5371/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Verhaftung von Fend Catic“,
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Der öffentliche Ankläger ist zur Einbringung der Anklageschrift dann verhalten, wenn
die Ergebnisse des Vorverfahrens ausreichende Gründe dafür erbracht haben: den
Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig zu halten; dazu gehört auch
die Einschätzung der voraussichtlichen Beweisbarkeit der Tathandlungen. Die Be -
wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung, die Frage,
ob eine Täterschaft als erwiesen anzunehmen ist oder nicht1 ist dann der richterli -
chen Beweiswürdigung vorbehalten.
Im gegenständlichen Fall erbrachte die gerichtliche Voruntersuchung dezidierte Hin -
weise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Dass die Anklageschrift keineswegs
schlecht fundiert war, zeigt auch das Abstimmungsergebnis der Geschworenen, die
nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung mit vier Stimmen die Hauptfrage nach
der Bestimmung zum Mord bejahten und mit vier Stimmen verneinten.
Es besteht sohin keine Veranlassung, der Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft
Linz in dieser Strafsache mit dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu begeg -
nen.
Zur Frage der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist darauf hinzu -
weisen, dass bei Mordverdacht die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO zu
verhängen ist, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
das Vorliegen von Haftgründen sei auszuschließen. Das Landesgericht Linz ist in
den Haftbeschlüssen davon ausgegangen, ‚dass zumindest die Fluchtgefahr nicht
auszuschließen sei. Demnach musste die Untersuchungshaft bis zur Urteilsfällung
andauern.
Zu 4:
Mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom
5. Dezember 1995 wurde Fend Catic zwar vom Mordvorwurf freigesprochen, gleich -
zeitig aber wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach
§ 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt,
wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe, nämlich 8 Monate, unter Setzung einer Probe -
zeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Verwahrungs- und Un -
tersuchungshaft vom 27. Jänner 1995, 23.00 Uhr, bis 5. Dezember 1995, 20.00 Uhr,
wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Nach § 3 lit. b des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes ist ein Anspruch auf
Haftentschädigung für Haftzeiten, die auf eine - unbedingt oder bedingt ausgespro -
chene - Strafe angerechnet wurde, ausgeschlossen (so auch in der Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes vom 25. August 1993, EvBl. 1993/203).