5335/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am

20. Jänner 1999 unter der Nr. 5628/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten daß gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechts -

gesetz Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb

seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der

Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem

sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten

Rechts zu melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine

Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden,

besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung

den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die

Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche

Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz). Eine aus -

drückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 Beamten - Dienstrechts -

gesetz genannten Fällen vorgesehen.

 

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Ange -

legenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, be -

darf ebenfalls gemäß § 57 Beamten - Dienstrechtsgesetz der Genehmigung der

Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck

des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

 

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parla -

mentarischen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses

Mitglieds über alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Einen Gegen -

stand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung

der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei

kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der

dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen

von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der Personal -

akten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine per -

sonenbezogene Beantwortung, inklusive der Offenlegung von Daten der Privat -

sphäre der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - , gegen das

Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen

nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten

eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der Voll -

ziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B - VG.

Zu den Fragen 2 bis 4 und 6 bis 8:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

 

 

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäfti -

gungen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen.

Dadurch ist gewährleistet, daß nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,

die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der

Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.

 

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maß -

nahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäf -

tigungen und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.

 

 

Zu Frage 11:

Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 Beamten - Dienstrechts -

gesetz normierte Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die außerhalb des

Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird; ein

Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen.

 

 

Zu Frage 12:

Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesent -

liche dienstliche Interessen gefährdet, gehe ich davon aus, daß der

Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Zu Frage 13:

Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte

außerhalb seines Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Neben -

tätigkeit für einen Dritten ausübt, entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten

in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B. Bearbeitung von Meldungen der

Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.

 

 

Zu Frage 14:

Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein

Entfall von Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausge -

schlossen. Es können daher auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von

Nebenbeschäftigungen benötigt werden.