5364/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 26.1.1999 an

mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5684/J betreffend „den Förderbericht 1997"

gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Der Ansatz 1/18606/21/Priv./7680 beinhaltet die Position „Ludwig Bolzmann - Institut

Konrad Lorenz Preis 1997“ und ist mit ATS 300.000,-- beziffert.

 

ad 2, 6, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42, 46, 50, 54, 58, 62, 66, 70, 74, 78 und 82

 

Der Ansatz 1/19416/11/Priv./7661/903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912,

913, 914, 915, 917, 918, 919, 920, 921, 922, 923 und 999 enthält zu mindestens

zwei Drittel Projektförderung und zu einem Drittel Strukturförderung.

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen nicht im Detail beantworten

kann, da die Dokumentation 1997 noch nicht edv - mäßig erfolgte. Die vielen hundert

Einzelpositionen händisch auszuwerten wäre mit einem unverhältnismäßig hohen

Verwaltungsaufwand verbunden. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass die

Gewährung und Auszahlung jedes einzelnen Projektes statuten -  bzw.

richtlinienkonform erfolgte. Selbstverständlich können die sehr umfangreichen

Unterlagen in meinem Haus eingesehen werden.

ad 3, 7, 11, 15, 19, 23, 27, 31, 35, 39, 43, 47, 51, 55, 59, 63, 67, 71, 75, 79 und 83

 

Grundlage für die Förderung der verbandlichen Jugendarbeit aus dem

Bundesjugendplan bilden die in der aktuellen Fassung von der Österreichischen

Bundesregierung im Jahre 1988 beschlossenen „Sonderrichtlinien für die Förderung

im Rahmen des österreichischen Bundesjugendplanes“ (Beilage 1).

 

ad 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48, 52, 56, 60, 64, 68, 72, 76, 80 und 84

 

Der Zweck und die Aufgaben des Österreichischen Bundesjugendringes und seiner

Mitgliedsorganisationen sind aus den „Sonderrichtlinien für die Förderung im Rah -

men des Österreichischen Bundesjugendplanes sowie aus den Statuten des Öster -

reichischen Bundesjugendringes (Beilage 2) zu entnehmen, die jeweils in Kopie

beigeschlossen sind.

 

ad 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 37, 41, 45, 49, 53, 57, 61, 65, 69, 73, 77, 81 und 85

 

Betreffend den Zweck des Förderungsadressates wird auf die Beantwortung der

Fragen 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48, 52, 56, 60, 64, 68, 72, 76, 80 und

84 verwiesen.

 

Die Mitgliederzahlen sind meinem Ressort nicht bekannt. Es wird jedoch in diesem

Zusammenhang auf den § 4(4)ff Mitgliedschaft der Statuten des Österreichischen

Bundesjugendringes hingewiesen, wo die Mindestzahl der eingeschriebenen Mitglie -

der bzw. die Einbindung von Kindern/Jugendlichen geregelt ist.

 

ad 86, 87 und 88

 

Der Ansatz 1/19416/1 1/Priv./7661/900 Bundesjugendplan ist die Aufsummierung der

Untergliederungen 1/19416/11 /Priv./7661/901 bis 1/19416/11/Priv./7661/999 und ist

daher mit der Beantwortung der vorhergehenden Fragen gleichzusetzen.

ad 89

 

Die Förderung in Höhe von öS 300.000,-- des Ansatzes 1/19416/11/Priv./7679/903

Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6 wurde für Jugendprojekte des Jahres

1997 (ausbezahlt in zwei Raten zu je öS 150.000,--) vergeben.

 

ad 90, 91 und 92

 

Die Grundlage bilden die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von

Förderungen aus Bundesmitteln“, wo auch die Voraussetzungen, die ein Förderwer -

ber erfüllen muss um eine Förderung zu bekommen, geregelt sind. Der Zweck der

Förderung ist die Unterstützung der außerschulischen Jugenderziehung die das

Jugendzentrum Z 6 mit seinen vielfältigen Veranstaltungen und Beratungen sehr gut

und effizient erfüllt.

 

ad 93 und 94

 

Jeder Förderbetrag ist vom Förderempfänger durch Vorlage von Orginalbelegen und

Aufstellungen gemäß den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von

Förderungen aus Bundesmitteln“, bzw. bei den Bundesjugendplanorganisationen

gemäß den „Sonderrichtlinien für die Förderung im Rahmen des österreichischen

Bundesjugendplanes“ Punkt 5.7.2. durch die Vorlage eines Abrechnungsberichtes

abzurechnen. Die Abrechnungen werden von den zuständigen MitarbeiterInnen auf

die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft. Dieses ist bei all den angespro -

chenen Förderadressaten mit positivem Ergebnis im Jahre 1998 geschehen.

ENDFASSUNG

 

SONDERRICHTLINIEN

 

für die Förderung im Rahmen des

Österreichischen Bundesjugendplanes

 

auf der Grundlage der von der Bundesregierung am 7. Juni 1977

beschlossen "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung

von Förderungen aus Bundesmitteln".

 

Die Richtlinien werden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie (im Folgenden : BMUJF) im Einvernehmen mit dem Bun -

desministerium für Finanzen erlassen.

 

 

1. ALLGEMEINES

 

1.1       Aufgaben des Österreichischen Bundesjugendplanes.

 

            Die Förderungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien (Öster -

            reichischer Bundesjugendplan) sollen im Sinne der

            Entschließung des Nationalrates vom 7. Dezember 1960

            über die Schaffung eines Bundesjugendplanes eine Förde -

            rung der Arbeitsvorhaben des Österreichischen Bundesju -

            gendringes (Dachorganisation), der diesem angehörenden

            Mitgliedsorganisationen, sowie der beiden Österreich -

            ischen Jugendherbergsorganisation (Österreichischer

            Jugendherbers - Versand und Österreichisches Jugendher -

            bergs - Werk) ermöglichen.

1. 2.     Gegensand der Förderung.

 

            Gefördert werden Aktivitäten in folgenden Sachbereichen

            der außerschulischen Jugenderziehung:

 

1.2.1.    Österreichischer Bundesjugendring (Dachorganisation)

1.2.1 .   Politische Bildung

1.2.2.    Prophylaktische Jugendbetreuung

1.2.3.    Arbeit der Ausschüsse (Komitees) für spezielle Jugend -

            fragen

1.2.4.    Öffentlichkeitssarbeit

1.2.1.5. Internationale Jugendkontakte

1.2.1.6. Koordinationsarbeiten

1.2.2.    Mitgliedsorganisationen des Österreichischen Bundesju -

            gendringes

1.2.2.1. Politische Bildung

1.2.2.2. Schulungsaufgaben

1.2.2.3. Bildung, Kultur und Sport

1.2.2.4. Öffentlichkeitsarbeit

1.2.2.5. Internationale Jugendkontakte

1.2.2.6. Erhaltung und Ausbau von Stätten der Jugendarbeit (zum

            Beispiel Vereinslokale, Heime und dergleichen).

 

1.2.3.    Jugendherbergsorganisationen

            Errichtung und Erhaltung von Heimen und Häusern.

 

2. VORAUSSETZUNGEN der FÖRDERUNG

 

2.1.      Persönliche Voraussetzungen

2.1.1.    Gefördert werden können ausschließlich die unter Punkt

            1.1. genannten Organisationen.

 

2.2.      Sachliche Voraussetzungen

2.2.1.    Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn an diesem

            ein erhebliches vom Bund wahrzunehmendes öffentliches

            Interesse besteht und wenn seine Durchführung ohne

            Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem

            notwendigen Umfang möglich sein würde.

 

2.2.2.    Die Durchführung des Vorhabens muß unter Berücksichti -

            gung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell

            gesichert erscheinen, sofern die Eigenart des zu för -

            dernden Vorhabens nicht ein Abgehen von dieser Bedin -

            gung rechtfertigt.

 

2.2.3.    Gehälter, Aufwandsentschädigungen und Honorare können

            aus Mitteln des Bundesjugendplanes mitfinanziert wer -

            den, wenn sie ein angemessenes Ausmaß nicht über -

            schreiten.

 

2.2.4.    Repräsentationskosten müssen im geringst möglichen

            Umfang gehalten werden.

 

3 ART der FÖRDERUNG

 

3.1.      Die Förderung erfolgt ausschließlich durch Zuschüsse.

 

4.       AUF DIE GEWÄHRUNG EINER FÖRDERUNG IM RAHMEN DIESES 

       FÖRDERUNGS - PROGRAMMES BESTEHT KEIN RECHTSANSPRUCH.

 

 

5.    VERFAHREN

 

5.1.      Ansuchen

            Die Ansuchen um Förderung haben eine Darlegung der

            Vorhaben im Sinne des Punktes 1.1. zu enthalten.

            Sie sind nach den unter Ziffer 1.2. genannten Sachbe -

            reichen zu gliedern und für den jeweiligen Sachbereich

            zusammengefaßt betragsmäßig auszuweisen.

5.1.      Einreichung

            Die Ansuchen seiner Mitgliedsorganisationen (in doppel -

            ter Ausfertigung) sind vom Österreichischen Bundesju -

            gendring (Dachorganisation) zu sammeln und auf ihre

            Übereinstimmung mit Punkt 5.1. dieser Richtlinien zu

            überprüfen.

 

            Sie sind im Wege des Österreichischen Bundesjugendrin -

            ges (Dachorganisation) zusammen mit dem eigenen Ansu -

            chen bis spätestens 15. März des laufenden Jahres beim

            BMUJF einzubringen.

            Die beiden Jugendherbergsorganisationen (ÖJHW, ÖJHV)

            richten ihre Ansuchen ebenfalls bis spätestens 15. März

            des laufenden Jahres direkt an das BMUJF.

 

5.3.      Verteilungsvorschlag

            Vom Österreichischen Bundesjugendring (Dachorganisa -

            tion) ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

            Familie zugleich mit der Einbringung der Ansuchen ein

            Vorschlag über die Verteilung der für die Förderung des

            Österreichischen Bundesjugendringes (Dachorganisation

            und Mitgliederorganisationen) nach Maßgabe der jeweili -

            gen finanzgesetzlichen Ermächtigung zur Verfügung

            stehenden Förderungsmittel zu unterbreiten.

 

5.4.      Förderungszusage

            Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

            gewährt die Förderungsmittel an die genannten Organisa -

            tionen durch eine schriftliche Mitteilung an jeden

            einzelnen Förderungswerber.

            Der Bundesjugendring (Dachorganisation) wird über die

            Zusagen an seine Mitgliederorganisationen nachrichtlich

            in Kenntnis gesetzt.

            Die Annahme erfolgt dadurch, daß der Förderungswerber

            eine von seinen zuständigen Organen unterzeichnete

            Ausfertigung der der Förderungszusage angeschlossenen

            Verpflichtungserklärung, womit er die dort auferlegten

            Verpflichtungen übernimmt, binnen 14 Tagen an das

            Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie über -

            sendet.

 

5.5.      Auszahlung

            Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach

            Einlangen der Annahmeerklärung in vierteljährlichen

            Teilbeträgen.

 

5.6.      Meldepflichten

            Der Förderungswerber hat alle Ereignisse, welche die

            Durchführung der geförderten Vorhaben verzögern oder

            unmöglich machen, beziehungsweise eine Abänderung

            erzwingen, beim BMUJF unverzüglich anzuzeigen.

 

5.7.      Abrechnung

5.7.1.    Der Abrechnungsbericht über die erhaltenen Förderungs -

            beträge muß spätestens zum 1. April des Folgejahres im

            BMUJF eingereicht werden. Abzurechnen sind alle auf das

            jeweils geförderte Vorhaben bezogenen Einnahmen und

            Ausgaben.

 

5.7.2.    Der Abrechnungsbericht ist nach den in Punkt 2.1.

            genannten Sachgruppen zu gliedern. Für jede Sachgruppe

            ist eine Zwischensumme auszuwerfen. Aus dem Bericht muß

            die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förde -

            rung ersichtlich sein.

            Die Orginalbelege müssen mit dem Vermerk „Gefördert aus

            Mitteln des Bundesjugendplanes“ gekennzeichnet werden.

            Als Belege gelten nur bezahlte Rechnungen und bestätig -

            te Honorarnoten auf denen auch der Zahlungsgrund er -

            sichtlich ist.

            Die Orginalbelege müssen den Abrechnungsberichten nur

            über besonderes Verlangen beigegeben werden.

            Es sind aber die Fundstellen der einzelnen Belege in

            der Buchhaltung der jeweiligen Organisation genau

            aufzuzeigen.

5.3.      Prüfung und Auskünfte

            Das BMUJF behält sich vor, die in den Abrechnungsberich -

            ten enthaltenen Angaben durch Einschau bei den Buchhal -

            tungen der Organisationen, sowie durch Besichtigungen

            an Ort und Stelle selbst zu überprüfen oder durch von

            ihm Beauftragte überprüfen zu lassen und erforderliche

            Auskünfte zu verlangen.

 

5.9.      Einstellung und Rückforderung

            Ein ausbezahlter Förderungszuschuß ist über Aufforde -

            rung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

            Familie zurückzuerstatten, wenn

 

            a) das BMUJF über wesentliche Umstände getäuscht oder

                 unvollständig unterrichtet wurde,

            b) das geförderte Vorhaben nicht durchgeführt worden

                 ist oder

            c) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungs -

                 widrig verwendet wurden oder

            d) den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder

                 Bedingungen nicht eingehalten worden sind oder

            e) der Förderungsnehmer vorgesehene Berichte oder

                 Meldungen nicht erstattet oder Nachweise nicht

                 beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht

                 erteilt hat, soferne eine schriftliche Mahnung unter

                 Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos

                 geblieben ist, oder

            f)  der Förderungsnehmer Prüfungen im Sinne des Punktes

                 5.8. be -  oder verhindert hat.

 

            In den Fällen der lit. a, c, e und f ist eine Verzin -

            sung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tage der Aus -

            zahlung an in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden

            Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vorzuse -

            hen. In den Fällen der lit. b und d ist eine gleiche

            Verzinsung für den Fall vorzusehen, daß den Förderungs -

            nehmer ein Verschulden trifft.

            Für den Fall, daß ein in lit. a) bis f) genannter

            Umstand vor gänzlicher Auszahlung der Förderung ein -

            tritt, ist überdies die Auszahlung der restlichen

            Förderung einzustellen.

 

5.10.     Datenschutz

            Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für

            Umwelt, Jugend und Familie gemäß den Bestimmungen des

            Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, durch Einrei -

            chung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:

 

            Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erfor -

            derlichen Daten und Auskünfte über den Förderungswerber

            durch vom BMUJF autorisierte und zur Geheimhaltung

            verpflichtete Personen einholen zu lassen beziehungs -

            weise mit Hilfe von eigenen oder fremden automatischen

            Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen,

            übermitteln und löschen zu lassen.

 

5.1 .     Gericht

            Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer

            Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das

            sachlich zuständige Gericht in Wien vorzusehen. Der

            Republik Österreich (BMUJF) ist vorzubehalten, den

            Förderungsnehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichts -

            stand zu belangen.

 

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