5392/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Moser, Freundinnen und Freunde haben am
2. Februar 1999 unter der Nr. 5691/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -
frage betreffend GSM-Sendemastenkataster, lnformationspflicht und Forschungs -
bedarf gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, also auch
von Basisstationen für den Mobilfunk, fällt in Österreich, soweit die Zuständigkeit
des Bundes gegeben ist, federführend in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und ist im
Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/
1997, geregelt. Ich gehe daher davon aus, daß die Errichtung und der Betrieb von
Basisstationen durch die privaten Mobiltelekommunikationsbetreiber entsprechend
den durch dieses Bundesgesetz vorgegebenen Bestimmungen erfolgt.
Unabhängig davon wird in meinem Haus an einem Rahmengesetz zum Schutz der
Menschen vor den Gefahren nichtionisierender Strahlen gearbeitet. Derzeit erfolgt
die Abstimmung zwischen den einzelnen
betroffenen Ressorts.
Zu Frage 2:
Wie auch im Anfragetext erwähnt, habe ich mehrfach darauf hingewiesen. daß die
Kompetenzen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkbasisstationen
soweit Belange des Bundes berührt sind, aufgrund der derzeitigen Rechtslage
ausschließlich beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr liegen
Baurecht ist Landesrecht, das von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu
vollziehen ist. Ein Eingriffsrecht oder Weisungsrecht für Organe des Bundes in
Angelegenheiten des Ad. 15 B - VG sieht die österreichische Bundesverfassung nicht
vor.
Zu Frage 3:
Im § 71 „Typenzulassung von Funkanlagen“ sieht das Telekommunikationsgesetz
eine Typenzulassung für Funkanlagen, also auch für Handies, zwingend vor. Im
Zuge dieser Typenzulassung ist der Nachweis zu erbringen, daß das Gerät den Be -
stimmungen des § 67 entspricht. § 67 Absatz 2 führt unter anderem dazu aus, daß
beim Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit gewähr -
leistet sein muß. Die am österreichischen Markt in Verkehr gebrachten Geräte sind
entsprechend den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes unter Berück -
sichtigung europäischer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen und
gekennzeichnet, womit auch der/die KonsumentIn informiert ist, daß das Gerät den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.