mit einer Dolmetscherin durchgeführt werden mußte.

Zu Frage 15, 15 a, 15 b:

 

Gemäß § 52 Abs. 3 FrG sind Fremde verpflichtet, den Grenzkontrollorganen auf Be -

fragen den Grund für die Einreise bekanntzugeben, damit das Vorliegen bzw. das

Nichtvorliegen eines Zurückweisungsgrundes gemäß § 52 Abs. 1 und 2 FrG festge -

stellt werden kann.

Als das amtshandelnde Grenzkontrollorgan, den 17 1/2jährigen slowakischen Staats -

bürger nach dem Grund der Einreise nach Österreich befragte, begann er sofort über

die sexuellen Kontakte auszusagen.

Die nachfolgenden Befragungen im Dienste der Strafjustiz erfolgten freiwillig. Beide

slowakische Staatsbürger wurden - vor der Einvernahme - von der Dolmetscherin

auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hingewiesen, was in den Niederschriften auch

protokolliert wurde.

 

Zu Frage 16:

 

Die vorläufige Verwahrung erfolgte nach den Bestimmungen des § 177 Abs. 1 Ziff. 2

StPO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Ziff. 2, 3 u. 4 StPO wegen Gefahr im Verzug

sowie Flucht-, Verdunkelungs - und Tatbegehungsgefahr.

 

Zu Frage 17, 17 a, 17 b:

 

Aus dem Haftbericht geht direkt hervor, daß sich die vorläufige Verwahrung auf § 177

StPO gründete. Weder in diesem Formblatt noch im Personaldatenblatt ist die ge -

nauere Ausführung der Haftgründe vorgesehen. Die Haftgründe wurden dem Be -

troffenen jedoch mündlich mitgeteilt. Im übrigen handelt es sich bei den Ihnen vorlie -

genden Akten nur um Bestandteile der Stellungsanzeige, die ausschließlich dazu

gedacht ist, die für die richterliche Entscheidungsfindung und die Haftverhandlungen

erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die genauen Haftgründe sind in der

Vollanzeige enthalten.

 

Zu Frage 18:

 

Der Verdächtige blieb von 23.30 Uhr bis 01.00 Uhr freiwillig und ohne Einschränkung

seiner persönlichen Freiheit im Bereich der Dienststelle, um das Ende der mit dem

17 1/2jährigen auf slowakisch geführten Befragung abzuwarten. Als gegen 01.00 Uhr

die für die Befragung vorgesehene Dolmetscherin das Gebäude der Grenzkontroll -

stelle Berg betrat, versuchte der Verdächtige plötzlich, die Dienststelle dem Anschein

nach fluchtartig zu verlassen, sodass die Beamten die vorläufige Verwahrung wegen

Gefahr im Verzug aussprechen mußten, nachdem die Einholung eines richterlichen

Haftbefehles zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Wäre der Betroffene wei -

terhin freiwillig im Bereich der Dienststelle verblieben, wäre nach dem Ende der nie -

derschriftlichen Einvernahme ein richterlicher Haftbefehl eingeholt worden.

Zu den Fragen 19, 19 a, 19 b:

 

Die erforderlichen Angaben werden in der Vollanzeige enthalten sein. Die Ihnen vor -

liegenden Akten sind lediglich Bestandteile der Stellungsanzeige, die nur die wesent -

lichsten und für die richterliche Entscheidung notwendigen Informationen beinhaltet.

 

Zu Frage 20:

 

Der gesamte Umfang des bestehenden Tatverdachtes konnte dem Betroffenen erst

nach der zumindest zeitweise erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des

17 1/2jährigen slowakischen Staatsbürgers mitgeteilt werden. Bei der Festnahme um

01.00 Uhr wurden dem Betroffenen zwar der bis dahin bekannte Tatverdacht und die

Festnahmegründe mitgeteilt, die vollständige Angabe konnte allerdings aus den vor -

genannten Gründen erst um 02.00 Uhr erfolgen. Daher setzte das die Amtshandlung

führende Organ 02.00 Uhr in den Haftbericht ein, da der Betroffene erst zu diesem

Zeitpunkt den gesamten gegen ihn vorliegenden Tatverdacht erfuhr.

 

Zu Frage 21, 21 a:

 

Eine sofortige Einvernahme des Betroffenen war nicht möglich, da die Einvernahme

der beiden slowakischen Staatsbürger noch nicht abgeschlossen war. Das Ergebnis

dieser Einvernahmen war jedoch unbedingt erforderlich, um den Betroffenen zu den

vorliegenden Tatverdachtselementen befragen zu können.

Dass der Betroffene sehr wohl zum Sachverhalt mehrfach befragt wurde, geht aus

der Stellungsanzeige hervor. Bei diesen Befragungen gab er zwar an, dass er

mehrfach mit Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuellen Kontakt hatte, er machte

allerdings zu den Vorwürfen keine Angaben, sodass auch - vorerst - keine Nieder -

schrift aufgenommen wurde.

 

Die Vorgangsweise der Grenzkontrollorgane war rechtmäßig.

 

Zu Frage 22:

 

Die Bestimmungen des § 177 Abs. 2 StPO wurden nicht verletzt weshalb ich über die

bestehenden Vorschriften hinaus keinen Grund sehe, eine derartige Anweisung zu

erlassen.

 

Zu Frage 23:

 

§ 209 StGB ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Da § 209 StGB ein

Offizialdelikt darstellt und die Verdachtslage von Anfang an eindeutig auf einen Tatort

in Österreich hinwies, lag es nicht im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicher -

heitsdienstes, beim Feststellen eines derartigen Sachverhaltes zu entscheiden, ob

die erforderlichen Maßnahmen zur Strafverfolgung getroffen werden oder nicht.

Zu Frage 24:

 

Die Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Berg haben sich bei der gegen -

ständlichen Amtshandlung dem § 5 der Richtlinienverordnung entsprechend verhal -

ten. Die Achtung der Menschenwürde und die Einhaltung der Grundsätze der Ver -

hältnismäßigkeit bei der Vollziehung der exekutivdienstlichen Aufgaben ist ein

Hauptanliegen in der Aus -  und Weiterbildung der Exekutivbeamten.

 

Zu Frage 25:

 

Ein Fortschritt im Abbau von bestehenden Vorurteilen zwischen Sicherheitsexekutive

und Homosexuellen ist nicht meßbar. Die Änderung der Einstellung von Menschen

stellt einen längerfristigen Entwicklungsprozess dar an dessen Ende tatsächlich ein

entspanntes und enteifertes Miteinander stehen wird.