5370/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Reinhard Firlinger und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „finanzielle Schwierigkeiten der Gemein -

nützigen Bauvereinigung 'Wohnungseigentum' Gesellschaft mbH", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Gegenstand dieser Anfrage sind Unternehmensreorganisationsverfahren nach dem

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG). Gemäß § 5 Abs. 3 URG ist der Be -

schluss auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens nur dem Unternehmer und

dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öf -

fentlich bekanntzumachen. Unberührt bleibt hievon das Recht auf Akteneinsicht, das

nach § 219 ZPO zu beurteilen ist. Diese Bestimmung legt fest, dass dritte Personen

nur mit Zustimmung der Prozessparteien in die Prozessakten Einsicht nehmen dür -

fen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, soweit er ein rechtliches

Interesse glaubhaft macht, Akteneinsicht gestattet werden. Über die Berechtigung

eines Dritten zur Einsichtnahme entscheidet der Richter in einem Akt der Rechtspre -

chung.

 

Beide Fragen der vorliegenden Anfrage stellen inhaltlich als Einsichts- bzw. Aus -

kunftsbegehren, denen nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung entsprochen

werden könnte. Ich muss daher um Verständnis ersuchen, dass es mir nicht zu -

steht, diese Fragen zu beantworten.