5381/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 11.02.1999 unter der Nr. 5717/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Tod eines Afrikaners bei der
Drogenrazzia in Wien - Meidling" gerichtet, die ich wie folgt beantworte:
Zu Frage 1:
Aus dem Polizeibericht ist ersichtlich, daß gegen Ahmed F. - dessen
Identität steht bisher nicht fest, er scheint auch als Kepa L. auf - schon
längere Zeit wegen des dringenden Verdachtes des Kokainhandels
ermittelt wurde. Am 19. Jänner 1999 wollte er in Wien 12, Meidlinger
Hauptstraße 7 - 9, einem verdeckten Ermittler 50 g Kokain verkaufen. Bei
der Festnahme leistete er massiven Widerstand und versuchte, das im
Mund versteckte Suchtgift zu verschlucken. Da dies von den Beamten
nicht verhindert werden konnte, verständigten sie über Funk den
Notarzt. Von Sanitätern eines zufällig vorbeikommenden Rettungs -
wagens wurden bei Ahmed F., der in der Zwischenzeit das Bewußtsein
verloren hat, Erste - Hilfe - Maßnahmen getroffen. Dabei konnten sie das in
Kunststoff verpackte Kokain aus dem Rachen des Verdächtigen
entfernen. Die durchgeführten Wiederbelebungsversuche blieben jedoch
erfolglos. Der Notarzt konnte nur noch den eingetretenen Tod von
Ahmed F.
feststellen.
Zu Frage 2:
Laut gerichtsmedizinischem Gutachten ist Ahmed F. offenbar infolge
eines Erstickungsaktes nach Blockade der Luftwege durch ein "Paket“
(Suchtmittel in Plastik verpackt) verstorben. Es konnten keinerlei Spuren
einer Gewalteinwirkung festgestellt werden.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht in meinem
Zuständigkeitsbereich.
Zu Frage 4:
Die Leiche des Ahmed F. wurde am 19. Jänner 1999 in das
gerichtsmedizinische Institut Wien zur gerichtlichen Obduktion übersteht.
Die Überstellung wurde am 19.01.1999 um 17.15 Uhr im Zuge der
polizeilichen Kommissionierung angeordnet.
Zu Frage 5:
Da laut bisherigen Erkenntnissen die an der Amtshandlung beteiligten
Beamten am Tod des Ahmed F. kein Verschulden trifft, bestand keine
Veranlassung, in diese Richtung Erhebungen durchzuführen.
Zu Frage 6:
Im Zuge der Erhebungen konnte keine Person ausfindig gemacht
werden, die den Vorfall beobachtete hätte.
Zu Frage 7:
Die weiteren Ermittlungen in Richtung Kokainhandel führten zur
Festnahme weiterer acht Personen welche bei der Staatsanwaltschaft
Wien nach dem
Suchtmittelgesetz angezeigt wurden.
Zu Frage 8:
Bei Ahmed F. konnten ca. 50 g Kokain sichergestellt werden, das in
Kunststoff verpackt war. Die Sicherstellung erfolgte durch Beamte der
Kriminalabteilung Niederösterreich.
Zu Frage 9:
Die Umstände der Amtshandlung wurden der Staatsanwaltschaft beim
Landesgericht für Strafsachen Wien angezeigt. Darüber hinaus wurde
die Amtshandlung von einer Kommission der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit nachvollzogen. Für eine weitere Untersuchung
durch eine unabhängige Kommission besteht nach derzeitigen
Erkenntnissen keine Veranlassung.