5324/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20.1.1999 an

mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5637/J betreffend „Nebenbeschäftigung

von Bediensteten“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Zum Stichtag 1. Jänner 1999 lagen 50 Meldungen bezüglich der Ausübung einer

Nebenbeschäftigung inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 vor.

Eine Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden,

besteht nicht.

 

ad 2

 

Nebenbeschäftigungen werden hauptsächlich für private Vorträge sowie die Abhal -

tung von Lehrgängen gemeldet.

 

ad 3 und 4

 

Die Untersagung einer Nebenbeschäftigung war in keinem Fall geboten.

ad 5

 

Die Überprüfung der Kompatibilität erfolgt weiterhin entsprechend den gesetzlichen

Erfordernissen seitens der dafür zuständigen Personalabteilung. Dadurch ist ge -

währleistet, dass nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienst -

lichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hevorrufen oder

sonstige wesentliche Interessen gefährden.

 

ad 6 bis 8

 

Meldungen betreffend Gutachtertätigkeiten sind nicht erfolgt.

 

ad 9

 

Von der Personalabteilung wurden und werden meine Mitarbeiterinnen über die

Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen sowie den anderenfalls folgenden diszipliä -

ren Maßnahmen informiert.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass ein Beamter gemäß § 56 Abs. 2 BDG

1979 von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dieser Bestim -

mung nicht entspricht. Er muss daher, wenn er der Untersagung der Nebenbeschäf -

tigung und somit seiner Dienstpflicht zuwiderhandelt, auch die auf Dienstpflichtverlet -

zungen gesetzten disziplinären Maßnahmen hinnehmen.

 

Eine explizite Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nicht erfor -

derlich. Die Dienstbehörde ist jedoch verpflichtet, eine gemeldete Nebenbeschäfti -

gung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen. Der Erlass, der jede

Nebenbeschäftigung ohne Ausnahme von der Genehmigung durch Vorgesetzte

Organe abhängig macht, ist gesetzwidrig (gemäß VfGH - Erkenntnis vom

17.12.1962).

ad 10

 

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnah -

men hinaus weitere Schriffe zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen

und außergerichtliche Gutachtertätigkeiten zu setzen.

 

ad 11

 

Gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die

der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit

ausübt - ein Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen.

 

ad 12

 

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an

der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche

dienstliche Interessen gefährdet, gehe ich davon aus, dass der Dienstbetrieb durch

Nebenbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.

 

ad 13

 

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte außerhalb

seines Dienstverhältnisses zum Bund für einen Dritten ausübt, entstehen dem

Dienstgeber keine ,,direkten" Kosten, lediglich „indirekte“ Kosten in Zusammenhang

mit der Verwaltung (z. B. Bearbeitung von Meldungen der Bediensteten), die jedoch

nicht konkret bezifferbar sind.

ad 14

 

Wie ich schon in Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein Entfall von

Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausgeschlossen.