5335/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am
20. Jänner 1999 unter der Nr. 5628/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten daß gemäß § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechts -
gesetz Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der
Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem
sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten
Rechts zu melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine
Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden,
besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung
den Beamten an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche
Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz). Eine aus -
drückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 Beamten - Dienstrechts -
gesetz genannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Ange -
legenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, be -
darf ebenfalls gemäß § 57 Beamten - Dienstrechtsgesetz der Genehmigung der
Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck
des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parla -
mentarischen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B - VG auf die Befragung dieses
Mitglieds über alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Einen Gegen -
stand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung
der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei
kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der
dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen
von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der Personal -
akten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine per -
sonenbezogene Beantwortung, inklusive der Offenlegung von Daten der Privat -
sphäre der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - , gegen das
Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen
nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten
eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der Voll -
ziehung im Sinne
des Art. 52 Abs. 1 B - VG.
Zu den Fragen 2 bis 4 und 6 bis 8:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu Frage 5:
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäfti -
gungen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen.
Dadurch ist gewährleistet, daß nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,
die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der
Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maß -
nahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäf -
tigungen und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Zu Frage 11:
Wie bereits einleitend erwähnt, subsumiert die in § 56 Beamten - Dienstrechts -
gesetz normierte Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die außerhalb des
Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird; ein
Entfall von Dienststunden ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen.
Zu Frage 12:
Da der Beamte kraft Gesetzes keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn
an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesent -
liche dienstliche Interessen gefährdet, gehe ich davon aus, daß der
Dienstbetrieb durch Nebenbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 13:
Da die Nebenbeschäftigung eine Beschäftigung darstellt, die der Beamte
außerhalb seines Dienstverhältnisses zum Bund und einer allfälligen Neben -
tätigkeit für einen Dritten ausübt, entstehen dem Dienstgeber lediglich Kosten
in Zusammenhang mit der Verwaltung (z.B. Bearbeitung von Meldungen der
Bediensteten), die jedoch nicht konkret bezifferbar sind.
Zu Frage 14:
Wie ich schon im Zuge der Beantwortung der Frage 11 ausgeführt habe, ist ein
Entfall von Dienststunden infolge von Nebenbeschäftigungen begrifflich ausge -
schlossen. Es können daher auch keine zusätzlichen Bediensteten infolge von
Nebenbeschäftigungen benötigt werden.