5322/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag. Stadler und Kollegen haben am
20.1.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5612/J betreffend „Zahl der
Sonderurlaube“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
In den Jahren 1995 und 1996 wurden die Präsidialagenden meines Ressorts, zu
denen die Personaldatenerfassung gehört, vom Bundesministerium für Finanzen
mitbetreut. Ab August 1996 gibt es ein eigenes Präsidium in meinem Ressort. Seit
Beginn 1997 werden die Personaldaten für die Zentralstelle edv - mäßig erfasst. Da
das nachträgliche händische Erfassen der Daten mit einem unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis dafür, daß
ich die Beantwortung der vorliegenden Fragen erst ab diesem Zeitpunkt und nur für
die Zentralstelle vornehmen kann. Wie mir meine MitarbeiterInnen versichern, sind
aber immer alle gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Sonderurlauben
eingehalten worden.
1997 wurden 390 Sonderurlaubstage gewährt.
1998 wurden 371
Sonderurlaubstage gewährt.
ad 2. 4 und 6
Eine Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich, da es in den Planstellenbereichen
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie keine Exekutivbeamtlnnen
gibt.
ad 3
1997 verteilten sich die Sonderurlaubstage wie folgt:
a) gewerkschaftliche Anlässe: 7 Tg.
b) personalvertretungsbedingte Anlässe: 0 Tg.
c) kulturelle Anlässe (= Betriebsausflüge mit kulturellem Angebot): 95 Tg.
d) sportliche Anlässe (= Betriebsausflüge mit sportlichem Angebot): 17 Tg.
e) andere Anlässe: 278 Tg.
1998 verteilten sich die Sonderurlaubstage wie folgt:
a) gewerkschaftliche Anlässe: 0 Tg.
b) personalvertretungsbedingte Anlässe: 0 Tg.
c) kulturelle Anlässe (= Betriebsausflüge mit kulturellem Angebot): 90 Tg.
d) sportliche Anlässe (= Betriebsausflüge mit sportlichem Angebot): 45 Tg.
e) andere Anlässe: 236 Tg.
ad 5
Im Durchschnitt erhielt ein Bediensteter im Jahr
1997: 0,97 Sonderurlaubstage
1998: 0,94 Sonderurlaubstage.
ad 7
Nein.
ad 8
Sonderurlaub nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz bzw. nach dem Vertrags -
bedienstetengesetz wird in Entsprechung der Gesetze nur auf Ansuchen der
Bediensteten aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem
sonstigen besonderen Anlass gewährt, sofern keine zwingenden dienstlichen
Gründe entgegenstehen. Ansuchen auf Sonderurlaub werden wie bereits in den
Vorjahren in jedem Fall sorgfältig geprüft, die Gewährung erfolgt äußerst restriktiv.