5392/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Moser, Freundinnen und Freunde haben am

2. Februar 1999 unter der Nr. 5691/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend GSM-Sendemastenkataster, lnformationspflicht und Forschungs -

bedarf gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, also auch

von Basisstationen für den Mobilfunk, fällt in Österreich, soweit die Zuständigkeit

des Bundes gegeben ist, federführend in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und ist im

Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/

1997, geregelt. Ich gehe daher davon aus, daß die Errichtung und der Betrieb von

Basisstationen durch die privaten Mobiltelekommunikationsbetreiber entsprechend

den durch dieses Bundesgesetz vorgegebenen Bestimmungen erfolgt.

 

Unabhängig davon wird in meinem Haus an einem Rahmengesetz zum Schutz der

Menschen vor den Gefahren nichtionisierender Strahlen gearbeitet. Derzeit erfolgt

die Abstimmung zwischen den einzelnen betroffenen Ressorts.

Zu Frage 2:

 

Wie auch im Anfragetext erwähnt, habe ich mehrfach darauf hingewiesen. daß die

Kompetenzen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkbasisstationen

soweit Belange des Bundes berührt sind, aufgrund der derzeitigen Rechtslage

ausschließlich beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr liegen

Baurecht ist Landesrecht, das von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu

vollziehen ist. Ein Eingriffsrecht oder Weisungsrecht für Organe des Bundes in

Angelegenheiten des Ad. 15 B - VG sieht die österreichische Bundesverfassung nicht

vor.

 

Zu Frage 3:

 

Im § 71 „Typenzulassung von Funkanlagen“ sieht das Telekommunikationsgesetz

eine Typenzulassung für Funkanlagen, also auch für Handies, zwingend vor. Im

Zuge dieser Typenzulassung ist der Nachweis zu erbringen, daß das Gerät den Be -

stimmungen des § 67 entspricht. § 67 Absatz 2 führt unter anderem dazu aus, daß

beim Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit gewähr -

leistet sein muß. Die am österreichischen Markt in Verkehr gebrachten Geräte sind

entsprechend den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes unter Berück -

sichtigung europäischer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen und

gekennzeichnet, womit auch der/die KonsumentIn informiert ist, daß das Gerät den

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.