5388/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 2.2.1999, Nr. 5698/J, betreffend Verkauf und Förderung der Salmen AG,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich im wesentlichen auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand
der Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für
Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin
der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) in der Hauptversammlung
der ÖIAG wahr. Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Salmen Aktien -
gesellschaft wurden gemäß Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen
des Bundes an die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG - Gesetz (ÖIAG - Gesetz und ÖIAG - Finanzie -
rungsgesetz - Novelle 1996), BGBl. Nr. 426/1996, zum Zweck der Umstrukturierung und
Privatisierung in das Eigentum der ÖIAG übertragen.
Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vermindern u.a. die Erlöse aus der Ver -
äußerung der Antellsrechte an der Österreichischen Salmen AG (nach Abzug der Privati -
sierungskosten) die Refundierungsverpflichtung des Bundes gegenüber der ÖIAG.
Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich in Anbetracht dieser Rechtslage zu Frage 1
direkt Stellung nehme und mich im übrigen auf eine Sachverhaltsdarstellung der ÖIAG be -
ziehe.
Zu 1.:
Aus der Veräußerung der Österreichischen Salmen AG wurde im Sinne der obigen Aus -
führungen ein Betrag von ca. 804,443 Mio. S auf die Refundierungsverpflichtung des
Bundes gegenüber der ÖIAG angerechnet.
Die ÖIAG weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß für die Ermittlung des Kaufpreises
von Geschäftsanteilen nicht allein der Wert der Grundstücke herangezogen werden kann,
sondern auch alle Verpflichtungen der Österreichischen Salmen AG, die insbesondere im
Bergbaubereich eine beträchtliche Höhe erreichen, zu berücksichtigen sind.
Zu 2.:
Nach Mitteilung der ÖIAG wurde im Rahmen eines Fairness - Optnion - Verfahrens einer öster -
reichischen Wirtschaftsberatungsgesellschaft festgestellt, daß die Bedingungen des Kauf -
vertrages und des Kaufpreises angemessen sind, der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht und
den Bestimmungen des ÖIAG - Gesetzes entsprochen sowie öffentliche Interessen ent -
sprechend berücksichtigt wurden.
Nach Darstellung der ÖIAG wurde in dem genannten Gutachten darüberhinaus die
transparente Abwicklung des Privatisierungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages an
den Meistbieter bestätigt, sodaß auch kein Verstoß gegen das Beihilfenverbot vorliegt.
Zu 3.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten.