5364/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 26.1.1999 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5684/J betreffend „den Förderbericht 1997"
gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Der Ansatz 1/18606/21/Priv./7680 beinhaltet die Position „Ludwig Bolzmann - Institut
Konrad Lorenz Preis 1997“ und ist mit ATS 300.000,-- beziffert.
ad 2, 6, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42, 46, 50, 54, 58, 62, 66, 70, 74, 78 und 82
Der Ansatz 1/19416/11/Priv./7661/903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912,
913, 914, 915, 917, 918, 919, 920, 921, 922, 923 und 999 enthält zu mindestens
zwei Drittel Projektförderung und zu einem Drittel Strukturförderung.
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen nicht im Detail beantworten
kann, da die Dokumentation 1997 noch nicht edv - mäßig erfolgte. Die vielen hundert
Einzelpositionen händisch auszuwerten wäre mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand verbunden. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass die
Gewährung und Auszahlung jedes einzelnen Projektes statuten - bzw.
richtlinienkonform erfolgte. Selbstverständlich können die sehr umfangreichen
Unterlagen in meinem Haus eingesehen
werden.
ad 3, 7, 11, 15, 19, 23, 27, 31, 35, 39, 43, 47, 51, 55, 59, 63, 67, 71, 75, 79 und 83
Grundlage für die Förderung der verbandlichen Jugendarbeit aus dem
Bundesjugendplan bilden die in der aktuellen Fassung von der Österreichischen
Bundesregierung im Jahre 1988 beschlossenen „Sonderrichtlinien für die Förderung
im Rahmen des österreichischen Bundesjugendplanes“ (Beilage 1).
ad 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48, 52, 56, 60, 64, 68, 72, 76, 80 und 84
Der Zweck und die Aufgaben des Österreichischen Bundesjugendringes und seiner
Mitgliedsorganisationen sind aus den „Sonderrichtlinien für die Förderung im Rah -
men des Österreichischen Bundesjugendplanes sowie aus den Statuten des Öster -
reichischen Bundesjugendringes (Beilage 2) zu entnehmen, die jeweils in Kopie
beigeschlossen sind.
ad 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 37, 41, 45, 49, 53, 57, 61, 65, 69, 73, 77, 81 und 85
Betreffend den Zweck des Förderungsadressates wird auf die Beantwortung der
Fragen 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48, 52, 56, 60, 64, 68, 72, 76, 80 und
84 verwiesen.
Die Mitgliederzahlen sind meinem Ressort nicht bekannt. Es wird jedoch in diesem
Zusammenhang auf den § 4(4)ff Mitgliedschaft der Statuten des Österreichischen
Bundesjugendringes hingewiesen, wo die Mindestzahl der eingeschriebenen Mitglie -
der bzw. die Einbindung von Kindern/Jugendlichen geregelt ist.
ad 86, 87 und 88
Der Ansatz 1/19416/1 1/Priv./7661/900 Bundesjugendplan ist die Aufsummierung der
Untergliederungen 1/19416/11 /Priv./7661/901 bis 1/19416/11/Priv./7661/999 und ist
daher mit der Beantwortung der
vorhergehenden Fragen gleichzusetzen.
ad 89
Die Förderung in Höhe von öS 300.000,-- des Ansatzes 1/19416/11/Priv./7679/903
Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6 wurde für Jugendprojekte des Jahres
1997 (ausbezahlt in zwei Raten zu je öS 150.000,--) vergeben.
ad 90, 91 und 92
Die Grundlage bilden die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln“, wo auch die Voraussetzungen, die ein Förderwer -
ber erfüllen muss um eine Förderung zu bekommen, geregelt sind. Der Zweck der
Förderung ist die Unterstützung der außerschulischen Jugenderziehung die das
Jugendzentrum Z 6 mit seinen vielfältigen Veranstaltungen und Beratungen sehr gut
und effizient erfüllt.
ad 93 und 94
Jeder Förderbetrag ist vom Förderempfänger durch Vorlage von Orginalbelegen und
Aufstellungen gemäß den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln“, bzw. bei den Bundesjugendplanorganisationen
gemäß den „Sonderrichtlinien für die Förderung im Rahmen des österreichischen
Bundesjugendplanes“ Punkt 5.7.2. durch die Vorlage eines Abrechnungsberichtes
abzurechnen. Die Abrechnungen werden von den zuständigen MitarbeiterInnen auf
die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft. Dieses ist bei all den angespro -
chenen Förderadressaten mit positivem
Ergebnis im Jahre 1998 geschehen.
ENDFASSUNG
SONDERRICHTLINIEN
für die Förderung im Rahmen des
Österreichischen Bundesjugendplanes
auf der Grundlage der von der Bundesregierung am 7. Juni 1977
beschlossen "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung
von Förderungen aus Bundesmitteln".
Die Richtlinien werden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie (im Folgenden : BMUJF) im Einvernehmen mit dem Bun -
desministerium für Finanzen erlassen.
1. ALLGEMEINES
1.1 Aufgaben des Österreichischen Bundesjugendplanes.
Die Förderungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien (Öster -
reichischer Bundesjugendplan) sollen im Sinne der
Entschließung des Nationalrates vom 7. Dezember 1960
über die Schaffung eines Bundesjugendplanes eine Förde -
rung der Arbeitsvorhaben des Österreichischen Bundesju -
gendringes (Dachorganisation), der diesem angehörenden
Mitgliedsorganisationen, sowie der beiden Österreich -
ischen Jugendherbergsorganisation (Österreichischer
Jugendherbers - Versand und Österreichisches Jugendher -
bergs
- Werk) ermöglichen.
1. 2. Gegensand der Förderung.
Gefördert werden Aktivitäten in folgenden Sachbereichen
der außerschulischen Jugenderziehung:
1.2.1. Österreichischer Bundesjugendring (Dachorganisation)
1.2.1 . Politische Bildung
1.2.2. Prophylaktische Jugendbetreuung
1.2.3. Arbeit der Ausschüsse (Komitees) für spezielle Jugend -
fragen
1.2.4. Öffentlichkeitssarbeit
1.2.1.5. Internationale Jugendkontakte
1.2.1.6. Koordinationsarbeiten
1.2.2. Mitgliedsorganisationen des Österreichischen Bundesju -
gendringes
1.2.2.1. Politische Bildung
1.2.2.2. Schulungsaufgaben
1.2.2.3. Bildung, Kultur und Sport
1.2.2.4. Öffentlichkeitsarbeit
1.2.2.5. Internationale Jugendkontakte
1.2.2.6. Erhaltung und Ausbau von Stätten der Jugendarbeit (zum
Beispiel Vereinslokale, Heime und dergleichen).
1.2.3. Jugendherbergsorganisationen
Errichtung und Erhaltung von Heimen und Häusern.
2. VORAUSSETZUNGEN der FÖRDERUNG
2.1. Persönliche Voraussetzungen
2.1.1. Gefördert werden können ausschließlich die unter Punkt
1.1. genannten Organisationen.
2.2. Sachliche Voraussetzungen
2.2.1. Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn an diesem
ein erhebliches vom Bund wahrzunehmendes öffentliches
Interesse
besteht und wenn seine Durchführung ohne
Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem
notwendigen Umfang möglich sein würde.
2.2.2. Die Durchführung des Vorhabens muß unter Berücksichti -
gung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell
gesichert erscheinen, sofern die Eigenart des zu för -
dernden Vorhabens nicht ein Abgehen von dieser Bedin -
gung rechtfertigt.
2.2.3. Gehälter, Aufwandsentschädigungen und Honorare können
aus Mitteln des Bundesjugendplanes mitfinanziert wer -
den, wenn sie ein angemessenes Ausmaß nicht über -
schreiten.
2.2.4. Repräsentationskosten müssen im geringst möglichen
Umfang gehalten werden.
3 ART der FÖRDERUNG
3.1. Die Förderung erfolgt ausschließlich durch Zuschüsse.
4. AUF DIE GEWÄHRUNG EINER FÖRDERUNG IM RAHMEN DIESES
FÖRDERUNGS - PROGRAMMES BESTEHT KEIN RECHTSANSPRUCH.
5. VERFAHREN
5.1. Ansuchen
Die Ansuchen um Förderung haben eine Darlegung der
Vorhaben im Sinne des Punktes 1.1. zu enthalten.
Sie sind nach den unter Ziffer 1.2. genannten Sachbe -
reichen zu gliedern und für den jeweiligen Sachbereich
zusammengefaßt
betragsmäßig auszuweisen.
5.1. Einreichung
Die Ansuchen seiner Mitgliedsorganisationen (in doppel -
ter Ausfertigung) sind vom Österreichischen Bundesju -
gendring (Dachorganisation) zu sammeln und auf ihre
Übereinstimmung mit Punkt 5.1. dieser Richtlinien zu
überprüfen.
Sie sind im Wege des Österreichischen Bundesjugendrin -
ges (Dachorganisation) zusammen mit dem eigenen Ansu -
chen bis spätestens 15. März des laufenden Jahres beim
BMUJF einzubringen.
Die beiden Jugendherbergsorganisationen (ÖJHW, ÖJHV)
richten ihre Ansuchen ebenfalls bis spätestens 15. März
des laufenden Jahres direkt an das BMUJF.
5.3. Verteilungsvorschlag
Vom Österreichischen Bundesjugendring (Dachorganisa -
tion) ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie zugleich mit der Einbringung der Ansuchen ein
Vorschlag über die Verteilung der für die Förderung des
Österreichischen Bundesjugendringes (Dachorganisation
und Mitgliederorganisationen) nach Maßgabe der jeweili -
gen finanzgesetzlichen Ermächtigung zur Verfügung
stehenden Förderungsmittel zu unterbreiten.
5.4. Förderungszusage
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
gewährt die Förderungsmittel an die genannten Organisa -
tionen durch eine schriftliche Mitteilung an jeden
einzelnen Förderungswerber.
Der Bundesjugendring (Dachorganisation) wird über die
Zusagen an seine Mitgliederorganisationen nachrichtlich
in Kenntnis gesetzt.
Die Annahme erfolgt dadurch, daß der Förderungswerber
eine von seinen zuständigen Organen unterzeichnete
Ausfertigung der der Förderungszusage angeschlossenen
Verpflichtungserklärung,
womit er die dort auferlegten
Verpflichtungen übernimmt, binnen 14 Tagen an das
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie über -
sendet.
5.5. Auszahlung
Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach
Einlangen der Annahmeerklärung in vierteljährlichen
Teilbeträgen.
5.6. Meldepflichten
Der Förderungswerber hat alle Ereignisse, welche die
Durchführung der geförderten Vorhaben verzögern oder
unmöglich machen, beziehungsweise eine Abänderung
erzwingen, beim BMUJF unverzüglich anzuzeigen.
5.7. Abrechnung
5.7.1. Der Abrechnungsbericht über die erhaltenen Förderungs -
beträge muß spätestens zum 1. April des Folgejahres im
BMUJF eingereicht werden. Abzurechnen sind alle auf das
jeweils geförderte Vorhaben bezogenen Einnahmen und
Ausgaben.
5.7.2. Der Abrechnungsbericht ist nach den in Punkt 2.1.
genannten Sachgruppen zu gliedern. Für jede Sachgruppe
ist eine Zwischensumme auszuwerfen. Aus dem Bericht muß
die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förde -
rung ersichtlich sein.
Die Orginalbelege müssen mit dem Vermerk „Gefördert aus
Mitteln des Bundesjugendplanes“ gekennzeichnet werden.
Als Belege gelten nur bezahlte Rechnungen und bestätig -
te Honorarnoten auf denen auch der Zahlungsgrund er -
sichtlich ist.
Die Orginalbelege müssen den Abrechnungsberichten nur
über besonderes Verlangen beigegeben werden.
Es sind aber die Fundstellen der einzelnen Belege in
der Buchhaltung der jeweiligen Organisation genau
aufzuzeigen.
5.3. Prüfung und Auskünfte
Das BMUJF behält sich vor, die in den Abrechnungsberich -
ten enthaltenen Angaben durch Einschau bei den Buchhal -
tungen der Organisationen, sowie durch Besichtigungen
an Ort und Stelle selbst zu überprüfen oder durch von
ihm Beauftragte überprüfen zu lassen und erforderliche
Auskünfte zu verlangen.
5.9. Einstellung und Rückforderung
Ein ausbezahlter Förderungszuschuß ist über Aufforde -
rung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie zurückzuerstatten, wenn
a) das BMUJF über wesentliche Umstände getäuscht oder
unvollständig unterrichtet wurde,
b) das geförderte Vorhaben nicht durchgeführt worden
ist oder
c) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungs -
widrig verwendet wurden oder
d) den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder
Bedingungen nicht eingehalten worden sind oder
e) der Förderungsnehmer vorgesehene Berichte oder
Meldungen nicht erstattet oder Nachweise nicht
beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht
erteilt hat, soferne eine schriftliche Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos
geblieben ist, oder
f) der Förderungsnehmer Prüfungen im Sinne des Punktes
5.8. be - oder verhindert hat.
In den Fällen der lit. a, c, e und f ist eine Verzin -
sung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tage der Aus -
zahlung an in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vorzuse -
hen. In den Fällen der lit. b und d ist eine gleiche
Verzinsung für den Fall vorzusehen, daß den Förderungs -
nehmer
ein Verschulden trifft.
Für den Fall, daß ein in lit. a) bis f) genannter
Umstand vor gänzlicher Auszahlung der Förderung ein -
tritt, ist überdies die Auszahlung der restlichen
Förderung einzustellen.
5.10. Datenschutz
Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie gemäß den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, durch Einrei -
chung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:
Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erfor -
derlichen Daten und Auskünfte über den Förderungswerber
durch vom BMUJF autorisierte und zur Geheimhaltung
verpflichtete Personen einholen zu lassen beziehungs -
weise mit Hilfe von eigenen oder fremden automatischen
Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen,
übermitteln und löschen zu lassen.
5.1 . Gericht
Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer
Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das
sachlich zuständige Gericht in Wien vorzusehen. Der
Republik Österreich (BMUJF) ist vorzubehalten, den
Förderungsnehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichts -
stand zu belangen.
Anlage konnte nicht vollständig gescannt werden!!