5391/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

2. Februar 1999 unter der Nr. 5689/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend EU - Moratorium über die Verwendung von rBST gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Vom zuständigen FAO/WHO - Expertenkomitee wurden Bewertungen der gesundheit -

lichen Relevanz von rBST durchgeführt. Die dazu bisher vorliegenden Unterlagen

(so vor allem das Summary des Expertenberichtes) sind aber nicht ausreichend, um

die österreichischen Bedenken zu zerstreuen. Dies gilt insbesondere für die Beden -

ken hinsichtlich des verstärkten Auftretens von Mastitis (Euterentzündung) und die

dadurch vermehrt notwendige Anwendung von Antibiotika mit den daraus zu erwar -

tenden Resistenzproblemen sowie weiters bezüglich der leichten Erhöhung der IGF - I

Konzentration in Milch, wobei dieser Faktor mit der Gefahr vermehrter Zellteilung in

Verbindung gebracht wird.

 

Zu Frage 2:

 

In der Europäischen Union gilt seit April 1990 ein befristetes, zwischenzeitlich wie -

derholt verlängertes Verbot der Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) an

Milchkühe (BST - Moratorium).

Das derzeitige Moratorium gilt noch bis zum 31.1Z.1999.

Es liegt allerdings eine EUGH - Entscheidung zu rBST vor die besagt, daß unter

den dzt. gesetzlichen Bestimmungen eine Zulassung und damit die Eintragung in

die Rückstandshöchstwertetabellen der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 nicht ver -

weigert werden kann. In der Stammverordnung (EG) Nr. 2309/93 (Arzneimittel -

zulassung) ist derzeit die Zulassung von Produkten "zur Leistungssteigerung

noch erlaubt. Österreich wird gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten darauf

drängen, diese Verordnung dahingehend zu ändern, daß die Indikation

,,Leistungssteigerung“ herausgenommen wird, damit in Hinkunft für alle Arz -

neispezialitäten Zulassungen ausschließlich für prophylaktische oder therapeuti -

sche Zwecke möglich sind.

 

Zu Frage 3)

 

Die EU ist sich einig, daß die bisher vom Expertenkomitee vorgelegten Unterlagen

insbesondere im Hinblick auf die bereits erwähnten Bedenken nicht ausreichend

sind, und daß vor weiteren Entscheidungen der vollständige offizielle Bericht ein -

schließlich der toxikologischen Detailstudien vorliegen muß. In diesem Sinn ist die

EU auch beim Sekretariat der internationalen Codex Alimentanus Commission

vorstellig geworden, um zu verhindern, daß dort eine Entscheidung vor Vorliegen

dieser Unterlagen und deren gründlicher Prüfung getroffen wird.