5372/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dkfm. DDr. König und Kollegen haben am 25. Februar 1999 an
mich unter der Nr. 5883/J eine schriftliche Anfrage betreffend „generelle
Doppelstaatsbürgerschaft für türkische Staatsbürger in Deutschland“ gestellt, die ich
wie folgt beantworte:
Frage 1
Ja, zumal Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in
Österreich grundsätzlich Sichtvermerks - und Niederlassungsfreiheit gemäß § 46 FrG
1997 genießen. Konsequenterweise können daher ihre Familienangehörigen,
soferne sie zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen zählen, eine
quotenfreie Niederlassungsbewilligung erhalten.
Frage 2
Ja, soferne aus der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung abgeleitet werden
kann, daß dieses Verhalten einen Grund zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit darstellt. Nach zehnjährigem Aufenthalt in Österreich darf überhaupt
kein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Frage 3
Wenngleich derzeit ein konkreter Textentwurf noch nicht vorliegt, kann eine
Auswirkung auf neue Probleme im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
organisierten Schlepperei nicht gesehen werden. Die entsprechenden
Strafbestimmungen im FrG 1997 bieten eine taugliche Grundlage, um die
organisierte Schlepperei zu bekämpfen.
Frage 4
Ja. Das Bundesministerium für Inneres ist sogleich nach Bekanntwerden des
deutschen Vorhabens informell an das deutsche Bundesinnenministerium
herangetreten und ist von deutscher Seite detailliert informiert worden. Weiters hat
die deutsche Ratspräsidentschaft im Jänner 1999 die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Rahmen der zuständigen EU - Gremien über die damals
geplante Gesetzesvorlage informiert. Mittlerweile wurde diese allerdings
zurückgezogen und ein neuer Entwurf erstellt, der in seinem Wortlaut dem
Bundesministerium für Inneres noch nicht vorliegt.
Frage 5
Das Bundesministerium für Inneres verfolgt die laufenden Verhandlungen in
Deutschland mit großem Interesse. Solange diese Verhandlungen in Deutschland
noch im Gange sind, betrachtet Österreich - genauso wie die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union - das Vorhaben primär als eine
innerdeutsche Angelegenheit. Für den Fall, daß das Ergebnis der Verhandlungen
den österreichischen Interessen widerspricht, wird das Bundesministerium für
Inneres selbstverständlich dem deutschen Bundesinnenministerium seine Bedenken
mitteilen und gegebenenfalls diese Problematik im Rahmen der zuständigen EU -
Gremien aufgreifen.
Frage 6
Siehe die Antwort zu Frage 5.