5339/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Trattner und Kollegen vom 20. Jänner
1999, Nr. 5582/J, betreffend Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und an -
deren Gremien, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Diesbezüglich darf auf die angeschlossene Beilage 1 verwiesen werden.
Zu den Fragen 4, 5 und 8:
Für die Entsendung der einzelnen Vertreter waren vor allem die Fachkompetenz der betref -
fenden Bediensteten und die fachliche Zuständigkeit deren Organisationseinheiten zur Ver -
tretung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums in Aufsichtsräten, Beiräten,
Kommissionen udgl. (z.B. in Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen
u.a.m.) maßgebend. Daher wurde durchwegs dieses Kriterium als Entscheidungsgrundlage
für die Nominierung der betreffenden Personen herangezogen. Öffentliche Ausschreibungs -
verfahren fanden
nicht statt.
Hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen Beamten darf auf die "Weltkampagne zur Be -
kämpfung von Hunger und Not“ hingewiesen werden. Ausschlaggebend in diesem Fall war
die Erfahrung des betreffenden Beamten, der dieses Gremium schon als aktiver Bedienste -
ter betreut hat und daher aufgrund seiner Fachkenntnisse weiterhin entsandt wurde.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 Abschnitt J. des Bundesministeriengesetzes 1986 dem
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft zugewiesenen Sachgebiete wie z.B. das
landwirtschaftliche Forschungs - , Versuchs - , Prüfungs - und Kontrollwesen bedingen eine
Vertretung des Ressorts in den diversen in der Beilage angeführten Gremien. Handelt es
sich somit um vom Bundesministeriengesetz übertragene Aufgaben, so kann es sich kei -
nesfalls um eine Unvereinbarkeit im Sinne Ihrer parlamentarischen Anfrage handeln. Dies
gilt ebenso für sonstige durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben der Staatsaufsicht im
Rahmen der Verwaltung der Bundesanteile an den Gesellschaften des Bundesministeriums
für Land - und Forstwirtschaft.
Zu den Fragen 9 und 10:
In denjenigen Fällen, wo die Entschädigung für die Vertretung gesetzlich bzw. durch Verord -
nung geregelt ist, wird in der vorzitierten Beilage darauf hingewiesen. Grundsätzlich ist fest -
zustellen, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der von Ressortbediensteten wahrge -
nommenen Vertretungsfunktionen um solche handelt, wofür keine Entschädigung anfällt.
Entschädigungen, Vergütungen etc., welche in Einzelfällen festgesetzt wurden, können aus
Gründen des Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden (personenbezogene Daten im
Sinne des § 1 des Datenschutzgesetzes).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 121 Abs. 4 B - VG hingewiesen werden, wonach
der Rechnungshof jedes zweite Jahr bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner
Kontrolle unterliegen und für welche eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht
(z.B.: Gesellschaften m.b.H.) die durchschnittlichen Einkommen der Organe und Beschäf -
tigten zu erheben
und dem Nationalrat zu berichten hat.
Zu den Fragen 11, 12 und 14:
Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Aufgabe, die ein Beamter neben seiner ihn
voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Übt er diese während der Dienstzeit aus, so hat
er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, die dadurch „liegengebliebene
Arbeit" später nachzuholen. Ein Entfall von Dienststunden, eine Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge von Nebentätigkeiten ist
daher begrifflich nicht möglich.
Zu Frage 13:
Für Vergütungen für Nebentätigkeiten wurden im Budgetkapitel 60 im Jahre 1998 insgesamt
ATS 797.209,-- , das sind ca. 0,22 % des gesamten Personalaufwands, aufgewendet.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten Tätigkeiten für den Bund sind.
Sollten diese Tätigkeiten daher nicht weiter von öffentlich Bediensteten als Nebentätigkeiten
ausgeübt werden, so müsste diese, soweit dies überhaupt möglich ist, von anderen, also
zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer Leistungseinschränkung des
Bundes kommen.