5332/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier und PartnerInnen haben am 19. Jänner

1999 unter der Nr. 5526/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend das Regionalradiogesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Bei der als Geschäftsstelle der Privatrundfunkbehörde fungierenden Abtei -

lung V/4 des Bundeskanzleramtes sind insgesamt 36 Schriftsätze, die eine

Bekanntgabe der Änderung von Beteiligungsverhältnissen zum Gegenstand

hatten, eingelangt. Davon betrafen ein Schriftsatz einen Hörfunkveranstalter im

Burgenland, ein Schriftsatz einen Hörfunkveranstalter in Kärnten, sechs Schrift -

sätze Hörfunkveranstalter in Niederösterreich, vier Schriftsätze Hörfunkveran -

stalter in Oberösterreich, vier Schriftsätze Hörfunkveranstalter in Salzburg, vier

Schriftsätze Hörfunkveranstalter in Tirol und 16 Schriftsätze Hörfunkveran -

stalter in Wien.

Im übrigen betreffen die Fragen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beur -

teilung der Bekanntgabe der Änderung von Beteiligungsverhältnissen durch die

Privatrundfunkbehörde. Nach Art. 52 B - VG und § 90 erster Satz des Geschäfts -

ordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der

Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der

Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die

Privatrundfunkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B - VG eingerichtete Kolle -

gialbehörde mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

weder an Weisungen gebunden ist, noch einer Aufsicht unterliegt. Da somit in

inhaltlicher Hinsicht keine Ingerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die

Tätigkeit dieser Behörde bestehen, handelt es sich bei deren Aufgaben auch

um keine „Gegenstände der Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B - VG und

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz.

 

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Da es sich auch bei der die Rechtsaufsicht ausübenden Kommission zur

Wahrung des Regionalradiogesetzes um eine Kollegialbehörde mit richter -

lichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B - VG handelt, gilt das zu den Fragen 1

und 2 Gesagte sinngemäß. Die Kommission hat bisher insgesamt über sechs

Beschwerden zu unterschiedlichen Aspekten des Regionalradiogesetzes

entschieden, wobei in keinem Fall der jeweiligen Beschwerde stattgegeben

wurde.