5324/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20.1.1999 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5637/J betreffend „Nebenbeschäftigung
von Bediensteten“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Zum Stichtag 1. Jänner 1999 lagen 50 Meldungen bezüglich der Ausübung einer
Nebenbeschäftigung inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 vor.
Eine Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden,
besteht nicht.
ad 2
Nebenbeschäftigungen werden hauptsächlich für private Vorträge sowie die Abhal -
tung von Lehrgängen gemeldet.
ad 3 und 4
Die Untersagung
einer Nebenbeschäftigung war in keinem Fall geboten.
ad 5
Die Überprüfung der Kompatibilität erfolgt weiterhin entsprechend den gesetzlichen
Erfordernissen seitens der dafür zuständigen Personalabteilung. Dadurch ist ge -
währleistet, dass nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienst -
lichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hevorrufen oder
sonstige wesentliche Interessen gefährden.
ad 6 bis 8
Meldungen betreffend Gutachtertätigkeiten sind nicht erfolgt.
ad 9
Von der Personalabteilung wurden und werden meine Mitarbeiterinnen über die
Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen sowie den anderenfalls folgenden diszipliä -
ren Maßnahmen informiert.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass ein Beamter gemäß § 56 Abs. 2 BDG
1979 von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dieser Bestim -
mung nicht entspricht. Er muss daher, wenn er der Untersagung der Nebenbeschäf -
tigung und somit seiner Dienstpflicht zuwiderhandelt, auch die auf Dienstpflichtverlet -
zungen gesetzten disziplinären Maßnahmen hinnehmen.
Eine explizite Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nicht erfor -
derlich. Die Dienstbehörde ist jedoch verpflichtet, eine gemeldete Nebenbeschäfti -
gung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen. Der Erlass, der jede
Nebenbeschäftigung ohne Ausnahme von der Genehmigung durch Vorgesetzte
Organe abhängig macht, ist gesetzwidrig (gemäß VfGH - Erkenntnis vom
17.12.1962).
ad 10
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnah -
men hinaus weitere Schriffe zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen
und außergerichtliche Gutachtertätigkeiten zu setzen.
ad 11
Gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die
der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt - ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen.
ad 12
Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an
der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet, gehe ich davon aus, dass der Dienstbetrieb durch
Nebenbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.
ad 13
Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses zum Bund für einen Dritten ausübt, entstehen dem
Dienstgeber keine ,,direkten" Kosten, lediglich „indirekte“ Kosten in Zusammenhang
mit der Verwaltung (z. B. Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch
nicht konkret
bezifferbar sind.
ad 14
Wie ich schon in Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Entfall von
Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen.