5372/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dkfm. DDr. König und Kollegen haben am 25. Februar 1999 an

mich unter der Nr. 5883/J eine schriftliche Anfrage betreffend „generelle

Doppelstaatsbürgerschaft für türkische Staatsbürger in Deutschland“ gestellt, die ich

wie folgt beantworte:

 

Frage 1

Ja, zumal Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in

Österreich grundsätzlich Sichtvermerks -  und Niederlassungsfreiheit gemäß § 46 FrG

1997 genießen. Konsequenterweise können daher ihre Familienangehörigen,

soferne sie zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen zählen, eine

quotenfreie Niederlassungsbewilligung erhalten.

 

Frage 2

Ja, soferne aus der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung abgeleitet werden

kann, daß dieses Verhalten einen Grund zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit darstellt. Nach zehnjährigem Aufenthalt in Österreich darf überhaupt

kein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

 

Frage 3

Wenngleich derzeit ein konkreter Textentwurf noch nicht vorliegt, kann eine

Auswirkung auf neue Probleme im Zusammenhang mit der Bekämpfung der

organisierten Schlepperei nicht gesehen werden. Die entsprechenden

Strafbestimmungen im FrG 1997 bieten eine taugliche Grundlage, um die

organisierte Schlepperei zu bekämpfen.

Frage 4

Ja. Das Bundesministerium für Inneres ist sogleich nach Bekanntwerden des

deutschen Vorhabens informell an das deutsche Bundesinnenministerium

herangetreten und ist von deutscher Seite detailliert informiert worden. Weiters hat

die deutsche Ratspräsidentschaft im Jänner 1999 die anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union im Rahmen der zuständigen EU - Gremien über die damals

geplante Gesetzesvorlage informiert. Mittlerweile wurde diese allerdings

zurückgezogen und ein neuer Entwurf erstellt, der in seinem Wortlaut dem

Bundesministerium für Inneres noch nicht vorliegt.

 

Frage 5

Das Bundesministerium für Inneres verfolgt die laufenden Verhandlungen in

Deutschland mit großem Interesse. Solange diese Verhandlungen in Deutschland

noch im Gange sind, betrachtet Österreich  -  genauso wie die anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union  -  das Vorhaben primär als eine

innerdeutsche Angelegenheit. Für den Fall, daß das Ergebnis der Verhandlungen

den österreichischen Interessen widerspricht, wird das Bundesministerium für

Inneres selbstverständlich dem deutschen Bundesinnenministerium seine Bedenken

mitteilen und gegebenenfalls diese Problematik im Rahmen der zuständigen EU -

Gremien aufgreifen.

 

Frage 6

Siehe die Antwort zu Frage 5.