5370/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Reinhard Firlinger und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „finanzielle Schwierigkeiten der Gemein -
nützigen Bauvereinigung 'Wohnungseigentum' Gesellschaft mbH", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Gegenstand dieser Anfrage sind Unternehmensreorganisationsverfahren nach dem
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG). Gemäß § 5 Abs. 3 URG ist der Be -
schluss auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens nur dem Unternehmer und
dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öf -
fentlich bekanntzumachen. Unberührt bleibt hievon das Recht auf Akteneinsicht, das
nach § 219 ZPO zu beurteilen ist. Diese Bestimmung legt fest, dass dritte Personen
nur mit Zustimmung der Prozessparteien in die Prozessakten Einsicht nehmen dür -
fen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, soweit er ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht, Akteneinsicht gestattet werden. Über die Berechtigung
eines Dritten zur Einsichtnahme entscheidet der Richter in einem Akt der Rechtspre -
chung.
Beide Fragen der vorliegenden Anfrage stellen inhaltlich als Einsichts- bzw. Aus -
kunftsbegehren, denen nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung entsprochen
werden könnte. Ich muss daher um Verständnis ersuchen, dass es mir nicht zu -
steht, diese Fragen zu beantworten.