5381/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 11.02.1999 unter der Nr. 5717/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Tod eines Afrikaners bei der

Drogenrazzia in Wien - Meidling" gerichtet, die ich wie folgt beantworte:

 

 

Zu Frage 1:

 

Aus dem Polizeibericht ist ersichtlich, daß gegen Ahmed F. - dessen

Identität steht bisher nicht fest, er scheint auch als Kepa L. auf - schon

längere Zeit wegen des dringenden Verdachtes des Kokainhandels

ermittelt wurde. Am 19. Jänner 1999 wollte er in Wien 12, Meidlinger

Hauptstraße 7 - 9, einem verdeckten Ermittler 50 g Kokain verkaufen. Bei

der Festnahme leistete er massiven Widerstand und versuchte, das im

Mund versteckte Suchtgift zu verschlucken. Da dies von den Beamten

nicht verhindert werden konnte, verständigten sie über Funk den

Notarzt. Von Sanitätern eines zufällig vorbeikommenden Rettungs -

wagens wurden bei Ahmed F., der in der Zwischenzeit das Bewußtsein

verloren hat, Erste - Hilfe - Maßnahmen getroffen. Dabei konnten sie das in

Kunststoff verpackte Kokain aus dem Rachen des Verdächtigen

entfernen. Die durchgeführten Wiederbelebungsversuche blieben jedoch

erfolglos. Der Notarzt konnte nur noch den eingetretenen Tod von

Ahmed F. feststellen.

Zu Frage 2:

 

Laut gerichtsmedizinischem Gutachten ist Ahmed F. offenbar infolge

eines Erstickungsaktes nach Blockade der Luftwege durch ein "Paket“

(Suchtmittel in Plastik verpackt) verstorben. Es konnten keinerlei Spuren

einer Gewalteinwirkung festgestellt werden.

 

Zu Frage 3:

 

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht in meinem

Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Frage 4:

 

Die Leiche des Ahmed F. wurde am 19. Jänner 1999 in das

gerichtsmedizinische Institut Wien zur gerichtlichen Obduktion übersteht.

Die Überstellung wurde am 19.01.1999 um 17.15 Uhr im Zuge der

polizeilichen Kommissionierung angeordnet.

 

Zu Frage 5:

 

Da laut bisherigen Erkenntnissen die an der Amtshandlung beteiligten

Beamten am Tod des Ahmed F. kein Verschulden trifft, bestand keine

Veranlassung, in diese Richtung Erhebungen durchzuführen.

 

Zu Frage 6:

 

Im Zuge der Erhebungen konnte keine Person ausfindig gemacht

werden, die den Vorfall beobachtete hätte.

 

Zu Frage 7:

 

Die weiteren Ermittlungen in Richtung Kokainhandel führten zur

Festnahme weiterer acht Personen welche bei der Staatsanwaltschaft

Wien nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt wurden.

Zu Frage 8:

 

Bei Ahmed F. konnten ca. 50 g Kokain sichergestellt werden, das in

Kunststoff verpackt war. Die Sicherstellung erfolgte durch Beamte der

Kriminalabteilung Niederösterreich.

 

Zu Frage 9:

 

Die Umstände der Amtshandlung wurden der Staatsanwaltschaft beim

Landesgericht für Strafsachen Wien angezeigt. Darüber hinaus wurde

die Amtshandlung von einer Kommission der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit nachvollzogen. Für eine weitere Untersuchung

durch eine unabhängige Kommission besteht nach derzeitigen

Erkenntnissen keine Veranlassung.