5333/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jän -

ner 1999 unter der Nr. 5542/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend objektive Richterbestellung beim Verfassungsgerichtshof ge -

richtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Stellen wurden am 21. Jänner 1999 in der „Wiener Zeitung" ausgeschrie -

ben. Die Ausschreibungen in den für amtliche Kundmachungen bestimmten

Landeszeitungen erfolgten ab diesem Zeitpunkt, je nach Erscheinen dieser

Zeitungen, an unterschiedlichen Tagen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Wie ich schon in den Beantwortungen zu den Anfragen Nr. 4956/J und

Nr. 4957/J ausgeführt habe, sieht das Verfassungsgerichtshofgesetz - abge -

sehen von der Durchführung einer Ausschreibung - kein weiteres Verfahren

vor. Ich schließe grundsätzlich nicht aus, daß ein Hearing eine zusätzliche

Entscheidungshilfe sein kann. Dies vor allem dann, wenn die Entscheidungs -

träger zu den Bewerbungsunterlagen weitere Informationen benötigen.

 

Ich habe, so wie bisher in allen Fällen, der Bundesregierung jene Kandidatin -

nen bzw. jene Kandidaten vorgeschlagen, die ich aufgrund der eingelangten

Bewerbungsunterlagen für am besten geeignet halte.

 

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Da in diesen beiden Fällen Entscheidungen von der Bundesregierung getroffen

werden mußten, habe ich selbstverständlich mit dem Herrn Vizekanzler dar -

über Gespräche geführt. Ich habe jedenfalls jene Personen der Bundesregie -

rung vorgeschlagen, von denen ich überzeugt bin, daß sie die besten

Qualifikationen nachweisen können.

 

 

 

Zu Frage 6:

Für die Entscheidung waren die Bewerbungsunterlagen maßgeblich.

 

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Selbstverständlich ist der Ressortleiter für die Vorgänge in seinem Ministerium

verantwortlich. Ich ersuche aber um Verständnis, daß bei der großen Zahl der

täglich anfallenden Akten im Verwaltungsablauf Fehler vorkommen können. Ich

habe jedenfalls sichergestellt, daß sich ein derartiger Fehler nicht wiederholt.