5390/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 2. Februar 1999, Nr. 5702/J, betreffend Absetzbarkeit von Schmier -

geldzahlungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Es liegt im Wesen des Steuerrechtes begründet, daß weder auf der Einnahmen - noch auf

der Ausgabenseite die Illegalität von Zahlungen zur steuerlichen Unbeachtlichkeit führt.

Daher sind die Einnahmen eines illegal tätigen „Pfuschers“ genauso steuerpflichtig wie jene

eines legal arbeitenden Gewerbetreibenden. Gleiches gilt dem Grunde nach auf der

Ausgabenseite. Aus betrieblicher Veranlassung getätigte illegale Aufwendungen sind nach

allgemeinem Steuerrecht ebenso Betriebsausgaben wie legale Aufwendungen. Aus diesem

Grund waren auch betrieblich veranlaßte Schmiergeldzahlungen bis einschließlich 1981 in

Österreich als Betriebsausgaben absetzbar.

 

Als Ergebnis der Beratungen der nach dem ehemaligen Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes, Dr. Pallin, benannten „Pallin - Kommission“ zur Bekämpfung von Korruption

und Vergabemißbrauch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1981 (Wirksamkeit

1. Jänner 1982) ein Abzugsverbot für Zahlungen verfügt, deren Gewährung oder Annahme

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist:

Davon ausgenommen wurden allerdings die in unmittelbarem Zusammenhang mit Export -

geschäften stehenden Zahlungen, für deren steuerliche Behandlung erst mit dem

Abgabenänderungsgesetz 1998 Änderungen eingetreten sind.

 

Zu 2.:

 

Die dargelegte Konzeption des Einkommensteuersystems, nämlich einerseits illegale

Einnahmen beim Empfänger der Besteuerung zu unterwerfen und korrespondierend dazu

die Zahlung als steuerlichen Aufwand beim Zahlenden zuzulassen, war niemals Gegenstand

einer Diskussion in der OECD, die daher weder die Abstellung solcher Aspekte, noch die

generelle Abschaffung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen im

Steuersystem ihrer Mitgliedstaaten verlangt hat.

 

Die steuerliche Abzugsfähigkeit sollte nur in den Fällen der ausländischen Beamten -

bestechung unterbunden werden. Ob allenfalls weitergehende Abzugsverbote empfohlen

werden sollen, wird seitens der OECD derzeit noch geprüft.

Bezüglich der historischen Entwicklung ist auf folgendes hinzuweisen:

Im Jahr 1990 beauftragte der Rat der OECD das Komitee für internationale Investitionen und

multinationale Unternehmen („CIME“) mit der Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie

betreffend die Kooperation zwischen den OECD - Mitgliedstaaten zur Bekämpfung illegaler

Zahlungen auf nationaler und internationaler Ebene. Nach Abschluß dieser Studie im Jahr

1992 beschloß das CIME aufgrund einer Mandatserweiterung, auch die Frage der steuer -

lichen Behandlung von Bestechungszahlungen an ausländische Beamte in die Über -

legungen einzubeziehen. Im Jahr 1994 verabschiedete schließlich der Rat der OECD eine

Empfehlung zur Bekämpfung von Bestechungszahlungen in internationalen Transaktionen

(C(94)75/FINAL), in der die Mitgliedstaaten aufgerufen wurden, wirksame Maßnahmen zur

Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von Bestechungen ausländischer Beamter

im Zusammenhang mit internationalen Geschäftstransaktionen zu ergreifen.

 

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung derartiger Bestechungszahlungen verabschiedete

der Rat der OECD im Jahr 1996 die Empfehlung C(96)27/FINAL, in der - auf der Grundlage

von Vorschlägen des OECD - Fiskalkomitees - die Mitgliedstaaten, welche die steuerliche

Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen nicht bereits verwehrten, aufgefordert wurden,

diese Haltung mit dem Ziel zu überprüfen, die steuerliche Abzugsfähigkeit abzuerkennen. Im

Mai 1997 wurde im Rahmen der Ministertagung eine revidierte Fassung der Empfehlung zur

Bekämpfung von Bestechungszahlungen in internationalen Transaktionen [C(97)123/FINAL]

genehmigt und dabei die Verpflichtung bekräftigt, Maßnahmen zur Kriminalisierung von

Bestechungszahlungen an ausländische Beamte in effektiver und koordinierter Weise zu

ergreifen. Gleichzeitig wurde anläßlich dieser Ministertagung auf das Umsetzungserfordernis

der Empfehlung aus 1996 betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungs -

zahlungen hingewiesen.

 

Die diesbezügliche Empfehlung aus dem Jahr 1996 hat folgenden Wortlaut:

"... RECOMMENDS that those Member countries which do not disallow the deductibility of

bribes to foreign public officials re-examine such treatment with the intention of denying this

deductibility. Such action may be facilitated by the trend to treat bribes to foreign officials as

illegal.“

 

Ergänzend möchte ich noch anführen, daß die Antikorruptions - Konvention der OECD erst

am 15. Februar 1999 in Kraft getreten ist, Österreich aber sowohl dem strafrechtlichen als

auch dem steuerrechtlichen Teil des Übereinkommens bereits Rechnung getragen hat, wie

auch aus meinen Ausführungen zu Punkt 3 ersichtlich ist.

 

Zu 3.:

 

Österreich hat in dieser Angelegenheit als einer der ersten Staaten reagiert und war, wie bei

Gemeinschaftsaktionen der OECD im Bereich des Steuerrechtes üblich, im Zuge der

Diskussionen bereit, sich einer derartigen Aktion innerhalb der OECD - Staatengemeinschaft

unter der Voraussetzung anzuschließen, daß sich daraus keine Standortnachteile gegen -

über anderen OECD - Staaten ergeben. Dies setzt einerseits die Erfüllung der OECD -

Empfehlung durch die anderen Mitgliedstaaten voraus; andererseits muß aber auch die

administrative Vollziehbarkeit der Regelung gewährleistet sein, da nur der als Beamten-

bestechung zu wertende Teil der Provision dem zu schaffenden Abzugsverbot unterliegen

sollte, ein Exportunternehmen, das gewisse zusätzliche Provisionszahlungen an aus -

ländische Helfer tätigt, aber oft nicht weiß, ob der schließliche Empfänger solcher Zahlungen

etwa ein ausländischer Firmenangestellter oder eben ein ausländischer Beamter ist.

 

Um eine möglichst reibungslose Vollziehbarkeit des zu modifizierenden steuerlichen

Abzugsverbots von Bestechungszahlungen und damit auch die Rechtssicherheit in best -

möglicher Weise zu gewährleisten, erschien es zweckmäßig, die Verwehrung der steuer -

lichen Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen - wie bereits im Geltungsbereich des

„alten“ § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (idF vor der Novelle des EStG durch das

Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999) - mit der Erfüllung des strafrechtlichen

Bestechungstatbestandes zu junktimieren.

 

In Verfolgung der Zielsetzungen der am 17. Dezember 1997 von 33 Staaten unterzeichneten

multilateralen Antikorruptions - Konvention der QECD wurde somit zunächst durch eine

Änderung des österreichischen Strafgesetzbuches - StGB (Neufassung des § 307 StGB

durch BGBl. I Nr. 153/1998) auch die Bestechung ausländischer Beamter unter gerichtliche

Strafsanktion gestellt. In einem zweiten Schritt wurde sodann im Rahmen des bereits ange -

führten Abgabenänderungsgesetzes 1998 durch eine Erweiterung des § 20 EStG 1988 der

Verlust der steuerlichen Absetzbarkeit mit der Erfüllung des strafgerichtlichen Tatbestandes

verknüpft. Damit ist sichergestellt, daß mit der Aburteilung eines inländischen Unternehmens

in bezug auf ein einschlägiges Bestechungsdelikt hinsichtlich der in diesem Verfahren

aufgedeckten Bestechungsgelder die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen verloren

geht.

 

Zu 4.:

 

Abgesehen von der bereits unter Punkt 2 angeführten Ratsempfehlung C(97)123/FINAL, in

der unter der Überschrift „Tax Deductibility“ mit folgenden Worten an die Ratsempfehlung

des Jahres 1996 erinnert wurde: „...urges the prompt implementation by Member countries

of the 1996 Recommendation •.„, sind nach den mir vorliegenden Informationen in meinem

Ressort keine weiteren besonderen Appelle in Bezug auf die steuerliche Seite des Problems

der internationalen Beamtenbestechung in Evidenz.

 

Zu 5.:

 

Für das Bundesministerium für Finanzen ist nicht erkennbar, wieso Österreich, das als eines

der ersten Länder auf die erst jüngst in Kraft getretene Konvention reagiert hat, „viele Jahre

hindurch ein Abstellen dieser Praxis verweigert“ haben soll. Wie bereits bei Punkt 3 der vor -

liegenden Anfragebeantwortung ausgeführt, hing die Vollziehbarkeit des Steuerabzugs -

verbotes von der strafgerichtlichen Verfolgung ab, die in Österreich im Jahr 1998 herbei -

geführt wurde.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß anläßlich der OECD -

Ministerkonferenz im Jahr 1997 hinsichtlich der Durchsetzung der gerichtlichen Strafbarkeit

von grenzüberschreitenden Bestechungszahlungen an ausländische Beamte für die Durch-

führung der diesbezüglichen legistischen Änderungen ein Zeitrahmen bis Ende 1998

vereinbart wurde. Da in Österreich die legistischen Maßnahmen im Bereich des Strafrechts

- und damit auch die synchron gesetzten steuerlichen Folgemaßnahmen - am 1. Oktober

1998 in Kraft getreten sind, liegen sie in dem von der OECD vorgegebenen Zeitrahmen und

sind offenbar wesentlich rascher als in den anderen OECD - Mitgliedsstaaten umgesetzt

worden.

Zu 6.:

 

Aktenvermerke mit dem Ziel einer Verzögerung der Einführung des Abzugsverbotes liegen

im Bundesministerium für Finanzen nicht vor.

 

Zu 7. bis 10.:

 

Wie bereits bei Punkt 1 dargelegt, ist die Finanzverwaltung nicht dazu berufen, die Abzugs -

fähigkeit von Schmiergeldzahlungen zu bewilligen, denn diese ist dann, wenn die betrieb -

liche Veranlassung der Aufwendungen nachweisbar ist, wie bei allen anderen Betriebsaus -

gaben ex lege solange gewährleistet, als nicht ein besonderes Abzugsverbot eingreift.

Dieses Abzugsverbot wurde, wie bereits dargelegt, mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998,

BGBl. I Nr. 28/1999, erlassen.

 

Derartige Ansuchen sind daher schon begrifflich nicht möglich und wurden in dieser Form

auch nicht gestellt.