5379/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5694/J betreffend LKW -
Maut, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 2.2.1999 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Basis für die Vorbereitung und Umsetzung des Mautsystems auf den österreichischen
Autobahnen und Schnellstraßen ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996. Gemäß
diesem Gesetz haben Benutzer von Mautstraßen, deren Fahrzeuge mehr als 3,5 t
höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisen, ein fahrleistungsabhängiges Entgelt zu
leisten. Dieses steht entsprechend dem zwischen Bund und ASFINAG geschlossenen
Fruchtgenußvertrag der ASFINAG zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Fertigstellung des
ihr übertragenen Autobahn- und Schnellstraßennetzes sowie zur Deckung der daraus
erwachsenden
Finanzierungskosten zu. Die Einführung der fahrleistungsabhängigen
Maut
ist somit ein unverzichtbares Instrument zur Sicherstellung der zukünftigen
Finanzierbarkeit des hochrangigen österreichischen Straßennetzes.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die für Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten bindende sogenannte
Wegekostenrichtlinie der EU 93/89/EWG läßt die Einhebung von Mautgebühren auf
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen bis zu einer für die Deckung der Straßen -
Infrastrukturkosten notwendigen Tarifhöhe zu. Die Anrechnung externer Kosten in den
Mauttarifen ist zwar eine von der Kommission im Grünbuch angedachte Erweiterung
einer zukünftigen Kostendeckungsphilosophie, diese Vorstellungen haben bis jetzt aber
noch keine Zustimmung in den entscheidungsbefugten Gremien der EU gefunden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz sieht im § 1 (4) vor, daß vor Erlassung der
Mautstellenverordnung die Länder insbesondere zu regionalen Aspekten anzuhören sind.
Die Anhörung ist inzwischen abgeschlossen. Nunmehr ist eine allgemeine mehrwöchige
Begutachtung der Entwürfe der Mautstellen- und der Mauttarifverordnung vorgesehen,
nach deren Abschluß eine Unterzeichnung dieser Verordnungen möglich sein wird.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Grundsätzliche Zielsetzung des Mautsystems ist es, Verkehrsverlagerungen ins
Parallelstraßennetz so gering wie möglich zu halten. Dies soll in erster Linie durch eine
entsprechende Situierung der Mautstellen und durch eine für den Güterverkehr akzeptable
Tarifgestaltung
erfolgen.
Sollte es dennoch punktuell zu stärkeren Verlagerungen kommen, wird diesen durch
straßenpolizeiliche Maßnahmen und wenn notwendig auch durch bauliche Veränderungen
im Parallelstraßennetz zu begegnen sein. Internationale Erfahrungen zeigen aber, daß die
nach einer ersten Anlaufphase von Mautsystemen tatsächlich noch verbleibenden
Verlagerungen meist weit geringer sind als die vor Inbetriebnahme modellhaft errechneten
Werte.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die ASFINAG hat aufgrund des derzeitigen Projektstandes und einer Zeitkalkulation für
die noch zu durchlaufenden Umsetzungsschritte das Jahr 2002 als möglichen Beginn für
das fahrleistungsabhängige Mautsystem ermittelt.
Ich bin bestrebt, alle von meiner Seite zur Einhaltung dieses Termines notwendigen
Beiträge, wie etwa die Verordnungen für Mautstellen und Tarife zeitgerecht zu setzen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das für eine Bemautung von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem
Gesamtgewicht vorgesehene System wäre mit einigen Adaptierungen grundsätzlich
technisch auch für eine Bemautung von anderen Fahrzeugen geeignet. Ich darf aber
festhalten, daß der PKW - Verkehr seit dem 1.1.1997 für die Benützung des hochrangigen
Österreichischen Straßennetzes eine zeitabhängige Maut in Form der Vignette zu
entrichten hat. Das System der Vignette hat sich bewährt und erfolgt damit eine Anlastung
der Kosten. Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t, das ist
zum weitaus überwiegenden Teil der PKW - Verkehr, tragen mit der Vignette rund
öS 2,7 Mrd. im Jahr zu Betrieb, Erhaltung und Verbesserung des von ihnen benutzten
Straßennetzes
bei.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Zur Unterscheidung der einzelnen Fahrzeugkategorien müssen Parameter herangezogen
werden, die auch beim fahrenden Fahrzeug erfaßt werden können. Die Zahl der Radachsen
ist ein international erprobtes, von fast allen anderen Mautländern verwendetes
diesbezügliches Kriterium. Das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges ist nicht
meßbar, sondern wäre nur aus den Zulassungspapieren ersichtlich. Durch die im
Kraftfahrgesetz festgelegten höchstzulässigen Achslasten - z.B. 18 t für zweiachsige oder
26 t für dreiachsige Fahrzeuge - ergibt sich aber indirekt eine Abhängigkeit zwischen Zahl
der Achsen, höchstzulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffausstoß.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Fahrzeuge, die trotz Mautpflichtigkeit nicht die Mautspuren benutzen sondern auf der
Hauptfahrbahn verbleiben, werden vom automatischen Enforcementsystem registriert.
Bei Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen wird, wie bei Verkehrsübertretungen
üblich, ein Verwaltungsverfahren gegen den Lenker bzw. den Fahrzeughalter eingeleitet.
Ähnliches gilt für Fahrzeuge aus Ländern, mit denen ein Verwaltungsübereinkommen
besteht (z.B. Deutschland). Andere Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen werden
kurzfristig an die nächsten Grenzübertrittsstellen bzw. die nachfolgenden Mautstellen
gemeldet, wo sie für die Kontrollorgane erfaßbar werden. Der seitens der Exekutive in den
bisherigen Verhandlungen namhaft gemachte finanzielle Aufwand für die
Kontrolltätigkeit
ist in der Kostenkalkulation der ASFINAG berücksichtigt.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die von der ASFINAG für das Mautsystem kalkulierte Zahl von knapp über 1000
Mitarbeitern basiert auf der realistischen und abgesicherten Annahme, daß bereits zu
Beginn der Mauteinhebung 60 % der Fahrzeuge mit elektronischen Bordgeräten (OBU)
für die automatische Mauterfassung ausgerüstet sein werden und maximal 40 % der
Fahrzeuge manuell bemautet werden müssen In den ersten Betriebsjahren ist mit einer
erheblichen Zunahme des Anteils der mit Bordgeräten ausgerüsteten Fahrzeuge zu
rechnen, wodurch das für die manuelle Mautabfertigung benötigte Personal an den
Mautstellen schrittweise reduziert werden kann. Die ASFINAG beziffert diese
Möglichkeiten mit bis zu 25 %.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
In den unmittelbaren Ballungszentren ist die Errichtung von Mautstellen aus technischen
Gründen nicht möglich. Das Befahren dieser sogenannten Stadtautobahnen ist daher ohne
die Entrichtung von Maut möglich. Obwohl die bloße Zahl der LKW - Fahrten auf diesen
Autobahnabschnitten relativ hoch ist, wird dort aufgrund der nur kurzen Fahrtweiten
dieses Verkehrs ein nur unterproportional kleiner Anteil an Fahrleistung erbracht.
Aus diesem Grund liegt auch die Größenordnung der nicht erzielbaren Mauterträge in
einem Bereich, der im Sinne der raschen Umsetzbarkeit des Mautsystems im übrigen
Autobahnnetz in Kauf genommen werden kann.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Eines der Merkmale eines nachträglich errichteten halboffenen dualen Mautsystems ist es,
daß aus
betriebswirtschaftlichen Gründen nicht alle Anschlußstellen mit
Nebenmautstellen
versehen sind. Dies führt dazu, daß nicht bei allen Fahrten innerhalb eines
Mautabschnittes auch Mautstellen passiert werden.
Die zweckmäßige Anzahl der jeweils einer Hauptmautstelle zugeordneten
Nebenmautstellen ergibt sich aus einer Optimierung zwischen den notwendigen
Aufwendungen für Errichtung und Betrieb der Mautstellen und der Höhe der in diesem
Mautabschnitt erzielbaren Mauterträge. Das in der Frage genannte Verhältnis von
mautmäßig erfaßten zu mautmäßig nicht erfaßten Fahrten zählt österreichweit sicher zu
den ungünstigsten, erklärt sich aber aus einem relativ hohen Anteil an Kurzstreckenfahrten
im und um den Ballungsraum Wels.
Eine Erfassung dieser Fahrten durch zusätzliche, in knappen Abständen anzuordnende
Nebenmautstellen würde erheblich höhere Investitions- und Betriebskosten verursachen;
die zusätzlich erzielbaren Mauterträge würden sich aber wegen der meist nur kurzen
Fahrtweiten nicht in einem adäquaten Ausmaß erhöhen.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Grundsätzlich gelten unabhängig von der Art der Mautentrichtung (konventionell oder
elektronisch) die selben Mauttarifhöhen. Bei Fahrten über die gesamte Länge eines
Mautabschnittes werden diese ohne Unterschied zur Anwendung gebracht.
Bei Fahrten allerdings, die an kontrollierten Nebenmautstellen beginnen bzw. enden und
in deren Verlauf die Hauptmautstelle des zugehörigen Mautabschnittes passiert wird,
können Fahrzeuge mit elektronischer Mautausrüstung (OBU) bei Einfahrt und Ausfahrt
registriert werden, wodurch bei elektronischer Mauteinrichtung sich der zu leistende
Mautbetrag entsprechend der elektronisch erfaßten Fahrtstrecke reduziert. Für
konventionelle Mautbezahlung gibt es diese Möglichkeit nicht, da dies wirtschaftlich nicht
vertretbar
wäre.
Durch die Tatsache, daß bereits zu Beginn der Mauteinhebung 60 % oder mehr Fahrzeuge
mit der leicht erhältlichen OBU ausgestattet sein werden und dieser Anteil schon nach
kurzer Zeit weiter rasch anwachsen wird, kann nur ein immer kleiner werdender Teil der
Fahrzeuge diese Tarifvorteile der elektronischen Bemautung nicht in Anspruch nehmen
Diese Regelung erhöht zusätzlich die Attraktivität der Verwendung elektronischer
Bordgeräte und hilft im Sinne des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, einen
größtmöglichen Anteil an Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen zu
erreichen.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Das vorrangige Ziel der Bemautung des Autobahn- und Schnellstraßennetztes ist die
Sicherung der Finanzierbarkeit des hochrangigen Straßennetzes. Mautbedingte
Verkehrsverlagerungen auf andere Verkehrsträger sind ein verkehrspolitisch
wünschenswerter Nebeneffekt, der jedoch nur von Teilen des Langstreckengüterverkehrs
erhofft werden darf.
Ein großer Teil des mautpflichtigen Verkehrs rekrutiert sich auch aus Fahrten über kurze
und mittlere Distanzen, für die Verlagerungsmöglichkeiten auf die Schiene zum Großteil
gar nicht gegeben sind.