5374/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde
vom 2. Februar 1999, Nr. 5692/J, betreffend Erholungs - und Ausbildungsdomizil Land -
schloss Ort, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im § 130 Forstgesetz 1975 ist der Aufgabenbereich der Forstlichen Ausbildungsstätten
verankert. Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die Aufgabe, die in der Forstwirt -
schaft Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und Vorführun -
gen, weiterzubilden. Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an
der Forstarbeiterausbildung mitzuwirken. Aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages wer -
den an der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort in Gmunden vor allem praktische forstli -
che Weiterbildungskurse unter besonderem Aspekt von waldbaulichen Gesichtspunk -
ten und der Unfallverhütung für einen breiten Interessentenkreis angeboten. Im mehr -
jährigen Jahresdurchschnitt besuchen etwa 4.000 Kursteilnehmer 200 bis 250 Veran -
staltungen der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort. Die Nachfrage für Kurse der Forstli -
chen Ausbildungsstätte Ort ist
aufgrund des hohen Niveaus und vor allem aufgrund
des gegebenen starken Praxisbezuges der angebotenen Veranstaltungen (Miteinbe -
Ziehung praktischer Übungen im Forst) entsprechend groß.
Die Forstliche Ausbildungsstätte Ort leistet somit einen wesentlichen unverzichtbaren
Beitrag zur Sicherung und Verbesserung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Das Landschloss Ort sowie die angebaute Lehreinrichtung und die Nebengebäude
sind zur Gänze durch die Forstliche Ausbildungsstätte belegt. Darüber hinaus war es in
den vergangenen Jahren aufgrund der überaus starken Nachfrage an einzelnen Ver -
anstaltungen der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort sogar erforderlich mehrmals jährlich
Zimmer in den umliegenden Beherbergungsbetrieben anzumieten.
Eine Unterbringungsalternative im Sinne Ihrer parlamentarischen Anfrage besteht
nicht. Eine diesbezügliche Prüfung, wie von Ihnen vorgeschlagen, wurde aus den oben
erwähnten Gründen nicht angestellt.
Zu den Fragen 5 und 7:
Einschließlich der Räumlichkeiten für die Unterbringung, die Lehreinrichtung, Werk -
stätten, Verwaltung, Nebenräume und Sanitärräume sowie Gänge, Abstellräume etc.
werden derzeit 345 Räume mit insgesamt 5.638 m² genutzt. Der Beherbergungsbe -
reich ist im ersten Obergeschoß des Landschlosses untergebracht und besteht aus
Ein - , Zwei - , Drei - und Vier - Bett - Zimmern in gemischter Anordnung mit insgesamt 82
Betten. Einen eigenen Zwei - Bett - Zimmer Bereich gibt es nicht. Die Zweibettzimmer
werden aufgrund der räumlich bedingten Anordnung nicht gesondert, sondern im
Rahmen des gesamten Umfanges der Tätigkeit der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort,
für die Unterbringungserfordernisse
genutzt.
Zu Frage 6:
Das Landschloss Ort unterliegt einer laufenden (erhaltenden und verbessernden) Sa -
nierung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Die laufenden Erhaltungsarbeiten un -
terliegen den Auflagen des Bundesdenkmalamtes. Größere Umbau - oder Ausbauar -
beiten aufgrund der gegebenen Raumanordnungen und der vorgeschriebenen Unver -
änderlichkeiten der Fassaden, Dächer etc. sind nicht möglich.
Die Lehreinrichtung (Ausbildungsbereich) wurde durch einen Zubau erweitert, welcher
1986 fertiggestellt wurde. Dieser Bereich weist einen guten Bauzustand auf. Der Be -
herbergungsbereich ist in zweckmäßiger Form, einer Kursstätte für Erwachsene ent -
sprechend, ausgestattet und befindet sich überwiegend in einem guten Zustand.
Zu Frage 8:
Es gibt eine eingeschränkte und vom Umfang her als geringfügig zu bezeichnende
Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung von Ressortangehörigen. Die Konditionen
hiefür werden jährlich vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft festgelegt.
Die Tarife sind kostendeckend und entsprechen durchaus den ortsüblichen Tarifen von
Häusern gleicher qualitativer Ausstattung. Es werden nur verfügbare Restkontingente
nach Maßgabe freier Raumkapazitäten vergeben. Ein zusätzlicher Aufwand für die
Forstliche Ausbildungsstätte Ort ist damit nicht verbunden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Unterbringung der Ressortangehörigen in den Ferienmonaten Juli/August erfolgt,
wie erwähnt, nach Verfügbarkeit der Restkontingente im Bereich der Gesamteinheit
der Zimmer, so dass von einer Teilbenützung oder Teilauslastung einzelner Bereiche
nicht gesprochen werden kann.
Ferialeinquartierungen (Juli/August) von Ressortangehörigen (einschließlich Kinder):
|
Jahr |
Personen einschließlich Kinder |
Nächte |
Preis/Nächtigung inkl. Frühstück, Kurtaxe für Erwachsene |
|
1990 |
35 |
195 |
120,00 |
|
1991 |
0 |
0 |
0 |
|
1992 |
9 |
26 |
120,00 |
|
1993 |
44 |
308 |
180,00 |
|
1994 |
34 |
248 |
190,00 |
|
1995 |
49 |
304 |
190,00 |
|
1996 |
27 |
123 |
190,00 |
|
1997 |
13 |
110 |
212,00 |
|
1998 |
53 |
251 |
212,00 |
Bezogen auf die Gesamtauslastung bewegt sich die Auslastung durch die Ferialein -
quartierung von Ressortangehörigen in den letzten Jahren zwischen 0% und 4% und
fällt daher kaum ins Gewicht. Aufgrund des geringfügigen Umfanges dieser Einquartie -
rungen ist keine Korrektur im Sinne Ihrer parlamentarischen Anfrage erforderlich.
Zu Frage 11:
Das Landschloss Ort bildet eine in sich geschlossene Einheit und ist durch den bereits
erwähnten Anbau der Lehreinrichtung (einem den Landschloss Ort untergeordneten
und nach außen angepassten Zweckbau) ergänzt. Eine teilweise Nutzung der Unter -
bringungsmöglichkeiten für die Zwecke eines Kongresshotels würde die Aufgabener -
füllung der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort wesentlich beeinträchtigen bzw. unmög -
lich machen.
Zu Frage 12:
Eine konkrete Anfrage bezüglich Nutzung des Landschlosses Ort wurde am 10. Febru -
ar 1993 durch den oberösterreichischen
Wirtschaftslandesrat Dr. Christoph Leit an
meinen Amtsvorgänger Dr. Fischler gerichtet. Im diesbezüglichen Antwortschreiben
vom 11. März 1993 hat Dr. Fischler unter anderem ausgeführt, dass das traditionell für
die forstliche Ausbildung genutzte und speziell adaptierte Landschloss Ort, im Wald -
land Österreich zentral und verkehrsgünstig gelegen, sinnvollerweise aus Gründen der
Zweckmäßigkeit weiterhin als Forstliche Ausbildungsstätte bestehen bleiben und für
die forstliche Aus - und Weiterbildung zur Verfügung stehen soll.